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Allgemeinverfügung zur Einstufung der Stoffe
"Chininhydrochlorid und Monohydrat und Dihydrat"
gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Vom 27. August 2018
(BAnz AT vom 11.09.2018 B6)
Gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ( AwSV) gibt das Umweltbundesamt seine Entscheidungen über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen nach § 6 Absatz 1 und 2 AwSV sowie über die Änderung von Einstufungen von Stoffen und Stoffgruppen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 AwSV im Bundesanzeiger öffentlich bekannt.
§ 7 Absatz 2 AwSV über die Mitteilungspflichten bleibt davon unberührt.
I. Allgemeinverfügungen
Das Umweltbundesamt erlässt folgende Allgemeinverfügung:
Die Stoffgruppe mit der Einstufungsbezeichnung "Chininhydrochlorid und Monohydrat und Dihydrat" wird unter der Kenn-Nummer 1658 in die Wassergefährdungsklasse (WGK) 1 eingestuft.
Sachverhalt:
Das Umweltbundesamt hat den Stoff "Chininhydrochlorid, Dihydrat" auf Antrag bewertet und eingestuft und im Ergebnis eine Änderung der Einstufungsbezeichnung zur oben genannten Kenn-Nummer vorgenommen. Die bisherige Einstufung des Stoffes "Chininhydrochlorid" unter der Kenn-Nummer 1658 in die WGK 1 vom 1. August 2018 wird beibehalten und zu einer Gruppeneinstufung erweitert.
Begründung:
Die Einstufungsentscheidung des "Chininhydrochlorid, Dihydrat" beruht auf § 6 Absatz 1 AwSV. Danach hat das Umweltbundesamt die Befugnis, über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen auf Grundlage eingereichter Selbsteinstufungsdokumentationen von Anlagenbetreibern zu entscheiden. Mit Eintritt der formellen Bestandskraft der Einstufungsentscheidung gegenüber dem Antragsteller gibt das Umweltbundesamt diese Entscheidung sodann im Bundesanzeiger öffentlich bekannt, § 6 Absatz 4 Satz 1 AwSV.
Die Einstufungsentscheidung über das "Chininhydrochlorid, Monohydrat" beruht auf § 7 Absatz 1 Satz 1 AwSV in Verbindung mit § 7 Absatz 2 AwSV. Danach hat das Umweltbundesamt die Befugnis, über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen auf Grundlage eingereichter Selbsteinstufungsdokumentationen von Anlagenbetreibern, die neue Erkenntnisse zu einem Stoff oder einer Stoffgruppe beinhalten, neu zu entscheiden und erforderlichenfalls eine Änderung der bisherigen Einstufung vorzunehmen. Mit Eintritt der formellen Bestandskraft der Einstufungsentscheidung gegenüber dem Antragsteller gibt das Umweltbundesamt diese Entscheidung sodann im Bundesanzeiger öffentlich bekannt, § 7 Absatz 1 Satz 2 AwSV in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1 AwSV.
Die Einstufung erfolgt auf Basis folgender Daten oder Erkenntnisse:
| Gefahrenhinweise oder Prüfergebnisse | Vorsorge- und Bewertungspunkte | |
| Säugetiertoxizität | H302 | 1 |
| Umweltgefährlichkeit | keine | |
| - akute aquatische Toxizität | 10 mg/l < LC/EC50<100 mg/l | |
| - Nachweis zur leichten biologischen Abbaubarkeit | ja | |
| - Nachweis zum Ausschluss des Bioakkumulationspotenzials | ja |
Es wird angemerkt, dass die Einstufungsentscheidung mit Bekanntgabe im Bundesanzeiger zusätzlich über die Internetseite http://webrigoletto.uba.de/rigoletto/public/welcome.do recherchierbar ist.
II. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung der in Abschnitt I verfügten Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
Begründung:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war im öffentlichen Interesse erforderlich. Die Einstufung der wassergefährdenden Stoffe hat unmittelbare Auswirkungen auf die Errichtung und den Betrieb von zulassungspflichtigen Anlagen. Daher ist im Sinne von Rechtssicherheit und -klarheit das öffentliche Interesse zu bejahen. Überdies dient die Einstufung der wassergefährdenden Stoffe gemäß § 1
(Stand: 06.09.2023)
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