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Regelwerk

Verordnung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung Berlins und deren Benutzung
- Berlin -

Vom 1. Juli 2008
(GVBl. Nr. 16. vom 12.07.2008 S. 178; 01.09.2020 S. 683 20)



Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Berliner Betriebe-Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVBl. S. 827), geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 602), wird verordnet.

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Grundstück im Sinne dieser Rechtsverordnung ist, unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung, jeder räumlich zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.

(2) Von mehreren dinglich Berechtigten im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 7 des Berliner Betriebe-Gesetzes ist jeder berechtigt und verpflichtet.

(3) Öffentliche Wasserversorgungsanlage ist die Gesamtheit der Anlagen, die die Berliner Wasserbetriebe für die Gewinnung, Fortleitung und Versorgung von oder mit Wasser betreiben. Die öffentliche Wasserversorgungsanlage ist eine öffentliche Einrichtung.

§ 2 Anschluss- und Benutzungsrecht

(1) Das Anschluss- und Benutzungsrecht im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Berliner Betriebe-Gesetzes erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen sind. Die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer können unbeschadet weitergehender bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird.

(2) Der Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung sowie die Versorgung eines angeschlossenen Grundstücks mit Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage kann versagt werden, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen, betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen bei den Berliner Wasserbetrieben unverhältnismäßige Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert.

(3) Das Anschluss- und Benutzungsrecht besteht auch in den Fällen der Absätze 1 und 2, sofern die Grundstückeigentümerinnen und Grundstückseigentümer sich gegenüber den Berliner Wasserbetrieben verpflichten, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlangen Sicherheit zu leisten.

§ 3 Anschlusszwang

Der Anschlusszwang gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 des Berliner Betriebe-Gesetzes besteht nur für Grundstücke, die an eine öffentliche Straße mit betriebsfähiger Versorgungsleitung grenzen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg haben.

§ 4 Benutzungszwang 20

(1) Die Verpflichtung nach § 4 Abs. 3 Satz 4 des Berliner Betriebe-Gesetzes trifft die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer. Den Grundstückeigentümerinnen und Grundstückseigentümern gleichgestellt sind Erbbauberechtigte, Nießbrauchberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks Berechtigte.

(2) Im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren kann auf Antrag die Möglichkeit eingeräumt werden, den Bezug von Wasser auf einen bestimmten Verbrauchszweck oder Teilbedarf zu beschränken. Der gemäß § 4 Abs. 3 Satz 5 des Berliner Betriebe-Gesetzes erforderliche Antrag auf Beschränkung oder Teilbeschränkung des Benutzungszwanges ist schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Gründe, im Falle einer wasserwirtschaftlich erforderlichen Beschränkung bei der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung, in allen übrigen Fällen bei der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung zu stellen.

(3) Die Beschränkung kann teilweise, befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

(4) Aus Gründen des Allgemeinwohls kann der Antrag auf Beschränkung des Benutzungszwanges von der zuständigen Senatsverwaltung insbesondere dann abgelehnt werden, wenn für den jeweiligen Gebrauchszweck oder Teilbedarf Trinkwasser gemäß § 3 Nr. 1 Buchstabe a und b der Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959), zuletzt geändert durch Artikel 363 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in der jeweils geltenden Fassung erforderlich ist und die Versorgung mit solchem Wasser nur durch die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung gewährleistet werden kann.

(5) Der Benutzungszwang erstreckt sich nicht auf die Vorhaltung von Löschwasser.

§ 5 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang 20

(1) Eine unbillige oder unzumutbare Härte im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 des Berliner Betriebe-Gesetzes soll angenommen werden, wenn

  1. die Genehmigung einer Eigenversorgungsanlage aus wasserwirtschaftlichen Gründen geboten ist,
  2. Wasser aufgrund seiner Zusammensetzung, Qualität oder seines Geschmacks in insbesondere ein Getränkeprodukt eingeht oder wesentlicher Bestandteil dieses Produktes wird,
  3. Wasser zu Kühlzwecken genutzt wird,
  4. Wasser zur Bewässerung der Öffentlichkeit frei zugänglicher Grünflächen genutzt wird,
  5. Wasser zur Reinigung von Tieren oder von Tieren zum Trinken in Gehegen öffentlicher Einrichtungen genutzt wird,
  6. Wasser von Gärtnereien, Baumschulen, Obst- und Gemüseproduzenten zur Bewässerung der Pflanzen genutzt wird,

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