Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Wasserrechts Bayern (4) (By)

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70 Eigenüberwachung

Die Ergebnisse der Eigenüberwachung können bei nach der EG-Öko-Audit-Verordnung registrierten Unternehmensstandorten auch in Form einer EMAS-Datensammlung (Umweltfachbericht) im Rahmen einer validierten Umwelterklärung aufgezeichnet werden. Soweit Gleichwertigkeit (funktionale Äquivalents) zwischen den Angaben der EMAS-Datensammlung (Umweltfachbericht) und ordnungsrechtlich begründeten Berichts- und Dokumentationspflichten, die auf Bescheiden beruhende Pflichten umfaßt, besteht, wird auf die gesonderte Vorlage dieser Berichte und Dokumentationen verzichtet (Substitution).

71 Besondere Pflichten im Interesse der tGewA

Sollen Meßeinrichtungen für wasserwirtschaftliche Daten errichtet werden, so ist das vorher den Duldungspflichtigen Eigentümern oder Nutzungsberechtigten der Grundstücke anzukündigen. Der Umfang der Duldungspflicht wird erforderlichenfalls durch Verwaltungsakt der KVB (Duldungsanordnung) konkretisiert.

Soweit bauliche Anlagen notwendig sind, ist anzustreben, den dafür benötigten Grund einschließlich eines angemessenen Umgriffs freihändig für den Freistaat Bayern zu erwerben. Hierfür gilt die Bek vom 17.05.1984 (MABl. S. 268).

IX. Zuständigkeit und Verfahren

75 Sachliche und örtliche Zuständigkeit

75.1 Zuständigkeiten Großer Kreisstädte und größerer kreisangehöriger Gemeinden

Große Kreisstädte sind nach der GrKrV in Teilbereichen für den wasserrechtlichen Vollzug zuständig. Im gleichen Umfang sind größere kreisangehörige Gemeinden, denen nach Art. 65 Abs. 2 oder 3 BayBO Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden übertragen wurden, nach Art. 75 Abs. 1 Satz 3 für den wasserrechtlichen Vollzug zuständig (§ 5 ZustVBau).

75.2 Bestimmung der Zuständigkeit im Grenzbereich zu anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland

Sind bayerische Behörden und zugleich Behörden eines anderen Landes nach Art. 3 BayVwVfG zuständig, so sind die Anträge zur Bestimmung einer gemeinsamen Behörde dem StMLU 4 vorzulegen.

75.3 Wasserrechtliche Vorhaben an der Grenze zu anderen Staaten

75.3.1 Für wasserrechtliche Vorhaben im Grenzbereich zur Republik Osterreich wird auf den Regensburger Vertrag (GVBl. 1990 S. 478) und auf die darauf Bezug nehmenden Rundschreiben hingewiesen.

75.3.2 Für wasserrechtliche Vorhaben im tschechischen Grenzbereich ist der Vertrag vom 12.12.1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft an den Grenzgewässern (BGBl. II 1997, S. 924) zu beachten. Für die Zusammenarbeit am bayerisch-tschechischen Grenzgewässerabschnitt ist ein "ständiger Ausschuß Bayern" zuständig. Die Geschäftsleitung für die bayerische Seite wird vom WWa Regensburg - Grenzgewässersekretariat - wahrgenommen.

75.3.3 Auf dem Gebiet des Gewässerschutzes für den Bodensee sind das Übereinkommen über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung vom 27.10.1960 (BayRS 1011-12-S) und die Richtlinien für die Reinhaltung des Bodensees vom 27.05.1987 maßgebend. Die Richtlinien können beim LfW 1 bezogen werden.

75.4 Abstimmung mit immissionsschutzrechtlichen Verfahren

Wegen der Abstimmung mit immissionsschutzrechtlichen Verfahren wird auf die Nrn. 41, 70 und 195 der Vollzugsbekanntmachung zum BImSchG vom 05.02.1998 (AllMBl. 1998, S. 117 oder im Internet unter http://www.bayern.de/stmlu/bimschg) hingewiesen.

75.5 Auf Art. 75 Abs. 4 wird hingewiesen.

77 Verfahren zum Erlaß des Wasserrechtsbescheids

Auf die Art. 71a ff. BayVwVfG wird hingewiesen.

77.1 Antragsberatung, Antragskonferenz

Der Antragsteller ist bereits im Vorfeld der Antragstellung - soweit im Einzelfall möglich - nach Art. 71c BayVwVfG zu beraten.

In geeigneten Fällen soll ein Vorgespräch mit den wichtigsten zu beteiligenden Behörden und Stellen durchgeführt werden (Antragskonferenz).

77.2 Vorprüfung des Antrags durch die KVB

77.2.1 Pläne und Beilagen im wasserrechtlichen Verfahren

Art und Zahl der in den einzelnen wasserrechtlichen Verfahren erforderlichen Pläne und Beilagen (Unterlagen) sind in der WPBV festgelegt.

Damit wegen des Sternverfahrens (Nr. 77.4.1) keine zusätzlichen Mehrfertigungen verlangt werden müssen, kann die KVB mit dem Antragsteller die Vorlage von Kurzfassungen mit ausgesuchtem Inhalt vereinbaren, soweit dies zu einer Vereinfachung des Verfahrensablaufs führt.

Die KVB muß die zu Beteiligenden darauf hinweisen, daß die vollständigen Unterlagen bei ihr eingesehen werden können.

77.2.2 Rechtliche Vorprüfung

Die KVB prüft - soweit nötig in Absprache mit dem WWa - unverzüglich, ob der Antrag und die dafür erforderlichen Unterlagen (Nr. 77.2.1) vollständig und so aussagekräftig sind, um alle durch das Vorhaben berührten Rechtsfragen beurteilen und entscheiden zu können. Sind die Unterlagen nicht vollständig, so ist unverzüglich auf ihre Vervollständigung hinzuwirken.

Die KVB prüft ferner unverzüglich, ob dem Vorhaben zwingende Rechtsvorschriften entgegenstehen. Ist dies der Fall, wird das Verfahren nicht eröffnet. Nimmt der Antragsteller seinen Antrag nach entsprechender Beratung nicht zurück, wird der Antrag abgelehnt.

77.2.3 Technische Vorprüfung

Die KVB (Schnittstellenfunktion der fachkundigen Stelle) prüft ferner bereits bei Antragstellung,

Im Rahmen dieser Vorprüfung berät die fachkundige Stelle Bürger und Antragsteller in einfachen wasserrechtlichen Verfahren. Diese Beratungsfunktion obliegt der fachkundigen Stelle auch außerhalb wasserrechtlicher Verfahren.

Die fachkundige Stelle beurteilt auch abschließend einfache wasserwirtschaftliche Sachverhalte auf der Grundlage von Muster- oder Sammelgutachten, welche von den WWa erarbeitet und zur Verfügung gestellt werden.

77.3 Projektmanager

Ein Projektmanager ist einzusetzen, wenn es sich um Großprojekte handelt, die von besonderer Bedeutung und besonders dringlich sind.

Der Projektmanager ist Ansprechpartner und Koordinator für den Antragsteller und die beteiligten Behörden und Sachverständigen. Er stellt vor allem den Zeitplan auf und überwacht die gesetzten Fristen.

Siehe auch die Bek des StMI vom 11.11.1994 (AllMBl. S. 975).

77.4 Anhörungsverfahren

77.4.1 Sternverfahren

Liegen Antrag und Unterlagen für das wasserrechtliche Verfahren vollständig vor, hört die KVB die Beteiligten und die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird (Träger öffentlicher Belange), an. Die Beteiligung erfolgt im Sternverfahren im Sinne des Art. 71d Abs. 1 BayVwVfG. Die KVB weist darauf hin, zu welchen Fragen aus rechtlicher Sicht eine besondere Stellungnahme erforderlich ist.

Die KVB hört intern im Einzelfall auch die fachkundige Stelle, das Gesundheitsamt und die Fachkraft für Naturschutz an.

Die KVB hat gegenüber der anzuhörenden Behörde klarzustellen, in welcher Funktion diese angehört wird. Auf Nr. 7 7.4.6.6 wird hingewiesen.

Wird im wasserrechtlichen Verfahren über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 33 bis 35 BauGB entschieden, so sind gleichzeitig auch das nach § 35 BauGB erforderliche Einvernehmen der Gemeinde und die baurechtlich erforderliche Zustimmung der Regierung einzuholen. Das gilt insbesondere für Fälle, in denen wegen des wasserrechtlichen Verfahrens die Baugenehmigung nach Art. 87 BayBO entfällt. Das Einvernehmen ist nicht erforderlich bei wasserrechtlichen Planfeststellungen, die Vorhaben mit überörtlicher Bedeutung betreffen. Die gemeindlichen Belange sind jedoch in die Planungsentscheidung einzustellen. Die KVB hat den Antragsteller über die zu beteiligenden Behörden und den geplanten zeitlichen Ablauf des wasserrechtlichen Verfahrens zu unterrichten. Damit sind keine verbindlichen Zusagen über den Verfahrensablauf verbunden. Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen.

77.4.2 Frist zur Stellungnahme

Für die Abgabe der Stellungnahme im Rahmen des Sternverfahrens ist in der Regel eine Höchstfrist von einem Monat zu setzen. Spezialgesetzliche Fristen gehen vor. Kommt es zu Verzögerungen, ist dies gegenüber der KVB zu begründen.

Äußert sich die angehörte Stelle nicht, so kann die KVB daraus schließen, daß keine Stellungnahme zum Vorhaben abgegeben wird. Im Verfahren nach Art. 83 veranlaßt die KVB die Auslegung der Unterlagen und die Bekanntmachung des Vorhabens durch die Gemeinden (Art. 73 BayVwVfG).

77.4.3 Beteiligung der Sachverständigen und des Antragstellers

Die KVB leitet nach der Anhörung der Beteiligten und der Träger öffentlicher Belange die Stellungnahmen und die im förmlichen Verfahren erhobenen Einwendungen innerhalb eines Monats nach Abschluß der Anhörung den Sachverständigen zu, soweit hierzu eine sachverständige Äußerung erforderlich ist.

Die KVB leitet die Stellungnahmen und Einwendungen sowie eventuelle Äußerungen der Sachverständigen hierzu auch dem Antragsteller zu, wenn diese weitreichende Folgen für das Vorhaben haben. Der Antragsteller ist aufzufordern, innerhalb einer kurzen Frist Stellung zu nehmen.

77.4.4 Sachverständige

Bei der Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen (Art. 24 BayVwVfG) bedient sich die Wasserrechtsbehörde (Art. 75 Abs. 1 Sätze 2 mit 4 und Abs. 4) Sachverständiger (Art. 26 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG), soweit dies im Einzelfall nötig ist. Dies ist grundsätzlich das WWa (allgemeiner amtlicher Sachverständiger), soweit nicht der PSW zuständig ist oder nachfolgend etwas anderes bestimmt wird.

Das WWa kann dem LfW 1 nach vorheriger Absprache mit dem LfW 1 und der zuständigen Wasserrechtsbehörde diese Sachverständigentätigkeit in Verfahren übertragen, bei denen besondere oder übergreifende wasserwirtschaftliche oder technische Fragen im Vordergrund stehen, schwierige Einzelfälle oder neuartige Technologien zu beurteilen sind.

77.4.4.1 Statt des amtlichen Sachverständigen in Verfahren für Benutzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 WHG in wasserwirtschaftlichen und technischen Fragen sind

Das gilt nicht, wenn

77.4.4.2 Die fachkundige Stelle der KVB ist in wasserwirtschaftlichen und technischen Fragen statt des amtlichen Sachverständigen zu beteiligen

77.4.4.3 Die KVB als Gesundheitsamt ist in hygienischen Fragen zu beteiligen

77.4.4.4 Die hauptamtlichen Fachkräfte für Naturschutz und Landschaftspflege bei der KVB sind bei Vorhaben zu beteiligen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Landschaftsbild, den Naturgenuß oder den Zugang zur freien Natur beeinträchtigen können.

77.4.5 Sonstige Sachverständige sind

77.4.5.1 in Fragen des Strahlenschutzes und der Radioökologie

77.4.5.2 in Fragen der Beurteilung und Untersuchung von Bodenschätzen

77.4.5.3 für Rechtsverordnungen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 WHG (ausgenommen Heilquellenschutzgebiete)

77.4.5.4 für Rechtsverordnungen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 WHG

77.4.5.5 für Genehmigungen nach § 19a WHG

77.4.5.6 für Rechtsverordnungen nach Art. 40 (Heilquellenschutz)

in wasserwirtschaftlichen und technischen Fragen das WWA. Bei Heilquellen mit einem Kochsalzgehalt von mehr als 14 g/kg ist zusätzlich das Bergamt zu hören.

Handelt es sich bei der Heilquelle ausschließlich um ein Gasvorkommen, so tritt an die Stelle des WWa das GLA 1 für besondere geologische und hydrogeologische Fragen.

77.4.5.7 Zu allen Vorhaben, bei denen in erheblichem Maße Stoffe anfallen, die nach den Abfallgesetzen zu beseitigen sind, holt der für wasserwirtschaftliche Fragen zuständige amtliche Sachverständige zur Erstellung seines Gutachtens eine Stellungnahme des LfU 1 ein.

77.4.5.8 Der Fachberater für das Fischereiwesen ist zu den Vorhaben zu hören, die eine Beeinträchtigung der Fischerei erwarten lassen.

77.4.5.9 Soweit für den Einsatz von Pflanzenbehandlungsmitteln wasserrechtliche Verfahren durchgeführt werden (s. Pflanzenschutzgesetz vom 14.05.1998, BGBl. I S. 971 und Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10.11.1992, BGBl. I S. 1887, zuletzt geändert durch Verordnung vom 24.01.1997, BGBl. I S. 60), richtet sich die Anhörung von Sachverständigen nach der GemBek vom 06.07.1981 (MABl. S. 284).

77.4.5.10 Nachfolgende Behörden sind auch in nicht förmlichen Verfahren zu hören:

77.4.5.11 Als weitere Sachverständige kommen neben den genannten Fällen in Betracht:

das LfU 1,

die Landeshafenverwaltung mit ihren Außenstellen,

das Geologische Landesamt,

die Landesanstalt für Bodenkultur und Pflanzenbau 9,

die Bergämter Süd- und Nordbayern,

die Ämter für Landwirtschaft und Ernährung 8,

die Landesuntersuchungsämter für das Gesundheitswesen 1,

die Landesanstalt für Fischerei 9,

das Landesamt für Denkmalpflege,

die Institute der Universitäten,

die Staatlichen Forstämter 8,

die Autobahndirektionen,

die Straßenbauämter,

Sachverständigenorganisationen, z.B. TÜV, DEKRA.

Die weiteren Sachverständigen können im Einzelfall zusätzlich eingeschaltet werden, soweit dies notwendig ist.

77.4.6 Bestimmungen für die im wasserrechtlichen Verfahren tätigen Sachverständigen

77.4.6.1 Die Sachverständigen beurteilen das Vorhaben nach seinem Einfluß auf Rechte und rechtlich geschützte Interessen der Beteiligten (auch des Staates), insbesondere in wasserwirtschaftlicher, technischer und hygienischer Hinsicht. Sie üben ihre Tätigkeit eigenverantwortlich aus und sind bei der Abgabe ihres Gutachtens an fachliche Weisungen nicht gebunden. Richtlinien für die Form der Gutachten und die Grundsätze bei der Begutachtung wasserwirtschaftlicher Fragen sind jedoch zu beachten. Die Sachverständigen bezeichnen ihr Gutachten ausdrücklich als "Gutachten im wasserrechtlichen Verfahren".

Vorschläge für Melde- und Dokumentationspflichten hat der Sachverständige im Gutachten zu begründen.

77.4.6.2 Die Gutachten sind unverzüglich zu erstatten. Für gleichzeitig oder gleichartig zu beurteilende Vorhaben sollen Sachverständige soweit möglich Sammelgutachten abgeben.

77.4.6.3 Der amtliche Sachverständige oder der PSW bringt auf den Plänen und Beilagen seinen Vermerk "geprüft" an; wurde die Prüfung nur in bestimmter Hinsicht vorgenommen, so kann der Prüfvermerk entsprechend eingeschränkt lauten. Der Vermerk ist mit Behördenbezeichnung, Datum und Unterschrift zu versehen.

Der Sachverständige unterrichtet die zugezogenen Fachbehörden durch Abdrucke seines Gutachtens, darüber hinaus das LfW 1 auch in folgenden Fällen

77.4.6.4 In Fällen, in denen eine Stellungnahme des LfU 1 einzuholen ist, ist auf die Vorlage eines weiteren Übersichtslageplans und eines weiteren Erläuterungsberichts zu achten. Der Erläuterungsbericht muß auf die Klärschlammbehandlung und auf die beabsichtigte endgültige Verwertung/Beseitigung eingehen. Hierauf ist bei einer Vorlageanordnung hinzuweisen.

Zusätzliche Unterlagen sind auch dann erforderlich, wenn das LfU 1 als amtlicher Sachverständiger zu radioökologischen Fragen tätig wird.

77.4.6.5 Die KVB kann auf Einzelgutachten verzichten, soweit

77.4.6.6 Entschädigung der Sachverständigen

Die Entschädigung der Sachverständigen im wasserrechtlichen Verfahren richtet sich in Verwaltungsverfahren nach der Verordnung über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in Verwaltungssachen (ZuSEVO, BayRS 2013-3-1-F) und den für den Gutachter geltenden Vorschriften (z.B. GUWGebO). In Verordnungsverfahren entfällt eine Entschädigung gemäß Art. 25 Abs. 2 KG.

Die Sachverständigen teilen ihre Gebühren und Auslagen der KVB mit; die KVB erhebt sie vom Antragsteller im wasserrechtlichen Verfahren als Auslagen. Gibt das WWa nur eine Stellungnahme ab, so teilt es die bei ihm angefallenen Gebühren und Auslagen der das endgültige Gutachten abgebenden Behörde mit, die sie in ihrer Rechnung mit berücksichtigt.

Soweit eine Behörde eine Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange abgibt, entfällt eine Entschädigung und steht ihr kein Betrag für die Tätigkeit zu.

77.5 Vorlagepflichten vor Erlaß des Wasserrechtsbescheids

77.5.1 Die Verfahrensunterlagen sind nach Durchführung des Verfahrens, aber vor Erlaß des Wasserrechtsbescheids vorzulegen. Eine Vorlage entfällt bei späteren unwesentlichen Änderungen oder Änderungen des Bescheids aus Anlaß des Vollzugs des § 7a WHG und der Abwasserabgabengesetze, soweit Umfang und Dauer der Gewässerbenutzung nicht erweitert werden.

Die Unterlagen sind vorzulegen:

77.5.1.1 der Regierung in Verfahren, in denen Meinungsverschiedenheiten unter den ihr nachgeordneten Behörden nicht selbst beigelegt werden können;

77.5.1.2 über die Regierung dem StMLU  4 in Verfahren für Gewässerbenutzungen oder andere Maßnahmen mit überregionaler Bedeutung (z.B. Entnehmen von Wasser zur Versorgung entfernter Gebiete (mehr als 50 km) oder von Gebieten, die außerhalb Bayerns liegen; Abwassereinleitungen, die sich auf außerbayerische Gebiete auswirken);

77.5.1.3 über die Regierung dem StMLU 4 in Verfahren für Gewässerbenutzungen, für die auch ein atomrechtliches Verfahren durchzuführen ist; das gleiche gilt, wenn die Gewässerbenutzung im Zusammenhang mit einer Anlage steht, für die ein atomrechtliches Verfahren durchzuführen ist.

77.5.1.4 der Regierung, wenn beabsichtigt ist, in Bewilligungsverfahren die Gewässerbenutzung für länger als 30 Jahre (§ 8 Abs. 5 WHG) zu gestatten;

77.5.1.5 der Regierung oder über die Regierung dem StMLU 4 in Einzelfällen, in denen die Regierung oder das StMLU 4 die Vorlage besonders anordnet;

77.5.1.6 der KVB im Falle des Art. 75 Abs. 4.

77.5.2 Wenn eine Vorlagepflicht besteht, sind vorzulegen:

77.6 Wasserrechtsbescheid

Ist für ein Vorhaben neben einem Wasserrechtsbescheid auch eine Erlaubnis oder Genehmigung nach anderen Vorschriften zu erteilen, so sind die verschiedenen Verwaltungsakte in der Regel in einem Bescheid zusammenzufassen.

Die in den Wasserrechtsbescheid aufgenommenen Auflagen sind streng am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen. Auflagen dürfen nur dann in den Wasserrechtsbescheid aufgenommen werden, wenn sie zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit und zur Qualitätssicherung der Anlage im öffentlichen Interesse (z.B. Gewässerschutz) zwingend erforderlich sind. Auf Nr. 80 wird hingewiesen.

Dem Antragsteller ist Gelegenheit zu geben, sich zum Bescheidsentwurf in angemessener Frist zu äußern, wobei auf mögliche Verfahrensverzögerungen hingewiesen werden soll.

Soll der Antrag abgelehnt werden, ist der Antragsteller vorher dazu anzuhören.

77.7 Übersendung von Abdrucken der Wasserrechtsbescheide an andere Behörden

77.7.1 Vorbehaltlich abweichender Anordnungen oder Absprachen sind Abdrucke der Wasserrechtsbescheide zu übersenden

77.7.2 Die Abdrucke sind mit dem Erlaß des Wasserrechtsbescheids zu übersenden. Dem StMLU 4  und der Regierung ist unaufgefordert über Rechtsbehelfe gegen vorgelegte Wasserrechtsbescheide zu berichten. Abdrucke der Widerspruchsbescheide und Urteile oder Beschlüsse übersendet die Regierung dem StMLU 4 in der gleichen Zahl wie den Wasserrechtsbescheid selbst.

Abdrucke sonstiger Bescheide für Wasserkraftanlagen und Beschneiungsanlagen sind dem StMLU 4 einfach für die Aufnahme in die Dateien nach Unanfechtbarkeit zu übersenden.

77.7.3 Gebührenbescheide nach der WNGebO sind der Staatsoberkasse des jeweiligen Regierungsbezirks (einfach) zu übersenden.

77.7.4 In Fällen, in denen andere Behörden als die KVB den Wasserrechtsbescheid erlassen, läßt sich die KVB einen Abdruck des Bescheids und die zu seinem Verständnis notwendigen Planunterlagen übersenden.

79 Vorbescheid für Standort und beabsichtigtes System kommunaler Kläranlagen

Art. 79 enthält in Anlehnung an den baurechtlichen Vorbescheid das Rechtsinstitut des Vorbescheids für die Entscheidung über den Standort der Gewässerbenutzungsanlagen und des beabsichtigten Systems für das künftige Einleiten von Abwasser aus einer neu zu errichtenden kommunalen Abwasserbehandlungsanlage.

Der Vorbescheid ist die verbindliche hoheitliche, aber befristete Erklärung der KVB, daß einem Vorhaben in der erfaßten Hinsicht nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden öffentlichem Recht keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Der Vorbescheid ist die Vorwegentscheidung eines Teils der wasserrechtlichen Erlaubnis.

Soweit sich der Regelungsinhalt des Vorbescheids auch auf Rechte Dritter erstrecken kann, ist diesen vor Erlaß die Gelegenheit zu geben, sich zu den für den Vorbescheidsinhalt erheblichen Tatsachen zu äußern (Art. 79 Abs. 2 Satz 1).

Für kommunale Abwasserbehandlungsanlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung (Art. 41i in Verbindung mit dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, BGBl. III 2129-20) durchzuführen ist, ist Art. 79 nicht anwendbar.

80 Wasserrechtliche Entscheidungen

Wasserrechtliche Entscheidungen, die nicht nur vorläufigen Inhalt besitzen oder wegen Gefahr im Verzug erlassen werden, sind nach Art. 80 schriftlich zu erlassen.

Anordnungen, die wegen Gefahr im Verzug mündlich erlassen werden, sind anschließend aus Gründen der Rechtssicherheit schriftlich zu bestätigen.

Die Erteilung einer beschränkten Erlaubnis im vereinfachten Verfahren bedarf in der Regel keiner Mitteilung nach Art. 17a Abs. 2 Satz 3, sondern erfolgt durch den Eintritt der Fiktion nach Art. 17a Abs. 2 Satz 1. Art. 17a Abs. 2 Satz 1 geht als speziellere Vorschrift insoweit Art. 80 vor.

In der schriftlichen Entscheidung sind die notwendigen Regelungen durch Bedingungen und Auflagen festzusetzen. Bei Berichts- und Dokumentationspflichten ist deren Notwendigkeit jeweils im Einzelfall zu prüfen. Bei festgesetzten Berichts- und Dokumentationspflichten ist jeweils Anlaß und Notwendigkeit in den Gründen anzugeben. Es ist zu prüfen, ob und inwieweit Ausnahmen nach § 7 Eigenüberwachungsverordnung möglich sind, insbesondere, wenn die Gewässerbenutzung oder die Anlage in ein Umweltmanagementsystem eines nach der EG-Öko-Audit-Verordnung registrierten Unternehmensstandort (vgl. EMAS-Datensammlung-Umweltfachbericht) einbezogen ist.

Diese Substitutionswirkung gilt auch für Berichts- und Dokumentationspflichten nach allgemeinen wasserrechtlichen Vorschriften.

83 Verfahren für die Planfeststellung, für die Bewilligung, für die Erlaubnisse nach Art. 16 und nach § 7 Abs. 1 Satz 2 WHG sowie für die Genehmigungen nach § 19a WHG und Art. 59 a

83.1 Gegen Entscheidungen im förmlichen wasserrechtlichen Verfahren ist wegen des Wegfalls des Widerspruchsverfahrens sofort Klage zum Verwaltungsgericht zulässig. Auf Nr. 77.6 3. Absatz wird hingewiesen.

Förmliche wasserrechtliche Verfahren sind daher an der KVB von Beamten mit der Befähigung zum Richteramt, § 5 Abs. 1 Deutsches Richtergesetz, oder für den höheren Verwaltungsdienst durchzuführen. Dieser Beamte leitet die mündliche Verhandlung. Mit der Abwicklung des Verfahrens können geeignete Mitarbeiter beauftragt werden.

83.2 Das Plangenehmigungsverfahren nach § 31 Abs. 3 WHG stellt kein förmliches wasserrechtliches Verfahren im Sinne des Art. 83 Abs. 1 beziehungsweise Abs. 2 dar. Das Plangenehmigungsverfahren wird ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Auf Art. 28 BayVwVfG wird hingewiesen.

83.3 Art. 74 Abs. 4 BayVwVfG sieht zwei Arten der Zustellung eines Planfeststellungsbeschlusses beziehungsweise einer wasserrechtlichen Gestattung vor.

Wenn im Verfahren über die Einwendungen einer Gemeinde entschieden worden ist, sind ihr zwei Ausfertigungen des Planfeststellungsbeschlusses beziehungsweise der wasserrechtlichen Gestattung zuzustellen. Die zweite Zustellung an die Gemeinde für die von ihr durchzuführende Zustellungsfiktion nach Art. 74 Abs. 4 Satz 2 Bay VwVfG ist zweckmäßigerweise gemäß Art. 1 Abs. 5 Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz anzuordnen.

Wird nur die Zustellung für die Zustellungsfiktion bewirkt, läuft die Frist für eine Klage/Widerspruch der Gemeinde nicht an.

85 Erlaß von Rechtsverordnungen

85.1 Gemeingebrauch

Dem STMLU 4 sind jeweils drei Stück des Amtsblatts vorzulegen, in dem eine Verordnung nach Art. 22 bekanntgemacht wurde.

85.2 Verordnung über die Genehmigungspflicht von Anlagen in oder an Gewässern dritter Ordnung (Art. 59 Abs. 2)

Dem StMLU sind jeweils drei Stück des Amtsblatts vorzulegen, in dem eine Verordnung nach Art. 59 Abs. 2 bekanntgemacht wurde.
___________

1) Seit 1. August 2005: LfU = Bayerisches Landesamt für Umwelt

2) Seit 14. Oktober 2003: Gliederungsbuchst. "UG"

3) Seit 30. Januar 2001: StMAS = Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen

4) Seit 14. Oktober 2003: StMUGV = Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz

5) Seit 14. Oktober 2003: StMWIVT = Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie

6) Seit 30. Januar 2001: Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten

7) aufgehoben durch Bekanntmachung vom 9. Oktober 2003 (AllMBl S. 846)

8) Seit 1. Juli 2005: Amt für Landwirtschaft und Forsten

9) Seit 1. Juli 2005: Landesanstalt für Landwirtschaft

ENDE

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