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Regelwerk
Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften

Vom 4. Dezember 2017
(GVBl. I Nr. 28 vom 04.12.2017)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Wassergesetzes

Das Brandenburgische Wassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl. I Nr. 20), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5 S. 5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:

§ 2 Verordnungsermächtigung (zu § 23 Absatz 3 und § 24 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes)".

b) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

§ 14 Gewässerentwicklung durch Gewässerunterhaltung".

c) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:

§ 16 Verfahren zur Ausweisung von Wasserschutzgebieten gemäß § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes".

d) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:

§ 17 Besondere Vorschriften für Billigkeitsausgleichszahlungen (zu § 52 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes)".

e) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:

§ 20 (weggefallen)".

f) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:

§ 30 Anzeige des Übergangs der Erlaubnis oder der Bewilligung (zu § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes)".

g) Die Angabe zu § 36a wird wie folgt gefasst:

§ 36a (weggefallen)".

h) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:

§ 38 Koordinierung paralleler immissionsschutzrechtlicher Verfahren bei Abwassereinleitungen".

i) Die Angaben zu Kapitel 5 Abschnitt 1a und zu den §§ 39a bis 39h werden gestrichen.

j) Die Angabe zu § 67 wird wie folgt gefasst:

§ 67 Abwasserbeseitigungskonzept".

k) Die Angabe zu Kapitel 7 wird wie folgt gefasst:

"Kapitel 7
Gewässerrandstreifen, Gewässerunterhaltung, Anlagen".

l) Die Angabe zu Kapitel 7 Abschnitt 1 wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 1
Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung, Gewässerrandstreifen".

m) Nach der Angabe zu § 77 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 77a Gewässerrandstreifen (zu § 38 des Wasserhaushaltsgesetzes)".

n) Die Angabe zu § 84 wird wie folgt gefasst:

§ 84 Besondere Pflichten im Interesse der Gewässerunterhaltung (zu § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes)".

o) Die Angabe zu § 100 wird wie folgt gefasst:

§ 100 Festsetzung von Überschwemmungsgebieten (zu § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes)".

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 2 Umsetzung von Recht der Europäischen Union zu Badegewässern

Zur Umsetzung von Recht der Europäischen Union, die Badegewässer betreffen, kann das hierfür zuständige Mitglied der Landesregierung Rechtsverordnungen erlassen, insbesondere über Anforderungen an Gewässer und Wasser sowie Maßnahmen zum Schutz der Gewässer und der Badenden.

  § 2 Verordnungsermächtigung
(zu § 23 Absatz 3 und § 24 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, Rechtsverordnungen gemäß § 23 Absatz 3 und § 24 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes zu erlassen.

(2) Zur Umsetzung von Recht der Europäischen Union, die Badegewässer betreffen, kann das hierfür zuständige Mitglied der Landesregierung Rechtsverordnungen erlassen, insbesondere über Anforderungen an Gewässer und Wasser, deren Ausweisung, Überwachung und Einstufung sowie Maßnahmen zum Schutz der Gewässer und der Badenden."

3. § 14 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 14 (weggefallen)   § 14 Gewässerentwicklung durch Gewässerunterhaltung

Als natürliche Ereignisse im Sinne der §§ 9 bis 12 gelten auch morphologische Gewässerveränderungen im Zuge der Entwicklung oberirdischer Gewässer gemäß § 39 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes."

4. § 15 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 15 Wasserschutzgebiete
(zu §§ 51 und 52 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Ein Wasserschutzgebiet wird durch Rechtsverordnung des für die Wasserwirtschaft zuständigen Mitglieds der Landesregierung festgesetzt. Wasserschutzgebiete für eine Wasserfassung mit einer prognostizierten mittleren täglichen Entnahmemenge von weniger als 2.000 Kubikmetern werden vom Landkreis oder von der kreisfreien Stadt, in dessen oder deren Gebiet sich die Wasserfassung befindet, durch Rechtsverordnung festgesetzt. Der Begünstigte nach Absatz 2 hat sämtliche für die Ausweisung des Wasserschutzgebietes erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Vor Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ist von der Wasserbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich die Wasserfassung befindet, ein Anhörungsverfahren durchzuführen. Die nach Satz 2 festgesetzten Wasserschutzgebiete sind nach den für Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen.

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