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Regelwerk, Wasser

Allgemeinverfügungen zur Einstufung des Stoffes
"Diphenylolpropan"
gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Vom 28. September 2018
(BAnz AT vom 15.10.2018 B 6)



Gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gibt das Umweltbundesamt seine Entscheidungen über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen nach § 6 Absatz 1 und 2 AwSV sowie über die Änderung von Einstufungen von Stoffen und Stoffgruppen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 AwSV im Bundesanzeiger öffentlich bekannt.

§ 7 Absatz 2 AwSV über die Mitteilungspflichten bleibt davon unberührt.

Allgemeinverfügungen

Das Umweltbundesamt erlässt folgende Allgemeinverfügungen:

1. Der Stoff "Diphenylolpropan" wird unter der Kenn-Nummer 1308 in die Wassergefährdungsklasse (WGK) 3 eingestuft.

2. Die bisherige Einstufung des Stoffes "Diphenylolpropan" unter der Kenn-Nummer 1308 in die WGK 2 vom 1. August 2017 wird mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen.

Sachverhalt:

Das Umweltbundesamt hat den oben genannten Stoff auf Antrag neu bewertet und eine Änderung der Einstufung vorgenommen.

Begründung:

1. Die Einstufungsentscheidung des oben genannten Stoffes beruht auf § 7 Absatz 1 Satz 1 AwSV in Verbindung mit § 7 Absatz 2 AwSV. Danach hat das Umweltbundesamt die Befugnis, über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen auf Grundlage eingereichter Selbsteinstufungsdokumentationen von Anlagenbetreibern, die neue Erkenntnisse zu einem Stoff oder einer Stoffgruppe beinhalten, neu zu entscheiden und erforderlichenfalls eine Änderung der bisherigen Einstufung vorzunehmen. Mit Eintritt der formellen Bestandskraft der Einstufungsentscheidung gegenüber dem Antragsteller gibt das Umweltbundesamt diese Entscheidung sodann im Bundesanzeiger öffentlich bekannt, § 7 Absatz 1 Satz 2 AwSV in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1 AwSV.

Die Einstufung erfolgt bezüglich der Säugetiertoxizität aufgrund der harmonisierten EU-Legaleinstufung (Index Num mer 604-030-00-0) und bezüglich der Umweltgefährlichkeit aufgrund vorliegender Daten zur aquatischen Toxizität:

Gefahrenhinweise oder Prüfergebnisse Vorsorge und Bewertungspunkte
Säugetiertoxizität H360F 4
Umweltgefährlichkeit

Chronische aquatische Toxizität

H411

0,01 mg/l < EC 10 < 0,1 mg/l

ja

ja

6

Es wird angemerkt, dass die Einstufungsentscheidung mit Bekanntgabe im Bundesanzeiger zusätzlich über die Internetseite http://webrigoletto.uba.de/rigoletto/public/welcome.do recherchierbar ist.

2. Die Rücknahme der bisherigen Einstufung des oben genannten Stoffes beruht auf § 48 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).

Die in Nummer 1 aufgeführten neuen Erkenntnisse zu dem oben genannten Stoff haben dazu geführt, dass wir den Stoff nunmehr in die WGK 3 einstufen. Die bisherige Einstufung in die WGK 2 ist damit rechtswidrig geworden. Die neuen Erkenntnisse haben eine Veränderung der Sachlage in Hinblick auf das Gefährlichkeitspotenzials des oben genannten Stoffes und damit auf die WGK bewirkt. Dieser Umstand führt zur Rechtswidrigkeit der bisherigen Einstufungsentscheidung, auch wenn diese anfänglich rechtmäßig war, denn handelt es sich bei einer Einstufungsentscheidung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung.

Die bisherige Einstufungsentscheidung ist auch belastender Natur, da sich aus ihr spezifische anlagenbezogene
Pflichten der Anlagenbetreiber ergeben. Der Vertrauensschutzgedanke des § 48 Absatz 3 VwVfG greift nicht. An lagenbetreiber können, wegen der Regelungen des § 7 AwSV zur Änderung bestehender Einstufungen des Umweltbundesamtes und Mitteilungspflichten der Anlagenbetreiber, auf den Bestand von Einstufungen nicht vertrauen.

Als Rechtsfolge ist die bisherige Einstufungsentscheidung von uns zwingend aufzuheben. Es liegt eine Ermessensreduzierung auf null vor. Die Aufrechterhaltung der bisherigen Einstufungsentscheidung ist schlechthin unerträglich, da seine Rechtswidrigkeit, mit Erlass und Bekanntmachung der neuen Entscheidung zur Änderung der Einstufung, für jedermann offensichtlich ist.

Die bisherige Einstufungsentscheidung kann zudem nur mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) zurückgenommen werden, da es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt. Maßgeblicher Zeitpunkt ist damit das Wirksamwerden der Rücknahmeentscheidung durch öffentliche Bekanntgabe im Bundesanzeiger, § 43 Absatz 1 VwVfG in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 1, 3 VwVfG.

II. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung der in Abschnitt I verfügten Allgemeinverfügungen wird gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

Begründung:

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80

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