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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes und des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes
- Bayern -

Vom 9. November 2021
(GVBl. Nr. 21 vom 16.11.2021 S. 608)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Wassergesetzes

Das Bayerische Wassergesetz ( BayWG) vom 25. Februar 2010 (GVBl. S. 66, 130, BayRS 753-1-U), das zuletzt durch § 5 Abs. 18 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift des Art. 1 werden nach der Angabe " § 2 Abs. 2" die Wörter "des Wasserhaushaltsgesetzes -" eingefügt.

2. In der Überschrift des Art. 18 wird das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz" ersetzt.

3. Dem Art. 20 wird folgender Abs. 6 angefügt:

"(6) Für Anlagen nach Abs. 1 oder 2, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 fallen, finden ergänzend die Regelungen in § 11a Abs. 2 bis 4 WHG entsprechende Anwendung."

4. In Art. 26 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz" ersetzt.

5. In Art. 28 Abs. 6 Satz 2 werden nach den Wörtern "Bau und Verkehr" die Wörter "auch im Hinblick auf Art. 18 Abs. 3" eingefügt.

6. In Art. 34 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Art. 39 Abs. 1 Nr. 3 wird jeweils die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr." ersetzt.

7. In Art. 42 Abs. 4 Satz 3 wird das Wort "gelten" durch das Wort "gilt" ersetzt.

8. In Art. 47 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "gelten Art. 73 Abs. 1 Sätze" durch die Wörter "gilt Art. 73 Abs. 1 Satz" ersetzt.

9. Nach Art. 60 wird folgender Art. 60a eingefügt:

"Art. 60a Abwassersammelgruben
(zu § 60 Abs. 7 WHG)

(1) Die Betreiber von geschlossenen Behältern zum Sammeln von Abwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG (Abwassersammelgruben) haben die Dichtheit der gesamten Anlage, einschließlich deren Zu- und Ableitungen und von etwaigen Anlagen zur Vorreinigung, sowie die fachgerecht durchgeführte Abfuhr des Abwassers alle zehn Jahre durch entsprechend anerkannte private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (Art. 65) prüfen und bescheinigen zu lassen. Bei Anlagen, die

  1. nach dem 17. November 2021 errichtet werden, beginnt die Frist mit Inbetriebnahme der Abwassersammelgrube,
  2. am 17. November 2021 bereits errichtet sind (bestehende Anlagen), ist die Bescheinigung innerhalb von fünf Jahren nach dem 17. November 2021 erstmalig vorzulegen.

Art. 60 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Abwassersammelgruben, die nach dem 5. Januar 2022 errichtet werden, sind gegenüber der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen."

10. In Art. 62 Abs. 3 werden die Wörter "gelten § 91 Sätze" durch die Wörter "gilt § 91 Satz" ersetzt.

11. Art. 63 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter "nach diesem Gesetz" gestrichen und nach dem Wort "Kreisverwaltungsbehörden" werden jeweils die Wörter "aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften" eingefügt.

b) Folgender Abs. 6 wird angefügt:

"(6) Einheitliche Stelle im Sinne des § 11a Abs. 2 WHG sind die für den wasserrechtlichen Vollzug zuständigen Behörden nach Abs. 1."

12. Art. 70 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 4 wird die Angabe "bzw." durch das Wort "oder" ersetzt.

b) In Nr. 5 wird die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr." ersetzt.

13. In Art. 73 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "Kreisverwaltungsbehörde" durch die Wörter "zuständige Behörde" ersetzt.

14. Art. 74 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 6 wird das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz" ersetzt.

bb) Nr. 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
9. entgegen Art. 60 Abs. 1 Satz 1 private Sachverständige nicht beauftragt oder entgegen Art. 60 Abs. 2 Mängel nicht beseitigt. "9. entgegen Art. 60 Abs. 1 Satz 1 oder Art. 60a Abs. 1 Satz 1 private Sachverständige nicht beauftragt oder entgegen Art. 60 Abs. 2 oder Art. 60a Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 Mängel nicht beseitigt."

b) In Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c wird das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz" ersetzt.

§ 2
Änderung des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes

Art. 1 Abs. 1 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes ( BayImSchG) vom 10. Dezember 2019 (GVBl. S. 686, BayRS 2129-1-1-U), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Wortlaut wird Satz 1.

2. Die folgenden Sätze 2 und 3 werden angefügt:

"Satz 1 gilt entsprechend für die Genehmigungsbehörde nach § 23b Abs. 3 Satz 1 BImSchG. Die Genehmigungsbehörde nimmt die Aufgaben der einheitlichen Stelle im Sinne des § 10 Abs. 5a BImSchG und § 23b Abs. 3a BImSchG wahr."

§ 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 17. November 2021 in Kraft.

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