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Allgemeinverfügung zur Einstufung der Stoffgruppe
"Borsäure, Reaktionsprodukte mit 2,2"-Iminobis(ethanol)"
gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Vom 27. August 2018
(BAnz AT vom 11.09.2018 B5)
Gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gibt das Umweltbundesamt seine Entscheidungen über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen nach § 6 Absatz 1 und 2 AwSV sowie über die Änderung von Einstufungen von Stoffen und Stoffgruppen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 AwSV im Bundesanzeiger öffentlich bekannt.
§ 7 Absatz 2 AwSV über die Mitteilungspflichten bleibt davon unberührt.
I. Allgemeinverfügung
Das Umweltbundesamt erlässt folgende Allgemeinverfügung:
Die Stoffgruppe "Borsäure, Reaktionsprodukte mit 2,2"-Iminobis(ethanol)" wird unter der Kenn-Nummer 5591 in die Wassergefährdungsklasse (WGK) 1 eingestuft.
Hinweis:
Der bisher unter der Kenn-Nummer 5591 eingestufte Stoff "Borsäure (H3BO3), Reaktionsprodukte mit Diethanolamin" wird der Stoffgruppe "Borsäure, Reaktionsprodukte mit 2,2"-Iminobis(ethanol)" zugeordnet und bleibt unter der Kenn-Nummer 5591 in die WGK 1 eingestuft.
Aus systematischen Gründen wird der bisher unter der Kenn-Nummer 6414 in die WGK 1 eingestufte Stoff "Borsäure, Verbindung mit 2,2"-Iminobis(ethanol)" mit Wirkung für die Zukunft unter der Stoffgruppe "Borsäure, Reaktionsprodukte mit 2,2'-Iminobis(ethanol)" mit der Kenn-Nummer 5591 eingestuft.
Sachverhalt:
Das Umweltbundesamt hat die oben genannten Einstufungen von Amts wegen überprüft und die Stoffe zu einer Stoffgruppe zusammengefasst.
Begründung:
Die Einstufungsentscheidung zu der oben genannten Stoffgruppe beruht auf § 7 Absatz 1 Satz 1 AwSV. Danach hat das Umweltbundesamt die Befugnis, von Amts wegen über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen neu zu entscheiden und erforderlichenfalls eine Änderung der bisherigen Einstufung vorzunehmen. Diese Einstufungsentscheidung gibt das Umweltbundesamt sodann im Bundesanzeiger öffentlich bekannt, § 7 Absatz 1 Satz 2 AwSV in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1 AwSV.
Die Zusammenfassung der bisherigen Einstufungen zu einer Stoffgruppe erfolgt aus systematischen Gründen und stellt sicher, dass eine Änderung der Datenlage zu einem der Stoffe bei allen Stoffen der Stoffgruppe angemessen berücksichtigt wird.
Es wird angemerkt, dass die Einstufungsentscheidung mit Bekanntgabe im Bundesanzeiger zusätzlich über die Internetseite http://webrigoletto.uba.de/rigoletto/public/welcome.do recherchierbar ist.
II. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung der in Abschnitt I verfügten Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
Begründung:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war im öffentlichen Interesse erforderlich. Die Einstufung der wassergefährdenden Stoffe hat unmittelbare Auswirkungen auf die Errichtung und den Betrieb von zulassungspflichtigen Anlagen. Daher ist im Sinne von Rechtssicherheit und -klarheit das öffentliche Interesse zu bejahen. Überdies dient die Einstufung der wassergefährdenden Stoffe gemäß § 1 Absatz 1 AwSV dem Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften durch Freisetzungen von wassergefährdenden Stoffen aus Anlagen zum Umgang mit diesen Stoffen. Durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung werden die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut geschützt. Somit dient die Einstufung der wassergefährdenden Stoffe dem effektiven Gesundheits-, Umwelt- und Ressourcenschutz und somit dem Schutz der Allgemeinheit. Das öffentliche Interesse, die Einstufung für sofort vollziehbar zu erklären, war somit höher zu bewerten als das Interesse an einer aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs. Ein mögliches Rechtsbehelfsverfahren und ein sich mitunter anschließendes Klage- und Berufungsverfahren können sich über mehrere Jahre hinziehen, sodass der effektive Schutz der vorgenannten Rechtsgüter ohne Sofortvollzug nicht gewährleistet werden kann. Daher hat die sofortige Vollziehung ausnahmsweise Vorrang vor dem Abwarten bis zur Unanfechtbarkeit unserer Verfügung.
Hinweis:
Auf Grund der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat ein Widerspruch oder eine Klage gegen die Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.
III. Bekanntgabe
Die Allgemeinverfügung wird mit Bekanntgabe wirksam. Die Bekanntgabe erfolgt am 15. Tag nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger, § 41 Absatz 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
IV. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Umweltbundesamt mit Sitz in Dessau-Roßlau eingelegt werden.
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ENDE |
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