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Regelwerk, Wasser

Allgemeinverfügungen zur Einstufung von
"Chinaalkaloiden" und "Chinaalkaloidderivaten"
gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Vom 23. November 2018
(BAnz. AT vom 10.12.2018 B13)



Gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gibt das Umweltbundesamt seine Entscheidungen über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen nach § 6 Absatz 1 und 2 AwSV sowie über die Änderung von Einstufungen von Stoffen und Stoffgruppen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 AwSV im Bundesanzeiger öffentlich bekannt.

§ 7 Absatz 2 AwSV über die Mitteilungspflichten bleibt davon unberührt.

I. Allgemeinverfügungen

Das Umweltbundesamt erlässt folgende Allgemeinverfügungen:

Die nachfolgenden Stoffe werden unter der jeweils genannten Kenn-Nummer und Einstufungsbezeichnung in die Wassergefährdungsklasse 1 eingestuft.

Kenn-Nummer Einstufungsbezeichnung
9443 Chinin
9444 Chininhydrogensulfat
9446 Chinindihydrochlorid
9447 Chininbenzoat
9448 Chininformiat
9449 Chiningluconat
9450 Dihydrochininhydrobromid
9451 Cinchonidin
9452 Cinchonidinhydrochlorid
9457 Chinidingluconat
9459 Hydrochinidinhydrochlorid
9467 Cinchonin
9468 Cinchoninhydrochlorid
9469 Chininsulfat und Monohydrat und Dihydrat

Sachverhalt:

Das Umweltbundesamt hat die oben genannten Stoffe auf Antrag bewertet und eingestuft. Begründung:

Die Einstufungsentscheidung der oben genannten Stoffe beruht auf § 6 Absatz 1 AwSV. Danach hat das Umweltbundesamt die Befugnis, über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen auf Grundlage eingereichter Selbsteinstufungsdokumentationen von Anlagenbetreibern zu entscheiden. Mit Eintritt der formellen Bestandskraft der Einstufungsentscheidung gegenüber dem Antragsteller gibt das Umweltbundesamt diese Entscheidung sodann im Bundesanzeiger öffentlich bekannt, § 6 Absatz 4 Satz 1 AwSV.

Die Einstufung erfolgt unter Beanspruchung von Gruppenbetrachtungen in Abhängigkeit der Chinolin-base durch Analogien innerhalb der Chinine, Cinchonidine, Cinchonine und Chinidine. Die Einstufung erfolgt auf Basis folgender Daten oder Erkenntnisse:

Gefahrenhinweise oder Prüfergebnisse Vorsorge- und Bewertungspunkte
Säugetiertoxizität H302 1
Umweltgefährlichkeit keine
- akute aquatische Toxizität 10 mg/l < LC/EC50< 100 mg/l
-Nachweis zur leichten biologischen Abbaubarkeit ja
- Nachweis zum Ausschluss des
Bioakkumulationspotenzials
ja

Es wird angemerkt, dass die Einstufungsentscheidungen mit Bekanntgabe im Bundesanzeiger zusätzlich über die Internetseite http://webrigoletto.uba.de/rigoletto/public/welcome.do recherchierbar sind.

II. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung der in Abschnitt I verfügten Allgemeinverfügungen wird gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

Begründung:

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war im öffentlichen Interesse erforderlich. Die Einstufung der wassergefährdenden Stoffe hat unmittelbare Auswirkungen auf die Errichtung und den Betrieb von zulassungspflichtigen Anlagen. Daher ist im Sinne von Rechtssicherheit und -klarheit das öffentliche Interesse zu bejahen. Überdies dient die Einstufung der wassergefährdenden Stoffe gemäß § 1 Absatz 1 AwSV dem Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften durch Freisetzungen von wassergefährdenden Stoffen aus Anlagen zum Umgang mit diesen Stoffen. Durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung werden die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut geschützt. Somit dient die Einstufung der wassergefährdenden Stoffe dem effektiven Gesundheits-, Umwelt- und Ressourcenschutz und somit dem Schutz der Allgemeinheit. Das öffentliche Interesse, die Einstufung für sofort vollziehbar zu erklären, war somit höher zu bewerten als das Interesse an einer aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs. Ein mögliches Rechtsbehelfsverfahren und ein sich mitunter anschließendes Klage- und Berufungsverfahren können sich über mehrere Jahre hinziehen, sodass der effektive Schutz der vorgenannten Rechtsgüter ohne Sofortvollzug nicht gewährleistet werden kann. Daher hat die sofortige Vollziehung ausnahmsweise Vorrang vor dem Abwarten bis zur Unanfechtbarkeit unserer Verfügung.

Hinweis:

Auf Grund der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat ein Widerspruch oder eine Klage gegen die Allgemeinverfügungen keine aufschiebende Wirkung.

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