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Regelwerk

BayBadeGewV - Bayerische Badegewässerverordnung
Verordnung über die Qualität der Badegewässer *

- Bayern -

Vom 20. Juli 1998
(GVBl. S. 504aufgehoben)


Zur aktuellen Fassung

Auf Grund von

erlassen die Bayerischen Staatsministerien für Landesentwicklung und Umweltfragen sowie für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit folgende Verordnung:

§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Diese Verordnung regelt die Qualitätsanforderungen an Badegewässer mit Ausnahme von Wasser für therapeutische Zwecke und Wasser für Schwimmbecken.

(2) Im Sinn dieser Verordnung sind:

  1. "Badegewässer", die fließenden oder stehenden Gewässer oder Teile dieser Gewässer, in denen das Baden nicht untersagt ist und in denen üblicherweise eine große Anzahl von Personen badet;
  2. "Badesaison", der Zeitraum vom 15. Mai bis zum 15. September eines Jahres.

§ 2 Anforderungen an die Badegewässer

(1) Die Qualitätsanforderungen an die Badegewässer werden in der Anlage zu dieser Verordnung bestimmt. Die in Spalte 1 der Anlage enthaltenen Grenzwerte sind ab dem Beginn der Badesaison bis zu deren Ende einzuhalten. Die Einhaltung denn Spalte G enthaltenen Leitwerte ist anzustreben.

(2) Das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit Grenz- und Leitwerte für solche Parameter festsetzen, für die in der Anlage keine Grenz- oder Leitwerte festgesetzt sind. Die festgesetzten Werte werden im Staatsanzeiger veröffentlicht. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(3) Weitergehende Anforderungen auf Grund sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften bleiben unberührt.

§ 3 Abweichungen von den Anforderungen

(1) Die Kreisverwaltungsbehörde kann abweichend von § 2 für einzelne Badegewässer Qualitätsanforderungen festsetzen:

  1. bei bestimmten Parametern, die mit (0) gekennzeichnet sind, wenn außergewöhnliche meteorologische oder geographische Verhältnisse vorliegen oder
  2. wenn die Badegewässer eine natürliche Anreicherung mit bestimmten Stoffen über die in der Anlage festgelegten Grenzwerte hinaus erfahren und wenn die zwingenden Erfordernisse zum Schutz der Gesundheit gewahrt sind. Unter natürlicher Anreicherung ist der Prozeß zu verstehen, durch den ein bestimmtes Wasservolumen ohne Eingriff des Menschen gewisse im Boden enthaltene Stoffe aufnimmt. Das Vorliegen einer natürlichen Anreicherung ist von der Kreisverwaltungsbehörde im Benehmen mit dem Wasserwirtschaftsamt festzustellen.

(2) Die Kreisverwaltungsbehörde teilt die Abweichungen dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit unter Angabe der Gründe und Dauer mit.

§ 4 Einhaltung der Qualitätsanforderungen

(1) Die Qualitätsanforderungen nach den §§ 2 und 3 gelten in Bezug auf die einzelnen Parameter für die Badesaison als eingehalten, wenn bei den Probenahmen, die an derselben Schöpf stelle gemäß der in der Anlage vorgesehenen Häufigkeit vorgenommen wurden,

  1. bei 95 v. H. der Proben der jeweilige Grenzwert eingehalten ist,
  2. bei 90 v. H. der Proben der jeweilige Leitwert eingehalten ist, bei den Parametern,"Coliforme Bakterien" und "Fäkalcoliforme Bakterien", wenn der Leitwert bei 80 v.H. der Proben eingehalten ist und
  3. wenn bei den jeweiligen Überschreitungsquoten von 5 v.H., 10 v.H. bzw. 20 v.H. die einzelnen Proben nicht um mehr als 50 v.H. vom entsprechenden Grenz- oder Leitwert abweichen, ausgenommen mikrobiologische Parameter, pH-Wert und gelöster Sauerstoff, und
  4. wenn nach einer Abweichung bei den folgenden, in angemessenen Zeitabständen genommenen Proben der entsprechende Wert eingehalten wird.

(2) Überschreitungen der in den §§ 2 und 3 festgelegten Werte bleiben für die in Absatz 1 genannten Vomhundertsätze unberücksichtigt, sofern sie als Folge von Überschwemmungen, Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Witterungsbedingungen auftreten.

§ 5 Überwachung

(1) Die Überwachung der Badegewässer obliegt den Landratsämtern als staatlichen Gesundheitsämtern und den kommunalen Gesundheitsämtern. Sie erfolgt durch Besichtigungen und Probenahmen. Diese werden erstmals 14 Tage vor Beginn der Badesaison und danach entsprechend der in der Anlage oder nach § 2 Abs. 2 vorgeschriebenen Häufigkeit durchgeführt.

(2) Lagen die Ergebnisse der Probenahmen während der letzten zwei Jahre unter den Grenz- oder Leitwerten, die in der Anlage mit "(1)" gekennzeichnet sind, kann die Zahl der Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 1 halbiert werden.

(3) Zusätzliche Überwachungsmaßnahmen sind durchzuführen, wenn eine Verschlechterung der Qualität des Badegewässers zu besorgen ist.

(4) Die Proben sind an den Stellen zu entnehmen, an denen durchschnittlich der stärkste tägliche Badebetrieb herrscht. Die Proben sind nach der guten fachlichen Praxis vorzugsweise 30 cm unter der Wasseroberfläche zu entnehmen.

(5) Die Analyse der Proben ist von den Landesuntersuchungsämtern für das Gesundheitswesen nach den in der Anlage genannten Verfahren durchzuführen. Die Landesuntersuchungsämter für das Gesundheitswesen dürfen andere Verfahren verwenden, wenn deren Ergebnisse den in der Anlage angegebenen Ergebnissen mindestens gleichwertig oder mit ihnen vergleichbar sind.

(6) Die technische Gewässeraufsicht an den Badegewässern und den angrenzenden Gewässerabschnitten durch die Wasserwirtschaftsämter bleibt unberührt.

§ 6 Sanierungskonzepte

Um die Einhaltung der Grenzwerte nach den §§ 2 und 3 sicherzustellen, entwickelt die Kreisverwaltungsbehörde unter Beteiligung des Wasserwirtschaftsamts erforderliche Sanierungspläne und ergreift die erforderlichen Maßnahmen; hierbei soll die Einhaltung der Leitwerte angestrebt werden.

§ 7 Maßnahmen bei Grenzwertüberschreitungen

(1) Werden Grenzwertüberschreitungen festgestellt, kann die Kreisverwaltungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen im Rahmen der Gewässeraufsicht nach Art. 68 BayWG treffen.

(2) Die §§ 10 und 34 des Bundes-Seuchengesetzes und Art. 6 und 7 des Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 8 Unterrichtung der Öffentlichkeit

(1) Die Landratsämter als staatliche Gesundheitsämter und die kommunalen Gesundheitsämter unterrichten in geeigneter Form zu Beginn und im Lauf der Badesaison die Öffentlichkeit über die gegenwärtige Qualität der Badegewässer in ihrem Bezirk.

(2) Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit erstellt jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die Qualität der Badegewässer und unterrichtet darüber in geeigneter Form die zuständigen Behörden und die Öffentlichkeit.

(3) Das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen macht im Benehmen mit dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit die der Verordnung unterfallenden Badegewässer im Staatsanzeiger bekannt.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.


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  Qualitätsanforderungen an Badegewässer Anlage


  Parameter G I Mindesthäufigkeit
der Probenahme
Analysen- oder Prüfungsverfahren
Mikrobiologische Parameter
1 Gesamtcoliforme Bakterien /100 ml 500 10000 14tägig 1 Fermentation im Mehrfachansatz. Bei positivem Ausfall Überführen in Nachweismilieu. Auszahlen (wahrscheinlichste Zahl) oder
Filtration über Membran und Kultur auf geeignetem Milieu wie Milch-Zucker-Tergitol Agar, Endo-Agar, 0,4 %ige Teepol-Nährbouillon, Umpflanzen und Identifizierung verdächtiger Kolonien.
Bei 1. und 2. unterschiedliche Berührungstemperatur, je nachdem ob gesamtcoliforme oder faekalcoliforme Bakterien bestimmt werden.
2 Faekalcoliforme Bakterien /100 ml 100 2000 14tägig 1
3 Streptococcus faec.
/100 ml
100 - 2 Litskysche Methode Auszählen (wahrscheinlichste Zahl) oder
Filtration über Membran. Kultur auf geeignetem Nährboden.
4 Salmonellen
/1l
- 0 2 Konzentration durch Filtrieren über Membran.
Impfen auf Standart-Nährboden. Anreicherung,
Überführen auf Isolierungs-Agar-Agar,
Identifizierung
  5 Darmviren
PFU/10l
- 0 2 Konzentration durch Filtrieren, Ausflocken oder Zentrifugieren; Bestätigung
Physikalische und chemische Parameter
6 pH   - 6 - 9 O 2 Elektrometrie mit Eichung auf pH 7 und 9
7 Färbung - keine anomale Änderung der Färbung  O 14tägig 1  Besichtigungsprüfung
oder photometrische Prüfung nach Platinkobalt-Eichskala
- - 2
8 Mineralöle mg/I -
kein sichtbarer Film auf der Wasseroberfläche, kein 14tägig 1  Besichtigungs- und Geruchsprüfung oder
Extraktion an ausreichendem Wasservolumen und Wiegen des Trockenrückstands
< 0,3 Geruch 2
9 Tenside, die auf
Methylenblau reagieren
mg/l (Natriumlaurylsulfat)
- keine anhaltende Schaumbildung 14tägig 1   Besichtigungsprüfung oder Methylenblauverfahren - absorptionsspektrophotometrisch
< 0,3 - 2
10 Phenol
(Phenol-Zahl)
mg/l C6H5OH
- kein spezifischer Geruch 14tägig 1 Überprüfung auf spezifischen Geruch nach Phenol oder Absorptionsspektrophotometrie 4-AAP-Methode (4-Aminoantipyrin)
<0,005 < 0,05 2
11 Transparenz m 2 1 O 14tägig 1 Secchi-Scheibe
12 Gelöster Sauerstoff
% -Sättigung O2
80-120 - 2 Winkler-Methode oder elektrometrische Methode (Sauerstoffmesser)
13 Teer-Rückstände und schwimmende Körper wie Holz, Kunststoff, Flaschen, Gefäße aus Glas, Kunstoff, Gummi oder sonstigen Stoffen. Bruch oder Splitter   keine   14tägig 1 Besichtigungsprüfung
14 Ammoniak mg/l NH4     3 Absorptions-Spektrophotometer - Nessler Reagenz - oder Indophenolblau-Methode
15 Kjeldahl-Stickstoff mg/l N     3 Kjeldahl-Methode
Andere Stoffe, die als Zeichen von Verschmutzung gelten
16 Pestizide mg/l
(Parathion, HCH,
Dieldrin)
    2 Extraktion mit geeigneten Lösungsmitteln und chromatographische Bestimmung
17 Schwermetalle wie:
- Arsen mg/l As
- Cadmium Cd
- ChromVI Cr VI
- Blei Pb
- Quecksilber Hg
    2 Atomabsorption, gegebenenfalls mit vorheriger Extraktion
18 Cyanide mg/l CN     2 Absorptionsspektrophotometrie mittels spezifischer Reagenzien
19 Nitrate und mg/l NO3
Phosphate PO4
    3 Absorptionsspektrophotometrie mittels spezifischer Reagenzien

G = (guide) = Leitwert

I = (imperativ) = zwingender Wert.

O Überschreitung der Grenzwerte bei außergewöhnlichen geographischen oder meteorologischen Verhältnissen vorgesehen.
1) Hat eine in früheren Jahren durchgeführte Probenahme Ergebnisse erbracht, die sehr viel günstiger sind als die Anforderungen dieses Anhangs und ist kein neuer Faktor hinzugekommen, der die Qualität der Gewässer verringert haben könnte, so können die zuständigen Behörden die Häufigkeit der Probenahmen um einen Faktor 2 verringern.
2) Der Gehalt Ist von den zuständigen Behörden zu überprüfen, wenn eine Untersuchung in dem Badegebiet das Vorhandensein dieser Stoffe möglich erscheinen oder auf eine Verschlechterung der Wasserqualität schließen läßt.
3) Diese Parameter müssen von den zuständigen Behörden überprüft werden, wenn die Tendenz zur Eutrophierung der Gewässer besteht

___________________
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (ABl. EG Nr. L 31/1), geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG vom 23. Dezember 1991 (Abl. Nr. L 377/48).

ENDE

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