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Allgemeinverfügung zur Einstufung des Stoffes
"4,4"-Isopropylidenediphenol, oligomeric reaction products with 1-chloro-2,3-epoxypropane, reaction products with 3-aminomethyl-3,5,5-trimethylcyclohexylamine, residual Epichlorhydrin < 0.1 %"
gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Vom 10. August 2018
(BAnz AT vom 28.08.2018 B10)
Gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ( AwSV) gibt das Umweltbundesamt seine Entscheidungen über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen nach § 6 Absatz 1 und 2 AwSV sowie über die Änderung von Einstufungen von Stoffen und Stoffgruppen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 AwSV im Bundesanzeiger öffentlich bekannt.
§ 7 Absatz 2 AwSV über die Mitteilungspflichten bleibt davon unberührt.
I. Allgemeinverfügung
Das Umweltbundesamt erlässt folgende Allgemeinverfügung:
Der Stoff "4,4"-Isopropylidenediphenol, oligomeric reaction products with 1-chloro-2,3-epoxypropane, reaction products with 3-aminomethyl-3,5,5-trimethylcyclohexylamine, residual Epichlorhydrin < 0.1 %" wird unter der Kenn-Nummer 8864 in die Wassergefährdungsklasse 2 eingestuft.
Sachverhalt:
Das Umweltbundesamt hat den oben genannten Stoff auf Antrag bewertet und eingestuft.
Begründung:
Die Einstufungsentscheidung des oben genannten Stoffes beruht auf § 6 Absatz 1 AwSV. Danach hat das Umweltbundesamt die Befugnis, über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen auf Grundlage eingereichter Selbsteinstufungsdokumentationen von Anlagenbetreibern zu entscheiden. Mit Eintritt der formellen Bestandskraft der Einstufungsentscheidung gegenüber dem Antragsteller gibt das Umweltbundesamt diese Entscheidung sodann im Bundesanzeiger öffentlich bekannt, § 6 Absatz 4 Satz 1 AwSV.
Bei dem Stoff handelt es sich um einen so genannten UVCB-Stoff (Unknown or Variable composition, Complex reaction products or Biological materials), der in zwei unterschiedlichen Zusammensetzungen mit unterschiedlichen Gefahrenpotenzialen vorkommt. Insofern unterscheiden sich je nach Zusammensetzung des Stoffes die der Einstufung zugrunde gelegten Daten oder Erkenntnisse:
| Zusammensetzung 1 | Gefahrenhinweise oder Prüfergebnisse | Vorsorge- und Bewertungspunkte |
| Säugetiertoxizität | H302 | 1 |
| Umweltgefährlichkeit | H411 | 6 |
| - akute aquatische Toxizität | 1 mg/l < LC/EC50 < 10 mg/l | |
| - Nachweis zur leichten biologischen Abbaubarkeit | nein | |
| - Nachweis zum Ausschluss des Bioakkumulationspotenzials | ja |
| Zusammensetzung 2 | Gefahrenhinweise oder Prüfergebnisse | Vorsorge- und Bewertungspunkte |
| Säugetiertoxizität | keine Daten | 4 |
| Umweltgefährlichkeit | H412 | 4 |
| - akute aquatische Toxizität | 10 mg/l < LC/EC50 < 100 mg/l | |
| - Nachweis zur leichten biologischen Abbaubarkeit | nein | |
| - Nachweis zum Ausschluss des Bioakkumulationspotenzials | nein |
Es wird angemerkt, dass die Einstufungsentscheidung mit Bekanntgabe im Bundesanzeiger zusätzlich über die Internetseite http://webrigoletto.uba.de/rigoletto/public/welcome.do recherchierbar ist.
II. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung der in Abschnitt I verfügten Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung ( VwGO) angeordnet.
Begründung:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war im öffentlichen Interesse erforderlich. Die Einstufung der wassergefährdenden Stoffe hat unmittelbare Auswirkungen auf die Errichtung und den Betrieb von zulassungspflichtigen Anlagen. Daher ist im Sinne von Rechtssicherheit und -klarheit das öffentliche Interesse zu bejahen. Überdies dient die Einstufung der wassergefährdenden Stoffe gemäß § 1
(Stand: 06.09.2023)
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