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Regelwerk, Wasser

Allgemeinverfügungen zur Einstufung des Stoffes
"Trinatriumbis(3-hydroxy-4-((2-hydroxy-1-naphthyl)azo)-7-nitronaphthalin-1-sulfonato(3-))chromat(3-)"
gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Vom 28. Mai 2019
(BAnz. AT vom 17.06.2019 B8)



Gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gibt das Umweltbundesamt seine Entscheidungen über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen nach § 6 Absatz 1 und 2 AwSV sowie über die Änderung von Einstufungen von Stoffen und Stoffgruppen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 AwSV im Bundesanzeiger öffentlich bekannt.

§ 7 Absatz 2 AwSV über die Mitteilungspflichten bleibt davon unberührt.

I. Allgemeinverfügungen

Das Umweltbundesamt erlässt folgende Allgemeinverfügungen:

1. Der Stoff "Trinatriumbis(3-hydroxy-4-((2-hydroxy-1-naphthyl)azo)-7-nitronaphthalin-1-sulfonato(3-))chromat(3-)" wird unter der Kenn-Nummer 4971 in die Wassergefährdungsklasse (WGK) 2 eingestuft.

2. Die bisherige Einstufung des Stoffes "Trinatriumbis(3-hydroxy-4-((2-hydroxy-1-naphthyl)azo)-7-nitronaphthalin-1-sulfonato(3-))chromat(3-)" unter der Kenn-Nummer 4971 in die WGK 1 vom 1. August 2017 wird für die Zukunft zurückgenommen.

Sachverhalt:

Das Umweltbundesamt hat den oben genannten Stoff von Amts wegen neu bewertet und eine Änderung der Einstufung vorgenommen.

Begründung:

1. Die Einstufungsentscheidung des oben genannten Stoffes beruht auf § 7 Absatz 1 Satz 1 AwSV. Danach hat das Umweltbundesamt die Befugnis, von Amts wegen über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen neu zu entscheiden und erforderlichenfalls eine Änderung der bisherigen Einstufung vorzunehmen. Diese Einstufungsentscheidung gibt das Umweltbundesamt sodann im Bundesanzeiger öffentlich bekannt, § 7 Absatz 1 Satz 2 AwSV in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1 AwSV.

Die Einstufung erfolgt auf Basis folgender Daten oder Erkenntnisse:

Gefahrenhinweise
oder Prüfergebnisse
Vorsorge-
und Bewertungspunkte
Säugetiertoxizität akut oral LD50 > 2.000 mg/kg KG keine
Umweltgefährlichkeit H411 6
- akute aquatische Toxizität 1 mg/l < LC/EC50< 10 mg/l
- Nachweis zur leichten biologischen Abbaubarkeit nein
- Nachweis zum Ausschluss des Bioakkumulationspotenzials ja

Es wird angemerkt, dass die Einstufungsentscheidungen mit Bekanntgabe im Bundesanzeiger zusätzlich über die Internetseite http://webrigoletto.uba.de/rigoletto/public/welcome.do recherchierbar sind.

2. Die Rücknahme der bisherigen Einstufung des oben genannten Stoffes beruht auf § 48 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).

Die in Nummer 1 aufgeführten neuen Erkenntnisse zu dem oben genannten Stoff haben dazu geführt, dass wir den Stoff nunmehr in die WGK 2 einstufen. Die bisherige Einstufung in die WGK 1 ist damit rechtswidrig geworden. Die neuen Erkenntnisse haben eine Veränderung der Sachlage in Hinblick auf das Gefährlichkeitspotenzial des oben genannten Stoffes und damit auf die Wassergefährdungsklasse bewirkt. Dieser Umstand führt zur Rechtswidrigkeit der bisherigen Einstufungsentscheidung, auch wenn diese anfänglich rechtmäßig war, da es sich bei einer Einstufungsentscheidung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt.

Die bisherige Einstufungsentscheidung ist auch belastender Natur, da sich aus ihr spezifische anlagenbezogene Pflichten der Anlagenbetreiber ergeben. Der Vertrauensschutzgedanke des § 48 Absatz 3 VwVfG greift nicht. Anlagenbetreiber können, wegen der Regelungen des § 7 der AwSV zur Änderung bestehender Einstufungen des Umweltbundesamtes und Mitteilungspflichten der Anlagenbetreiber, auf den Bestand von Einstufungen nicht vertrauen.

Als Rechtsfolge ist die bisherige Einstufungsentscheidung von uns zwingend aufzuheben. Es liegt eine Ermessensreduzierung auf null vor. Die Aufrechterhaltung der bisherigen Einstufungsentscheidung ist schlechthin unerträglich, da seine Rechtswidrigkeit, mit Erlass und Bekanntmachung der neuen Entscheidung zur Änderung der Einstufung, für jedermann offensichtlich ist.

Die bisherige Einstufungsentscheidung kann zudem nur mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) zurückgenommen werden, da es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt. Maßgeblicher Zeitpunkt ist damit das Wirksamwerden der Rücknahmeentscheidung durch öffentliche Bekanntgabe im Bundesanzeiger, § 43 Absatz 1 VwVfG in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 1, 3 VwVfG.

II. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung der in Abschnitt I verfügten Allgemeinverfügungen wird gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

Begründung:

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80

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