Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Wasser

Allgemeinverfügungen zur Einstufung des Stoffes
"Bariumcarbonat"
gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Vom 28. September 2018
(BAnz AT vom 15.10.2018 B 5)



Gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gibt das Umweltbundesamt seine Entscheidungen über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen nach § 6 Absatz 1 und 2 AwSV sowie über die Änderung von Einstufungen von Stoffen und Stoffgruppen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 AwSV im Bundesanzeiger öffentlich bekannt.

§ 7 Absatz 2 AwSV über die Mitteilungspflichten bleibt davon unberührt.

I. Allgemeinverfügungen

Das Umweltbundesamt erlässt folgende Allgemeinverfügungen:

1. Der Stoff "Bariumcarbonat" wird unter der Kenn-Nummer 781 in die Wassergefährdungsklasse ( WGK) 1 eingestuft.

2. Die bisherige Einstufung des Stoffes "Bariumcarbonat" unter der Kenn-Nummer 781 als nicht wassergefährdend ( nwg) vom 1. August 2017 wird mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen.

Sachverhalt:

Das Umweltbundesamt hat den oben genannten Stoff von Amts wegen neu bewertet und eine Änderung der Einstufung vorgenommen.

Begründung:

1. Die Einstufungsentscheidung des oben genannten Stoffes beruht auf § 7 Absatz 1 Satz 1 AwSV. Danach hat das Umweltbundesamt die Befugnis, von Amts wegen über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen neu zu entscheiden und erforderlichenfalls eine Änderung der bisherigen Einstufung vorzunehmen. Diese Einstufungsentscheidung gibt das Umweltbundesamt sodann im Bundesanzeiger öffentlich bekannt, § 7 Absatz 1 Satz 2 AwSV in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1 AwSV.

Die Einstufung erfolgt aufgrund der harmonisierten EU Legaleinstufung mit H302 (Index Nummer 056-003-00-2).

Es wird angemerkt, dass die Einstufungsentscheidung mit Bekanntgabe im Bundesanzeiger zusätzlich über die Internetseite http://webrigoletto.uba.de/rigoletto/public/welcome.do recherchierbar ist.

2. Die Rücknahme der bisherigen Einstufung des oben genannten Stoffes beruht auf § 48 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).

Die in Nummer 1 aufgeführten neuen Erkenntnisse zu dem oben genannten Stoff haben dazu geführt, dass wir den Stoff nunmehr in die WGK 1 einstufen. Die bisherige Einstufung als nwg ist damit rechtswidrig geworden. Die neuen Erkenntnisse haben eine Veränderung der Sachlage in Hinblick auf das Gefährlichkeitspotenzials des oben genannten Stoffes und damit auf die WGK bewirkt. Dieser Umstand führt zur Rechtswidrigkeit der bisherigen Einstufungsentscheidung, auch wenn diese anfänglich rechtmäßig war, denn handelt es sich bei einer Einstufungsentscheidung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung.

Die bisherige Einstufungsentscheidung ist begünstigender Natur, da durch die formelle Bedeutung der Einstufung als nwg feststeht, dass Anlagenbetreiber die spezifischen anlagenbezogenen Betreiberpflichten aus Kapitel 3 AwSV nicht treffen.

Der Vertrauensschutzgedanke des § 48 Absatz 3 VwVfG greift jedoch nicht. Anlagenbetreiber können, wegen der Regelungen des § 7 AwSV zur Änderung bestehender Einstufungen des Umweltbundesamtes und Mitteilungspflichten der Anlagenbetreiber, auf den Bestand von Einstufungen nicht vertrauen.

Als Rechtsfolge ist die bisherige Einstufungsentscheidung von uns zwingend aufzuheben. Es liegt eine Ermessensreduzierung auf null vor. Die Aufrechterhaltung der bisherigen Einstufungsentscheidung ist schlechthin unerträglich, da seine Rechtswidrigkeit, mit Erlass und Bekanntmachung der neuen Entscheidung zur Änderung der Einstufung, für jedermann offensichtlich ist.

Die bisherige Einstufungsentscheidung kann zudem nur mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) zurückgenommen
werden, da es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt. Maßgeblicher Zeitpunkt ist damit das Wirksamwerden der Rücknahmeentscheidung durch öffentliche Bekanntgabe im Bundesanzeiger, § 43 Absatz 1 VwVfG in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 1, 3 VwVfG.

II. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung der in Abschnitt I verfügten Allgemeinverfügungen wird gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

Begründung:

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwG°. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war im öffentlichen Interesse erforderlich. Die Einstufung der wassergefährdenden Stoffe hat unmittelbare Auswirkungen auf die Errichtung und den Betrieb von zulassungspflichtigen Anlagen. Daher ist im Sinne von Rechtssicherheit und -klarheit das öffentliche Interesse zu bejahen. Überdies dient die Einstufung der wassergefährdenden Stoffe gemäß § 1

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.09.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion