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Regelwerk, Wasser

Allgemeinverfügungen zur Einstufung von Kresolen
gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Vom 28. Mai 2019
(BAnz. AT vom 14.06.2019 B6)



Gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gibt das Umweltbundesamt seine Entscheidungen über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen nach § 6 Absatz 1 und 2 AwSV sowie über die Änderung von Einstufungen von Stoffen und Stoffgruppen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 AwSV im Bundesanzeiger öffentlich bekannt.

§ 7 Absatz 2 AwSV über die Mitteilungspflichten bleibt davon unberührt.

I. Allgemeinverfügungen

Das Umweltbundesamt erlässt folgende Allgemeinverfügungen:

1. Die nachfolgenden Stoffe werden unter der jeweils genannten Kenn-Nummer und Einstufungsbezeichnung in die Wassergefährdungsklasse (WGK) 2 eingestuft.

Kenn-Nummer Einstufungsbezeichnung
140 m-Kresol
1223 o-Kresol
1592 p-Kresol
7088 Gemisch aus o-, m- und p-Kresol

2. Die bisherige Einstufung der nachfolgenden Stoffe in die WGK 1 vom 1. August 2017 für die Zukunft zurückgenommen.

Kenn-Nummer Einstufungsbezeichnung
140 m-Kresol
1223 o-Kresol
1592 p-Kresol
7088 Gemisch aus o-, m- und p-Kresol

Sachverhalt:

Das Umweltbundesamt hat die oben genannten Stoffe von Amts wegen neu bewertet und eine Änderung der Einstufung vorgenommen.

Begründung:

1. Die Einstufungsentscheidung des oben genannten Stoffes beruht auf § 7 Absatz 1 Satz 1 AwSV. Danach hat das Umweltbundesamt die Befugnis, von Amts wegen über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen neu zu entscheiden und erforderlichenfalls eine Änderung der bisherigen Einstufung vorzunehmen. Diese Einstufungsentscheidung gibt das Umweltbundesamt sodann im Bundesanzeiger öffentlich bekannt, § 7 Absatz 1 Satz 2 AwSV in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1 AwSV.

Die Einstufung erfolgt auf Basis folgender Daten oder Erkenntnisse:

Gefahrenhinweise oder Prüfergebnisse Vorsorge- und Bewertungspunkte
Säugetiertoxizität H301, H311 3
Umweltgefährlichkeit H412 4
akute aquatische Toxizität 1 mg/l < LC/EC50< 10 mg/l
chronische aquatische Toxizität NOEC< 1 mg/l
Nachweis zur leichten biologischen Abbaubarkeit ja
Nachweis zum Ausschluss des Bioakkumulationspotenzials ja

Die Einstufung erfolgt aufgrund der harmonisierten EU-Legaleinstufung (Index-Nummer 604-004-00-9).

Die Einstufung erfolgt bezüglich der chronischen aquatischen Toxizität auf Basis einer Prüfung mit p-Kresol (Kenn-Nummer 1592).

Es wird angemerkt, dass die Einstufungsentscheidungen mit Bekanntgabe im Bundesanzeiger zusätzlich über die Internetseite

http://webrigoletto.uba.de/rigoletto/public/welcome.do

recherchierbar sind.

2. Die Rücknahme der bisherigen Einstufung der oben genannten Stoffe beruht auf § 48 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).

Die unter Nummer 1 aufgeführten neuen Erkenntnisse zu den oben genannten Stoffen haben dazu geführt, dass wir die Stoffe nunmehr in die WGK 2 einstufen. Die bisherige Einstufung in die WGK 1 ist damit rechtswidrig geworden. Die neuen Erkenntnisse haben eine Veränderung der Sachlage in Hinblick auf das Gefährlichkeitspotenzial der oben genannten Stoffe und damit auf die Wassergefährdungsklasse bewirkt. Dieser Umstand führt zur Rechtswidrigkeit der bisherigen Einstufungsentscheidung, auch wenn diese anfänglich rechtmäßig war, da es sich bei einer Einstufungsentscheidung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt.

Die bisherige Einstufungsentscheidung ist auch belastender Natur, da sich aus ihr spezifische anlagenbezogene Pflichten der Anlagenbetreiber ergeben. Der Vertrauensschutzgedanke des § 48 Absatz 3 VwVfG greift nicht. Anlagenbetreiber können, wegen der Regelungen des § 7 der AwSV zur Änderung bestehender Einstufungen des Umweltbundesamtes und Mitteilungspflichten der Anlagenbetreiber, auf den Bestand von Einstufungen nicht vertrauen.

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