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Regelwerk, Wasser

Allgemeinverfügung zur Einstufung der Stoffgruppe
"Borsäure, Reaktionsprodukte mit 2-Aminoethanol"
gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Vom 27. August 2018
(BAnz AT vom 11.09.2018 B4)



Gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gibt das Umweltbundesamt seine Entscheidungen über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen nach § 6 Absatz 1 und 2 AwSV sowie über die Änderung von Einstufungen von Stoffen und Stoffgruppen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 AwSV im Bundesanzeiger öffentlich bekannt.

§ 7 Absatz 2 AwSV über die Mitteilungspflichten bleibt davon unberührt.

I. Allgemeinverfügung

Das Umweltbundesamt erlässt folgende Allgemeinverfügung:

Die Stoffgruppe "Borsäure, Reaktionsprodukte mit 2-Aminoethanol" wird unter der Kenn-Nummer 9466 in die Wassergefährdungsklasse 1 eingestuft.

Hinweis:
Aus systematischen Gründen wird der bisher unter der Kenn-Nummer 6420 in die Wassergefährdungsklasse 1 eingestufte Stoff "Borsäure, Verbindung mit 2-Aminoethanol" mit Wirkung für die Zukunft unter der Stoffgruppe "Borsäure, Reaktionsprodukte mit 2-Aminoethanol" mit der Kenn-Nummer 9466 eingestuft.

Aus systematischen Gründen wird der bisher unter der Kenn-Nummer 5287 in die Wassergefährdungsklasse 1 eingestufte Stoff "Borsäure (H3BO3), Reaktionsprodukte mit Ethanolamin" mit Wirkung für die Zukunft unter der Stoffgruppe "Borsäure, Reaktionsprodukte mit 2-Aminoethanol" mit der Kenn-Nummer 9466 eingestuft.

Sachverhalt:

Das Umweltbundesamt hat auf Antrag die Einstufung des Stoffes "Orthoboric acid, compound with 2-aminoethanol" bewertet und im Ergebnis die oben genannte Stoffgruppe eingestuft.

Begründung:

Die Einstufungsentscheidung zu der oben genannten Stoffgruppe beruht auf § 6 Absatz 1 AwSV. Danach hat das Umweltbundesamt die Befugnis, über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen auf Grundlage eingereichter Selbsteinstufungsdokumentationen von Anlagenbetreibern zu entscheiden. Mit Eintritt der formellen Bestandskraft der Einstufungsentscheidung gegenüber dem Antragsteller gibt das Umweltbundesamt diese Entscheidung sodann im Bundesanzeiger öffentlich bekannt, § 6 Absatz 4 Satz 1 AwSV.

Die Einstufung der Stoffgruppe erfolgt unter Berücksichtigung der vorliegenden Informationen zu den unter der Stoffgruppe zusammengefassten Einzelstoffen auf Basis folgender Daten oder Erkenntnisse:

Gefahrenhinweise oder Prüfergebnisse Vorsorge- und Bewertungspunkte
Säugetiertoxizität akut oral LD50 > 2.000 mg/kg KG keine
Umweltgefährlichkeit keine
- akute aquatische Toxizität LC/EC50 > 10 mg/l
- Nachweis zur leichten biologischen Abbaubarkeit ja (nicht jedoch für Borsäure)
- Nachweis zum Ausschluss des Bioakkumulationspotenzials ja (jedoch nur für Borsäure und Aminoethanol)

Es wird angemerkt, dass die Einstufungsentscheidung mit Bekanntgabe im Bundesanzeiger zusätzlich über die Internetseite http://webrigoletto.uba.de/rigoletto/public/welcome.do recherchierbar ist.

II. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung der in Abschnitt I verfügten Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

Begründung:

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war im öffentlichen Interesse erforderlich. Die Einstufung der wassergefährdenden Stoffe hat unmittelbare Auswirkungen auf die Errichtung und den Betrieb von zulassungspflichtigen Anlagen. Daher ist im Sinne von Rechtssicherheit und -klarheit das öffentliche Interesse zu bejahen. Überdies dient die Einstufung der wassergefährdenden Stoffe gemäß § 1

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