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Allgemeinverfügung zur Einstufung des Stoffes
"alpha-Methyl-4-(2-methylpropyl)benzenpropanal"
gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Vom 26. August 2019
(BAnz AT vom 16.09.2019 B4)
Gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gibt das Umweltbundesamt seine Entscheidungen über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen nach § 6 Absatz 1 und 2 AwSV sowie über die Änderung von Einstufungen von Stoffen und Stoffgruppen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 AwSV im Bundesanzeiger öffentlich bekannt.
§ 7 Absatz 2 AwSV über die Mitteilungspflichten bleibt davon unberührt.
I. Allgemeinverfügung
Das Umweltbundesamt erlässt folgende Allgemeinverfügung:
Die Einstufungsbezeichnung des unter der Kenn-Nummer 6917 in die Wassergefährdungsklasse (WGK) 2 eingestuften Stoffes wird von "3-(p-Cumenyl)-2-methylpropionaldehyd" in "alpha-Methyl-4-(2-methylpropyl)benzenpropanal" geändert.
Hinweis:
Der Stoff "3-p-Cumenyl-2-methylpropionaldehyd" bleibt unter der Kenn-Nummer 3509 wie bisher in die WGK 2 eingestuft.
Sachverhalt:
Das Umweltbundesamt hat die oben genannte Einstufung von Amts wegen überprüft und eine Änderung der Einstufungsbezeichnung vorgenommen.
Begründung:
Die Einstufungsentscheidung des oben genannten Stoffes beruht auf § 6 Absatz 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 AwSV. Danach hat das Umweltbundesamt die Befugnis, von Amts wegen über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen neu zu entscheiden und erforderlichenfalls eine Änderung der bisherigen Einstufung vorzunehmen. Diese Einstufungsentscheidung gibt das Umweltbundesamt sodann im Bundesanzeiger öffentlich bekannt, § 7 Absatz 1 Satz 2 AwSV in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1 AwSV.
Die Änderung der Einstufungsbezeichnung erfolgt aus systematischen Gründen. Die beiden unter den Kenn-Nummern 3509 ("3-p-Cumenyl-2-methylpropionaldehyd") und 6917 ("3-(p-Cumenyl)-2-methylpropionaldehyd") registrierten Stoffe sind entsprechend der ihnen zugeordneten Identifikationsnummern (CAS- und EG-Nummer) und chemischen Struktur nicht identisch. Ihre Einstufungsbezeichnungen beschreiben jedoch die gleiche chemische Verbindung. Da der Stoff mit der Kenn-Nummer 6917 gegenüber dem Stoff mit der Kenn-Nummer 3509 eine zusätzliche CH2-Gruppe besitzt, muss die Einstufungsbezeichnung zur Kenn-Nummer 6917 entsprechend in "alpha-Methyl-4-(2-methylpropyl)benzenpropanal" geändert werden.
Es wird angemerkt, dass die Einstufungsentscheidung mit Bekanntgabe im Bundesanzeiger zusätzlich über die Internetseite http://webrigoletto.uba.de/rigoletto/public/welcome.do recherchierbar ist.
II. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung der unter Abschnitt I verfügten Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
Begründung:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war im öffentlichen Interesse erforderlich. Die Einstufung der wassergefährdenden Stoffe hat unmittelbare Auswirkungen auf die Errichtung und den Betrieb von zulassungspflichtigen Anlagen. Daher ist im Sinne von Rechtssicherheit und -klarheit das öffentliche Interesse zu bejahen. Überdies dient die Einstufung der wassergefährdenden Stoffe gemäß § 1 Absatz 1 AwSV dem Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften durch Freisetzungen von wassergefährdenden Stoffen aus Anlagen zum Umgang mit diesen Stoffen. Durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung werden die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut geschützt. Somit dient die Einstufung der wassergefährdenden Stoffe dem effektiven Gesundheits-, Umwelt- und Ressourcenschutz und somit dem Schutz der Allgemeinheit. Das öffentliche Interesse, die Einstufung für sofort vollziehbar zu erklären, war somit höher zu bewerten als das Interesse an einer aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs. Ein mögliches Rechtsbehelfsverfahren und ein sich mitunter anschließendes Klage- und Berufungsverfahren können sich über mehrere Jahre hinziehen, sodass der effektive Schutz der vorgenannten Rechtsgüter ohne Sofortvollzug nicht gewährleistet werden kann. Daher hat die sofortige Vollziehung ausnahmsweise Vorrang vor dem Abwarten bis zur Unanfechtbarkeit unserer Verfügung.
Hinweis:
Auf Grund der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat ein Widerspruch oder eine Klage gegen die Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.
III. Bekanntgabe
Die Allgemeinverfügung wird mit Bekanntgabe wirksam. Die Bekanntgabe erfolgt am 15. Tag nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger, § 41 Absatz 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
IV. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Umweltbundesamt mit Sitz in Dessau-Roßlau eingelegt werden.
(Stand: 06.09.2023)
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