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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes und des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes
- Bayern -

Vom 24. Juli 2003
(GVBl. Nr. 16 vom 31.07.2003 S. 482)


Siehe Fn.: 1

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Wassergesetzes

Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (GVBl S. 822 BayRS 753-1-U), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2003 (GVBl S. 325), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des Ersten Teils erhält folgende Fassung:

alt neu
Gewässer und ihre Einteilung  "Gewässer und ihre Einteilung, Bewirtschaftungsgrundsätze und -ziele"

b) Nach der Überschrift des Art. 3 wird eingefügt:

"Art. 3a Bewirtschaftungsgrundsätze

Art. 3b Bewirtschaftung in Flussgebietseinheiten

Art. 3c Bewirtschaftungsziele, Fristen"

c) Die Überschrift im Dritten Teil des Abschnitts IV des Ersten Titels erhält folgende Fassung:

alt neu
Wasserschutzgebiete  "Wasserschutzgebiete, Wasserversorgung"

d) Nach der Überschrift des Art. 36 wird eingefügt:

"Art. 36a Öffentliche Wasserversorgung"

e) Die Worte: "Art. 41d Abwasserbeseitigungspläne" werden durch die Worte "Art. 41d (aufgehoben)" ersetzt.

f) Die Überschrift des Sechsten Teils erhält folgende Fassung:

alt neu
Gewässeraufsicht, gewässerkundliches Meßwesen, wasserwirtschaftliche Planung  "Gewässeraufsicht, gewässerkundliches Messwesen, Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm, Zugang und Erfassung von Daten sowie Unterrichtungspflichten"

g) Der Abschnitt III des Sechsten Teils erhält folgende Fassung:

alt neu
Abschnitt III Wasserwirtschaftliche Planung

Art. 71a Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne

Art. 71b Bewirtschaftungspläne

"Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm, Zugang und Erfassung von Daten sowie Unterrichtungspflichten

Art. 71a Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm

Art. 71b Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans

Art. 71c Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten, Unterrichtungspflichten".

h) Es wird eingefügt:

"Art. 78a Prüflaboratorien"

i) Es wird folgende Anlage III angefügt:

"Anlage III Flussgebietseinheiten und Planungsräume im Freistaat Bayern."

2. Die Überschrift des Ersten Teils erhält folgende Fassung:

alt neu
Gewässer und ihre Einteilung  "Gewässer und ihre Einteilung, Bewirtschaftungsgrundsätze und -ziele"

3. In Art. 1 Abs. 2 Satz 2 wird nach " § 1a", ergänzt 1b", und nach 34", ergänzt "36", sowie vor " 6 bis 11" ergänzt "3a bis b".

4. Es werden folgende Art. 3a, 3b, 3c eingefügt:

"Art. 3a (Zu § 1a Abs. 1 WHG) Bewirtschaftungsgrundsätze

Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts so zu bewirtschaften, dass ihre nachhaltige Entwicklung gewährleistet ist. Sie sind nach den Grundsätzen in § 1a Abs. 1 und 2, §§ 25a bis 25d und 33a WHG zu bewirtschaften. Bei der Bewirtschaftung der Gewässer sind die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege für die direkt von den Gewässern abhängigen Landökosysteme und Feuchtgebiete zu berücksichtigen.

Art. 3b (Zu § 1b Abs. 3 WHG) Bewirtschaftung in Flussgebietseinheiten

Die Gewässer des Freistaates Bayern werden in folgenden Flussgebietseinheiten bewirtschaftet:

  1. Donau
    1. mit den Planungsräumen Iller-Lech, Altmühl-Paar, Isar, Naab-Regen und Inn
    2. mit dem den in Nr. 1a genannten Planungsräumen zugeordneten Grundwasser
  2. Rhein
    1. mit den Planungsräumen Unterer Main, Oberer Main und Regnitz
    2. mit dem Planungsraum Bodensee
    3. mit den in Bayern gelegenen Flussgebietsanteilen des Neckars
    4. mit dem den in Nrn. 2a, 2b und 2c genannten Gebieten zugeordneten Grundwasser
  3. Elbe
    1. mit dem Planungsraum Saale-Eger
    2. mit den in Bayern gelegenen Flussgebietsanteilen der Moldau
    3. mit dem den in Nrn. 3a und 3b genannten Gebieten zugeordneten Grundwasser
  4. Weser
    1. mit den in Bayern gelegenen Flussgebietsanteilen der Fulda und der Werra
    2. mit dem den in Nr. 4a genannten Gebieten zugeordneten Grundwasser.

Die Gebiete sind in Anlage III dargestellt.

Art. 3c (Zu §§ 25c und 33a WHG) Bewirtschaftungsziele, Fristen

(1) Bis zum 22. Dezember 2015 sind zu erreichen

  1. bei oberirdischen Gewässern ein guter ökologischer und chemischer Zustand (§ 25a Abs. 1 Nr. 2 WHG)
  2. bei künstlichen oder erheblich veränderten Gewässern ein gutes ökologisches Potential und ein guter chemischer Zustand (§ 25b Abs. 1 Nr. 2 WHG),
  3. beim Grundwasser ein guter mengenmäßiger und chemischer Zustand (§ 33a Abs. 1 Nr. 4 WHG),

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