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Regelwerk, Abfall, Wasser: Bund, Berlin

Emissionserklärungsverordnung - Abwasser
Verordnung zur Erhebung von Daten über Abwasseremissionen

- Berlin -

Vom 17. April 2002
(GVBl. Nr. 16 vom 11.05.2002 S. 135; 17.07.2017 S. 404 17aufgehoben)


Auf Grund des § 112a Nr. 2 und 6 bis 8 des Berliner Wassergesetzes in der Fassung vom 3. März 1989 (GVBl. S. 605), zuletzt geändert durch Artikel LV des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260), wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Erklärung der Art und Menge von Abwasser, das bei Tätigkeiten nach Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) in Verbindung mit den Anlagenkategorien nach Anhang 1 anfällt und in Gewässer oder in öffentliche Abwasseranlagen oder in Abwasseranlagen Dritter eingeleitet wird (Emission).

§ 2 Erklärungspflicht

(1) Wer eine Tätigkeit nach § 1 ausübt (Betreiber), ist gegenüber der zuständigen Behörde zur Erklärung der Emissionen im Erklärungszeitraum ( § 4 Abs. 1) verpflichtet. Wird eine in Anhang 1 aufgeführte Anlage während des Erklärungszeitraums in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben, besteht die Erklärungspflicht für die Zeiten, in denen die Anlage betrieben worden ist. Bei einem Wechsel des Betreibers im Erklärungszeitraum hat jeder Betreiber für den Teil des Kalenderjahres die Emissionserklärung abzugeben, in dem er die Anlage betrieben hat, sofern die Betreiber keine gemeinsame Emissionserklärung abgeben.

(2) Im Falle einer Einleitung in Abwasseranlagen eines Dritten können die Emissionen mit Zustimmung der zuständigen Behörde vom Dritten erklärt werden.

§ 3 Inhalt und Form der Emissionserklärung

(1) In der Emissionserklärung sind die Schadstoffe, die in Anhang 2 aufgeführt sind und emittiert werden, als Jahresfracht anzugeben, sofern die Frachten die dort festgelegten Schwellenwerte überschreiten. Im Übrigen richtet sich der Inhalt der Erklärung nach Anhang 3 zu dieser Verordnung.

(2) Die zuständige Behörde kann die Art der Datenübermittlung festlegen.

§ 4 Erklärungszeitraum, Zeitpunkt der Erklärung

(1) Der Erklärungszeitraum umfasst jeweils ein Kalenderjahr. Der erste Erklärungszeitraum ist das Jahr 2002. Der nächste Erklärungszeitraum ist das Jahr 2004. Danach folgen die Erklärungszeiträume im Abstand von jeweils drei Jahren. Für Betreiber, die der zuständigen Behörde im Vorgriff auf die Erklärungspflicht gemäß dieser Verordnung die im Anhang 3 genannten Angaben bereits für den Zeitraum 2000 oder 2001 mitgeteilt haben, ist abweichend von den Sätzen 2 und 3 der erste Erklärungszeitraum das Jahr 2004.

(2) Die Emissionserklärung ist bis zum 30. April des dem Erklärungszeitraum folgenden Jahres gegenüber der zuständigen Behörde abzugeben. Die zuständige Behörde kann in besonderen Ausnahmefällen die Frist verlängern.

§ 5 Ermittlung der Emissionen

(1) Für die Ermittlung der nach § 3 in der Erklärung anzugebenden Emissionen kommen folgende Methoden in Betracht:

  1. Messungen als fortlaufende Messungen oder Einzelmessungen aus der Eigenkontrolle, der Betriebsüberwachung oder vergleichbaren Erhebungen;
  2. Berechnungen auf der Basis von begründeten Rechnungen unter Verwendung von Emissionsfaktoren oder Massenbilanzen;
  3. Schätzungen auf der Basis von Massenbilanzen, Messergebnissen oder Leistungs- oder Auslegungsdaten von gleichartigen Anlagen, sofern die Leistung, Kapazität und die Betriebsbedingungen annähernd vergleichbar sind, oder Schätzungen auf der Basis vergleichbarer Grundlagen.

(2) Der Betreiber hat in der Erklärung nach § 3 anzugeben, nach welchen Methoden die Emissionen ermittelt worden sind. Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die Einzelheiten der Ermittlungsmethoden anzugeben. Die Unterlagen sind mindestens vier Jahre nach Abgabe der Erklärung aufzubewahren.

§ 6 Zuständige Behörde

Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die nach § 27 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 49 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), zuständige Behörde.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.

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  Anhang 1
(zu § § 1 und 2)


Lfd. Nr.1 Anlagenkategorien Zuordnung zu NOSE-P-Gruppen NOSE-P2
1. Energiewirtschaft
1.1 Verbrennungsanlagen
> 50 MW
Verbrennungsprozesse > 300 MW (Ganze Gruppe) 101.01
Verbrennungsprozesse > 50 und < 300 MW
(Ganze Gruppe)
101.02
Verbrennung in Gasturbinen (Ganze Gruppe) 101.04
Verbrennung in stationären Maschinen
(Ganze Gruppe)
101.05
1.2 Mineralöl- und Gasraffinerien Verarbeitung von Erdölprodukten (Herstellung von Brennstoffen) 105.08
1.3 Kokereien Kokereiöfen (Herstellung von Koks, Erdölerzeugnissen und Kernbrennstoffen) 104.08
1.4 Kohlevergasungs- und -verflüssigungsanlagen Sonstige Verarbeitung fester Brennstoffe (Herstellung von Koks, Erdölerzeugnissen und Kernbrennstoffen) 104.08
2. Herstellung und Verarbeitung von Metallen
2.1/ 2.2/ 2.3/ 2.4/ 2.5/ 2.6 Metallindustrie und Röst- oder Sinteranlagen für Metallerz;
Anlagen zur Gewinnung von Eisenmetallen und Nichteisenmetallen
Primär- und Sekundärherstellung oder Sinteranlagen (Metallindustrie mit Verfeuerung von Brennstoffen) 104.12
Charakteristische Verfahren bei der Herstellung von Metallen und Metallerzeugnissen (Metallindustrie) 105.12
Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen (Allgemeine Herstellungsverfahren) 105.01
3. Bergbau
3.1/ 3.3/ 3.4/ 3.5 Anlagen zur Herstellung von Zementklinker (>500 t/Tag),
Kalk (>50 t/Tag),
Glas (>20 t/Tag),
Mineralien (>20 t/Tag)
oder keramischen Erzeugnissen (>75 t/Tag)
Herstellung von Gips, Asphalt, Beton, Zement, Glas, Fasern, Ziegelsteinen, Fliesen oder keramischen Erzeugnissen (Bergbauindustrie mit Verfeuerung von Brennstoffen 104.11
3.2 Anlagen zur Gewinnung von Asbest oder zur Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest Herstellung von Asbest und von Erzeugnissen aus Asbest (Bergbauindustrie) 105.11
4. Chemische Industrie und Chemieanlagen zur Herstellung folgender Produkte:
4.1 Organische chemische Grundstoffe Herstellung organischer Chemikalien (Chemische Industrie) 105.09
Herstellung organischer Produkte mit Lösungsmitteln (Verwendung von Lösungsmitteln) 107.03
4.2/ 4.3 Anorganische chemische Grundstoffe oder Düngemittel Herstellung anorganischer Chemikalien oder NPK-Düngemittel (Chemische Industrie) 105.09
4.4 /4.6 Biozide und Explosivstoffe Herstellung von Pflanzenschutzmitteln oder Explosivstoffen (Chemische Industrie) 105.09
4.5 Arzneimittel Herstellung von Arzneimitteln (Verwendung von Lösungsmitteln) 107.03
5 Abfallbehandlung
5.1/ 5.2 Anlagen zur Entsorgung oder Verwertung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen
(> 10 t/Tag) oder Siedlungsmüll (>3 t/Stunde)
Verbrennung von gefährlichen Abfällen oder Siedlungsmüll (Müllverbrennung und Pyrolyse) 109.03
Deponien (Entsorgung fester Abfälle an Land) 109.06
Physikalisch-chemische und biologische Abfallbehandlung (Sonstige Abfallbehandlung) 109.07
Rückgewinnung/Verwertung von Abfallstoffen (Recycling-Industrie) 105.14
5.3/ 5.4 Anlagen zur Beseitigung nicht besonders überwachungsbedürftiger Abfälle (>50 t/Tag) und Deponien (> 10 t/Tag) Deponien (Entsorgung fester Abfälle an Land) 105.07
Physikalisch-chemische und biologische Abfallbehandlung (Sonstige Abfallbehandlung) 109.07
6. Sonstige Industriezweige nach Anhang I der Richtlinie 96/61/EG
6.1 Industrieanlagen zur Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen und Herstellung von Papier oder Pappe (>20 t/Tag) Herstellung von Erzeugnissen aus Zellstoff, Papier und Pappe (Ganze Gruppe) 105.07
6.2 Anlagen zur Vorbehandlung von Fasern oder Textilien
(>10 t/Tag)
Herstellung von Textilien und Textilerzeugnissen (Ganze Gruppe) 105.04
6.3 Anlagen zum Gerben von Häuten und Fellen
(>12 t/Tag)
Herstellung von Leder und Ledererzeugnissen (Ganze Gruppe) 105.05
6.4 Schlachthöfe (>50 t/Tag), Anlagen zur Herstellung von Milch (>200 t/Tag),
sonstigen tierischen Rohstoffen (>75 t/Tag)
oder pflanzlichen Rohstoffen (>300 t/Tag)
Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen und Getränken (Ganze Gruppe) 105.03
6.5 Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen
(>10 t/Tag)
Verbrennung von Tierkörpern und tierischen Abfällen (Abfallverbrennung und Pyrolyse) 109.03
Deponien (Entsorgung fester Abfälle an Land) 109.06
Wiederverwertung von Tierkörpern/tierischen Abfällen (Recycling- Industrie) 105.14
6.6 Anlagen zur Zucht von
Geflügel (>40.000),
Schweinen (>2000) oder Zuchtsäuen (>750)
Darmgärung (Ganze Gruppe) 110.04
Dungentsorgung (Ganze Gruppe) 110.05
6.7 Anlagen zur Behandlung von Oberflächen oder von Stoffen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln (>200 t/Jahr) Auftragen von Farbe (Verwendung von Lösungsmitteln) 107.01
Entfetten, chemische Reinigungen und Elektronik (Verwendung von Lösungsmitteln) 107.02
Ausrüsten von Textilien und Gerben von Leder (Verwendung von Lösungsmitteln) 107.03
Druckindustrie (Verwendung von Lösungsmitteln) 107.04
6.8 Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff und Graphit Herstellung von Kohlenstoff oder Graphit (Chemische Industrie) 105.09
1) Nummer des Anhangs I der Richtlinie 96/61/EG
2) Standardnomenklatur für Emissionsquellen (Nomenclatur for sources of emission, eurostat/25. Mai. 1988)

.

Verzeichnis der zu meldenden Schadstoffe und deren Schwellenwerte  Anhang 2
(zu § 3 Abs. 1)
Schadstoffe/Stoffe Feststellung Schwellenwert
Wasser in kg/Jahr
1. Nährstoffe
Summe-Stickstoff als N 50.000
Summe-Phosphor als P 5.000
2. Metalle und Verbindungen
Arsen und seine Verbindungen als As-gesamt 5
Cadmium und seine Verbindungen als Cd-gesamt 5
Chrom und seine Verbindungen als Cr-gesamt 50
Kupfer und seine Verbindungen als Cu-gesamt 50
Quecksilber und seine Verbindungen als Hg-gesamt 1
Nickel und seine Verbindungen als Ni-gesamt 20
Blei und seine Verbindungen als Pb-gesamt 20
Zink und seine Verbindungen als Zn-gesamt 100
3. Chlorhaltige organische Stoffe
1,2-Dichlorethan (DCE)   10
Dichlormethan (DCM)   10
Chloralkane (C10-13)   1
Hexachlorbenzol (HCB)   1
Hexachlorbutadien (HCBD)   1
Hexachlorcyclohexan (HCH)   1
Halogenhaltige organische Verbindungen als AOX 1000
4. Sonstige organische Verbindungen
Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylole als BTEX 200
Bromierte Diphenylether   1
Organische Zinnverbindungen als gesamt Sn 50
Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe   5
Phenole als gesamt C 20
Organischer Kohlenstoff insgesamt (TOC) als gesamt C oder COD/3 50.000
5. Sonstige Verbindungen
Chlorid als gesamt Cl 2.000.000
Cyanid als gesamt CN 50
Fluorid als gesamt F 2.000

.

Inhalt der Emissionserklärung gemäß § 3  Anhang 3


Emissionserklärung

Betreiber

Betrieb

Anlagenzuordnung nach Anhang 1

Übertragung der Erklärungspflicht auf Dritte

Emissionen (Wasser)

Art der Einleitung

Bearbeiter der Emissionserklärung

1) Standardnomenklatur für wirtschaftliche Tätigkeiten

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung des Artikels 15 Abs. 3 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) in Verbindung mit der Entscheidung 2000/469/EG der Kommission vom 17. Juli 2000 über den Aufbau eines Europäischen Schadstoffemissionsregisters (ABl. EG Nr. L 192 S. 36).

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