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Regelwerk, Wasser

Allgemeinverfügung zur Einstufung der Stoffgruppe
"Buten, polymerisiert, flüssig"
gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Vom 2. April 2019
(BAnz. AT vom 02.05.2019 B8)



Gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gibt das Umweltbundesamt seine Entscheidungen über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen nach § 6 Absatz 1 und 2 AwSV sowie über die Änderung von Einstufungen von Stoffen und Stoffgruppen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 AwSV im Bundesanzeiger öffentlich bekannt.

§ 7 Absatz 2 AwSV über die Mitteilungspflichten bleibt davon unberührt.

I. Allgemeinverfügung

Das Umweltbundesamt erlässt folgende Allgemeinverfügung:

Die Stoffgruppe "Buten, polymerisiert, flüssig" wird unter der Kenn-Nummer 5271 in die Wassergefährdungsklasse (WGK) 1 eingestuft.

Hinweis:

Der bisher unter der Kenn-Nummer 5271 eingestufte Stoff "Isobutylen-/Buten-Copolymer" wird der Stoffgruppe "Buten, polymerisiert, flüssig" zugeordnet und bleibt unter der Kenn-Nummer 5271 in die WGK 1 eingestuft.

Sachverhalt:

Das Umweltbundesamt hat die oben genannte Einstufung von Amts wegen überprüft und zu einer Stoffgruppe erweitert. Begründung:

Die Einstufungsentscheidung zu der oben genannten Stoffgruppe beruht auf § 7 Absatz 1 Satz 1 AwSV. Danach hat das Umweltbundesamt die Befugnis, von Amts wegen über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen neu zu entscheiden und erforderlichenfalls eine Änderung der bisherigen Einstufung vorzunehmen. Diese Einstufungsentscheidung gibt das Umweltbundesamt sodann im Bundesanzeiger öffentlich bekannt, § 7 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1 AwSV.

Die Erweiterung der bisherigen Einstufung zu einer Stoffgruppe erfolgt aus systematischen Gründen. Weitere Stoffe, die durch die Bezeichnung der Stoffgruppe beschrieben werden, sind somit bereits von der Einstufung erfasst.

Es wird angemerkt, dass die Einstufungsentscheidung mit Bekanntgabe im Bundesanzeiger zusätzlich über die Internetseite http://webrigoletto.uba.de/rigoletto/public/welcome.do recherchierbar ist.

II. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung der unter Abschnitt I verfügten Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

Begründung:

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war im öffentlichen Interesse erforderlich. Die Einstufung der wassergefährdenden Stoffe hat unmittelbare Auswirkungen auf die Errichtung und den Betrieb von zulassungspflichtigen Anlagen. Daher ist im Sinne von Rechtssicherheit und -klarheit das öffentliche Interesse zu bejahen. Überdies dient die Einstufung der wassergefährdenden Stoffe gemäß § 1 Absatz 1 AwSV dem Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften durch Freisetzungen von wassergefährdenden Stoffen aus Anlagen zum Umgang mit diesen Stoffen. Durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung werden die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut geschützt. Somit dient die Einstufung der wassergefährdenden Stoffe dem effektiven Gesundheits-, Umwelt- und Ressourcenschutz und somit dem Schutz der Allgemeinheit. Das öffentliche Interesse, die Einstufung für sofort vollziehbar zu erklären, war somit höher zu bewerten als das Interesse an einer aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs. Ein mögliches Rechtsbehelfsverfahren und ein sich mitunter anschließendes Klage- und Berufungsverfahren können sich über mehrere Jahre hinziehen, sodass der effektive Schutz der vorgenannten Rechtsgüter ohne Sofortvollzug nicht gewährleistet werden kann. Daher hat die sofortige Vollziehung ausnahmsweise Vorrang vor dem Abwarten bis zur Unanfechtbarkeit unserer Verfügung.

Hinweis:

Auf Grund der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat ein Widerspruch oder eine Klage gegen die Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.

III. Bekanntgabe

Die Allgemeinverfügung wird mit Bekanntgabe wirksam. Die Bekanntgabe erfolgt am 15. Tag nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger, § 41 Absatz 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

IV. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Umweltbundesamt mit Sitz in Dessau-Roßlau eingelegt werden.

ENDE

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