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Regelwerk, Wasser

Allgemeinverfügungen zur Einstufung der Stoffe
"Natriumiodid", "Kaliumiodid" und "Lithiumiodid"
gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Vom 28. September 2018
(Banz AT vom 15.10.2018 B 8)



Gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gibt das Umweltbundesamt seine Entscheidungen über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen nach § 6 Absatz 1 und 2 AwSV sowie über die Änderung von Einstufungen von Stoffen und Stoffgruppen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 AwSV im Bundesanzeiger öffentlich bekannt.

§ 7 Absatz 2 AwSV über die Mitteilungspflichten bleibt davon unberührt.

I. Allgemeinverfügungen

Das Umweltbundesamt erlässt folgende Allgemeinverfügungen:

1. Der Stoff "Natriumiodid" wird unter der Kenn-Nummer 138 in die Wassergefährdungsklasse (WGK) 3 eingestuft.

2. Der Stoff "Kaliumiodid" wird unter der Kenn-Nummer 2660 in die WGK 3 eingestuft.

3. Der Stoff "Lithiumiodid" wird unter der Kenn-Nummer 7386 in die WGK 3 eingestuft.

4. Die bisherige Einstufung des Stoffes "Natriumiodid" unter der Kenn-Nummer 138 in die WGK 1 vom 1. August 2017 wird mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen.

5. Die bisherige Einstufung des Stoffes "Kaliumiodid" unter der Kenn-Nummer 2660 in die WGK 1 vom 1. August 2017 wird mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen.

6. Die bisherige Einstufung des Stoffes "Lithiumiodid" unter der Kenn-Nummer 7386 in die WGK 1 vom 1. August 2017 wird mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen.

Sachverhalt:

Das Umweltbundesamt hat die oben genannten Stoffe von Amts wegen neu bewertet und eine Änderung der Einstufungen vorgenommen.


Begründung:

Zu den Nummern 1 bis 3:

Die Einstufungsentscheidungen zu den oben genannten Stoffen beruhen auf § 7 Absatz 1 Satz 1 AwSV. Danach hat das Umweltbundesamt die Befugnis, von Amts wegen über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen neu zu entscheiden und erforderlichenfalls eine Änderung der bisherigen Einstufung vorzunehmen. Diese Einstufungsentscheidung gibt das Umweltbundesamt sodann im Bundesanzeiger öffentlich bekannt, § 7 Absatz 1 Satz 2 AwSV in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1 AwSV.

Die Einstufungen erfolgen auf Basis folgender Daten oder Erkenntnisse zu Natriumiodid:

Gefahrenhinweise oder Prüfergebnisse Vorsorge- und Bewertungspunkte
Säugetiertoxizität H372 (oral)
akut oral LD50 > 2.000 mg/kg KG
4
Umweltgefährlichkeit
- akute aquatische Toxizität
0,1 mg/l < LC/EC50< 1 mg/l 8

Es ist davon auszugehen, dass Natrium-, Kalium- und Lithiumiodid im wässrigen Milieu nahezu vollständig dissoziiert vorliegen und die Kationen nicht zur Gesamttoxizität beitragen. Verfügbare Prüfergebnisse für lodid müssen daher für alle drei Stoffeinstufungen berücksichtigt werden (lonenlonen-Analogie).

Die einstufungsrelevanten Daten zur akuten aquatischen Toxizität entstammen einer gut dokumentierten Studie (Laverock et al. (1995) Toxicity of lodine, lodide, and lodate to Daphnia magna and Rainbow Trout (Oncorhynchus mykiss); Arch. Environ. Contam. Toxicol. 29:344-350), die auch in dem EU-Biozid-Bewertungsbericht für Jod vom Dezember 2013 als einstufungsrelevante Studie ("key study") für die Daphnientoxizität zitiert wird, sodass diese Daten als valide anerkannt

Es liegen keine Informationen vor, die darauf schließen lassen, dass die leicht wasserlöslichen lodide unter Umweltbedingungen innerhalb von 28 Tagen in eine wasserunlösliche, nichtbioverfügbare Form umgewandelt werden. Gemäß den Leitlinien der Europäischen Chemikalienagentur zu den Einstufungskriterien müssen die Alkaliiodide deshalb analog den nicht schnell biologisch abbaubaren organischen Stoffen eingestuft werden, sodass ihnen gemäß Anlage 1 Nummer 4.3.3 Buchstabe a AwSV für die Umweltgefährlichkeit acht Vorsorgepunkte zugeordnet werden. Die Vergabe dieser Vorsorgepunkte erfolgt bei fehlender Abbaubarkeit unabhängig vom Vorliegen eines Bioakkumulationspotenzials.

Bezüglich der Säugetiertoxizität liegen experimentelle und epidemiologische Studien vor, die nachweisen, dass lodid bei längerer oder wiederholter Exposition die Schilddrüse schädigt (Hypothyreose, entsprechend H372).

Es wird angemerkt, dass die Einstufungsentscheidungen mit Bekanntgabe im Bundesanzeiger zusätzlich über die Internetseite http://webrigoletto.uba.de/rigoletto/public/welcome.do recherchierbar sind.

Zu den Nummern 4 bis 6:

Die Rücknahme der bisherigen Einstufungen der oben genannten Stoffe beruht auf § 48 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).

Die in den Nummern 1 bis 3 aufgeführten neuen Erkenntnisse zu den oben genannten Stoffen haben dazu geführt, dass wir die Stoffe nunmehr in die WGK 3 einstufen. Die bisherigen Einstufungen in die WGK 1 sind damit rechtswidrig geworden. Die neuen Erkenntnisse haben eine Veränderung der Sachlage in Hinblick auf das Gefährlichkeitspotenzial der oben genannten Stoffe und damit auf die WKG bewirkt. Dieser Umstand führt zur Rechtswidrigkeit der bisherigen Einstufungsentscheidungen, auch wenn diese anfänglich rechtmäßig waren, da es sich bei einer Einstufungsentscheidung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt.

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