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Regelwerk

HWMDV - Hochwassermeldedienstverordnung
Verordnung über die Errichtung eines Warn- und Alarmdienstes zum Schutz vor Wassergefahren und zur Übermittlung von Hochwassermeldungen

- Brandenburg -

Vom 9. September 1997
(GVBl. II 1997 S. 778; 15.07.2010 S. 1 10; 25.01.2016 16)
Gl.-Nr.: 753-10



Auf Grund des § 114 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1996 (GVBl. I S. 364), verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Hochwassermeldedienst im Land Brandenburg.

§ 2 Zweck und Inhalt des Hochwassermeldedienstes

(1) Im Land Brandenburg wird ein Hochwassermeldedienst eingerichtet.

(2) Der Hochwassermeldedienst dient der Warnung vor einer durch Hochwasser, Eisbildungen oder andere Ereignisse entstehenden Wassergefahr (Hochwassermeldedienst).

(3) Der Hochwassermeldedienst umfaßt:

  1. das Beobachten und Melden von meteorologischen Einflußgrößen, Wasserständen, Durchflüssen und Eiserscheinungen,
  2. das Auswerten dieser Beobachtungen, das Zusammenstellen von Hochwasserberichten und deren Weitergabe sowie
  3. das Auslösen von Alarmstufen.

(4) Im Rahmen des Hochwassermeldedienstes sind Hochwasserberichte folgenden Inhalts herauszugeben:

  1. Hochwasserwarnungen, sobald aufgrund von Wasserstandsmeldungen, Wetter- oder Unwetterwarnungen die Möglichkeit einer Hochwasserentwicklung erkennbar ist,
  2. Hochwasserinformationen nach Hochwasserwarnungen oder nach Überschreiten von Hochwassermeldegrenzen oder wenn Wetterentwicklung oder Wasserstände Änderungen oder Ergänzungen vorausgegangener Informationen erforderlich machen.

Die Hochwasserinformationen enthalten vor allem den Stand und die voraussichtliche Entwicklung der meteorologischen und hydrologischen Lage, die Talsperrenbewirtschaftung und die Steuerung wasserwirtschaftlicher Anlagen während des Hochwassers. Als weiterer Bestandteil der Hochwasserinformation sind Hochwasservorhersagen zu erarbeiten, sofern und sobald mit hinreichender Genauigkeit die zu erwartenden Wasserstände und der zeitliche Verlauf des Hochwassers beurteilt werden können.

§ 3 Bereich des Hochwassermeldedienstes

Der Hochwassermeldedienst wird für folgende, durch Hochwasser gefährdete Gewässer im Land Brandenburg durchgeführt:

  1. die Elbe zwischen den Landesgrenzen zum Freistaat Sachsen (Bereich Mühlberg, obere Elbe) und von der Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt bis zur Landesgrenze zu Mecklenburg-Vorpommern einschließlich der Löcknitz vom Pegel Gadow bis zur Landesgrenze zu Mecklenburg-Vorpommern (untere Elbe),
  2. die Grenzoder und Westoder von der Mündung der Lausitzer Neiße bis Mescherin einschließlich des Rückstaubereiches der Hohensaaten-Friedrichsthaler-Wasserstraße,
  3. die Lausitzer Neiße von der Landesgrenze zum Freistaat Sachsen bis zur Mündung in die Oder,
  4. die Spree von der Landesgrenze zum Freistaat Sachsen bis zur Landesgrenze zu Berlin und die Dahme von Prierow bis zur Landesgrenze zu Berlin,
  5. die Havel von der Landesgrenze zu Berlin bis zur Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt einschließlich der Rückstaubereiche der Nebenwasserläufe Nuthe, Havelkanal, Großer Havelländischer Hauptkanal, Rhin, Dosse und Jäglitz,
  6. die Schwarze Elster von der Landesgrenze zum Freistaat Sachsen bis zur Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt einschließlich der Nebenflüsse Pulsnitz und Große Röder sowie
  7. die Stepenitz.

§ 4 Teilnehmer am Hochwassermeldedienst 10 16

(1) Teilnehmer am Hochwassermeldedienst ist, wer an der Gewinnung, Auswertung und Weitergabe von Hochwassermeldungen beteiligt ist oder solche erhält. Das sind:

  1. das Landesamt für Umwelt mit den Beobachtern der Hochwassermeldepegel,
  2. der Deutsche Wetterdienst,
  3. das Ministerium des Innern,
  4. die Landkreise und die kreisfreien Städte, soweit sie von hochwassergefährdeten Gewässern betroffen sind,
  5. die Wasser- und Bodenverbände im Bereich hochwassergefährdeter Gewässer sowie
  6. die Ämter und amtsfreien Gemeinden als Empfänger von Hochwassermeldungen.

(2) Die Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes nimmt in dem gemäß § 5 Abs. 3 einvernehmlich bestimmten Umfang am Hochwassermeldedienst teil.

§ 5 Hochwassermeldeordnung

(1) Die Einzelheiten des Vollzuges dieser Verordnung regelt die oberste Wasserbehörde nach § 114 Abs. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes in einer Verwaltungsvorschrift durch Hochwassermeldeordnungen (HWMO) für die einzelnen Gewässer gemäß § 3 .

(2) Die Hochwassermeldeordnungen bestimmen insbesondere:

  1. das Verzeichnis und die Meldestufen der meteorologischen Meldestellen,
  2. den Melde- und Zustellungsplan für meteorologische Meldungen,
  3. das Verzeichnis der Hochwassermeldepegel mit Festlegung der Richtwasserstände für Alarmstufen,
  4. den Melde- und Zustellungsplan für Hochwasserstandsmeldungen mit Festlegung des Meldebeginns,
  5. den Benachrichtigungsplan für Hochwasserwarnungen und Hochwasserinformationen sowie
  6. die Form der Übermittlung der meteorologischen und Hochwasserstandsmeldungen.

(3) Die Aufstellung und Fortschreibung der Hochwassermeldeordnungen erfolgt unter Einbeziehung der Teilnehmer am Hochwassermeldedienst. Soweit Regelungen für den Bereich der Bundeswasserstraße getroffen werden, erfolgt ihre Festsetzung im Einvernehmen mit der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes.

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