Eigenüberwachungsverordnung (6) (By)

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2.2 Anlagenbezogene Überprüfungen

2.2.1 Allgemein

Tägliche Sichtkontrolle der einzelnen Behandlungsteile einschließlich deren Bestandteile auf deren ordnungsgemäße Funktion und Betriebsweise. Bei Abwasserkanälen, -leitungen oder -becken, die nicht einsehbar sind, ist vor der Abwasserbehandlungsanlage eine eingehende Sichtprüfung, z.B. mittels Fernsehuntersuchung oder mittels Leckagedetektionsmethoden 1mal in 5 Jahren, nach der Abwasserbehandlungsanlage 1mal in 10 Jahren durchzuführen.


  Überprüfung Abwasseranfall
unter 10 m3/d ab 10 m3/d
bis unter 100 m3/d
ab 100 m3/d
Häufigkeit
2.2.2 Emulsionsspaltanlagen
Zulauf Behandlungsteil      
- Überprüfen auf Fehlen von Cyanid, Nitrit oder Chromat, sofern nicht auf diese Parameter behandelt wird 1, 2 t t t
Ablauf Behandlungsteil (nach Phasentrennung)      
- Gehalt an Kohlenwasserstoffen, gesamt m w t
2.2.3 Cyanid, Nitrit- oder Chromatentgiftung
Zulauf Behandlungsteil      
- Überprüfen auf Fehlen von Cyanid, Nitrit oder Chromat, sofern nicht auf diese Parameter behandelt wird 1, 2 t t t
Ablauf Behandlungsteil      
- pH-Wert, Redox-Wert k k k
2.2.4 Neutralisationsanlagen
Zulauf Behandlungsteil      
- Überprüfen auf Fehlen von Cyanid, Nitrit oder Chromat 1, 2 t t t
Ablauf Behandlungsteil      
- pH-Wert k k k
2.2.5 Fällungs- und Flockungsanlagen
Zulauf Behandlungsteil      
- Überprüfen auf Fehlen von Cyanid, Nitrit oder Chromat, sofern nicht auf diese Parameter behandelt wird 1, 2 t t t
Wirkung der Behandlung 3      
- CSB-Bestimmung vor und nach der Behandlung 2 x a m w
2.2.6 Absetzanlagen
Ablauf Behandlungsteil      
- Sichttiefe t t t
- Schlammspiegel m m m
2.2.7 Membranfiltrationsanlagen
Ablauf Behandlungsteil      
- Trübung k k k
2.2.8 Leicht- oder Schwerstoffabscheider/Fettabscheider
Schlammfang      
- Schlammspiegel m m m
Abscheider      
- Schichtstärke m m m
Nachbehandlung      
- Kontrolle nach Betriebsanleitung
2.2.9 Schlammentwässerung 4
entwässerter Schlamm      
- Trockensubstanz m m m
- Schlammanfall je Entwässerungscharge
- Schlammabgabe als Trockensubstanz nach Anfall
1) Die Überprüfung auf das Fehlen der genannten Inhaltsstoffe kann entfallen, wenn ausgeschlossen ist, daß ihre im Abwasser auf Grund der verwendeten Produktionschemikalien, der Trennung der Abwasserarten im Produktionsbereich oder sonstiger Umstände zu erwartende Massenkonzentration die in Betracht kommenden Mindestanforderungen nach § 7a WHG überschreitet.

2) Sofern ein anderer Behandlungsteil mit einer entsprechenden Überprüfungspflicht vorgeschaltet ist, kann auf die Überprüfung verzichtet werden.

3) Sofern die Behandlung zur CSB-Reduzierung dient.

4) Bei mobilen Anlagen sind die Überprüfungen bei jedem Einsatz mindestens einmal durchzuführen.


2.3 Im Ablauf zu untersuchende Parameter

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