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Allgemeinverfügungen zur Einstufung der Stoffgruppe
"Chlordinitrobenzole"
gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Vom 10. September 2018
(BAnz. AT vom 26.09.2018 B7)
Gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ( AwSV) gibt das Umweltbundesamt seine Entscheidungen über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen nach § 6 Absatz 1 und 2 AwSV sowie über die Änderung von Einstufungen von Stoffen und Stoffgruppen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 AwSV im Bundesanzeiger öffentlich bekannt.
§ 7 Absatz 2 AwSV über die Mitteilungspflichten bleibt davon unberührt.
I. Allgemeinverfügungen
Das Umweltbundesamt erlässt folgende Allgemeinverfügungen:
1. Die Stoffgruppe "Chlordinitrobenzole" wird unter der Kenn-Nummer 2759 in die Wassergefährdungsklasse (WGK) 3 eingestuft.
Hinweis:
Der bisher unter der Kenn-Nummer 2759 eingestufte Stoff "Chlordinitrobenzol, Isomerengemisch" wird der Stoffgruppe "Chlordinitrobenzole" zugeordnet und bleibt unter der Kenn-Nr. 2759 in die WGK 3 eingestuft.
2. Die bisherige Einstufung des Stoffes "1-Chlor-2,4-dinitrobenzol" unter der Kenn-Nummer 1120 in die WGK 2 vom 1. August 2017 wird mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen. Der Stoff wird zukünftig unter der Stoffgruppe "Chlordinitrobenzole" mit der Kenn-Nr. 2759 in die WGK 3 eingestuft.
Sachverhalt:
Das Umweltbundesamt hat die oben genannten Stoffe von Amts wegen neu bewertet, Änderungen der Einstufungen vorgenommen und die Stoffe zu einer Stoffgruppe zusammengefasst.
Begründung:
1. Die Einstufungsentscheidung zu der oben genannten Stoffgruppe beruht auf § 7 Absatz 1 Satz 1 AwSV. Danach hat das Umweltbundesamt die Befugnis, von Amts wegen über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen neu zu entscheiden und erforderlichenfalls eine Änderung der bisherigen Einstufung vorzunehmen. Diese Einstufungsentscheidung gibt das Umweltbundesamt sodann im Bundesanzeiger öffentlich bekannt, § 7 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1 AwSV.
Die Einstufung der Stoffgruppe erfolgt aufgrund der harmonisierten EU-Legaleinstufung für "Chlorodinitrobenzene" (Index-Nummer 610-003-00-4):
| Gefahrenhinweise | Bewertungspunkte | |
| Säugetiertoxizität | H301, H311, H331, H373 | 5 |
| Umweltgefährlichkeit | H400, H410 | 8 |
In der Legaleinstufung sind keinerlei Einschränkungen oder Festlegungen bezüglich der Stellungsisomerie ausgewiesen. Die Einstufung gilt insofern für alle Stellungsisomere und für Isomerengemische.
Es wird angemerkt, dass die Einstufungsentscheidungen mit Bekanntgabe im Bundesanzeiger zusätzlich über die Internetseite http://webrigoletto.uba.de/rigoletto/public/welcome.do recherchierbar sind.
2. Die Rücknahme der bisherigen Einstufung des Stoffes "1-Chlor-2,4-dinitrobenzol" unter der Kenn-Nummer 1120 in die WGK 2 beruht auf § 48 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).
Die in Nummer 1 aufgeführten Erkenntnisse zu der Stoffgruppe "Chlordinitrobenzole" haben dazu geführt, dass wir den Stoff "1-Chlor-2,4-dinitrobenzol" nunmehr der Stoffgruppe zuordnen und in die WGK 3 einstufen. Die bisherige Einstufung in die WGK 2 ist damit rechtswidrig geworden. Die neuen Erkenntnisse haben eine Veränderung der Sachlage in Hinblick auf das Gefährlichkeitspotenzials des oben genannten Stoffes und damit auf die Wassergefährdungsklasse bewirkt. Dieser Umstand führt zur Rechtswidrigkeit der bisherigen Einstufungsentscheidung, auch wenn diese anfänglich rechtmäßig war, denn handelt es sich bei einer Einstufungsentscheidung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung.
Die bisherige Einstufungsentscheidung ist auch belastender Natur, da sich aus ihr spezifische anlagenbezogene Pflichten der Anlagenbetreiber ergeben. Der Vertrauensschutzgedanke des § 48 Absatz 3 VwVfG greift nicht. Anlagenbetreiber können, wegen der Regelungen des § 7 AwSV zur Änderung bestehender Einstufungen des Umweltbundesamtes und Mitteilungspflichten der Anlagenbetreiber, auf den Bestand von Einstufungen nicht vertrauen.
Als Rechtsfolge ist die bisherige Einstufungsentscheidung von uns zwingend aufzuheben. Es liegt eine Ermessensreduzierung auf null vor. Die Aufrechterhaltung der bisherigen Einstufungsentscheidung ist schlechthin unerträglich, da seine Rechtswidrigkeit, mit Erlass und Bekanntmachung der neuen Entscheidung zur Änderung der Einstufung, für jedermann offensichtlich ist.
Die bisherige Einstufungsentscheidung kann zudem nur mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) zurückgenommen werden, da es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt. Maßgeblicher Zeitpunkt ist damit das Wirksamwerden der Rücknahmeentscheidung durch öffentliche Bekanntgabe im Bundesanzeiger, § 43 Absatz 1 in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 1 und 3 VwVfG.
II. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung der in Abschnitt I verfügten Allgemeinverfügungen wird gemäß §
(Stand: 06.09.2023)
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