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Regelwerk; Wasser EU, Bln

VAwS - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe
- Berlin -

Vom 23. November 2006
(GVBl. Nr. 41 vom 14.12.2006 S. 1102; 12.11.2009 S. 642 09; 08.05.2018 S. 387aufgehoben)
Gl.-Nr. 753-1-3; 2013-1-15


Ersetzt durch die Regelung des Bundes:

Mit Inkrafttreten der " AwSV - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" zum01.08.2017 treten gemäß Artikel 72 Absatz 1, 3 Ziffer 5 die Anlagenverordnungen der Länder außer kraft.
Übergangsregelungen s. §§ 68, 69 AwSV

Archiv VAwS1995

Auf Grund des § 23 Abs. 5 des Berliner Wassergesetzes in der Fassung vom 17. Juni 2005 (GVBl. S. 357, 2006 S. 248), geändert durch Artikel XI des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819), und des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 713), wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Anlagen sind selbstständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Funktionseinheiten. Betrieblich verbundene unselbstständige Funktionseinheiten bilden eine Anlage.

(2) Unterirdisch sind Anlagen oder Anlagenteile, die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind oder von Bauteilen, die unmittelbar mit dem Erdreich in Berührung stehen, so umschlossen sind, dass sie nicht inspiziert werden können. Alle anderen Anlagen oder Anlagenteile gelten als oberirdisch. Oberirdisch sind auch Anlagen, bei denen Auffangvorrichtungen teilweise im Erdreich eingebettet sind.

(3) Lagern ist das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung. Abfüllen ist das Befüllen von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen. Umschlagen ist das Laden und Löschen von Schiffen sowie das Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes.

(4) Herstellen ist das Erzeugen, Gewinnen und Schaffen von wassergefährdenden Stoffen. Behandeln ist das Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verändern. Verwenden ist das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften. Wenn wassergefährdende Stoffe hergestellt, behandelt oder verwendet werden, befinden sie sich im Arbeitsgang.

(5) Behälter, in denen Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungstätigkeiten ausgeführt werden, sind Teile einer Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlage. Auch andere Behälter, die im engen funktionalen Zusammenhang mit Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen stehen, sind grundsätzlich Bestandteil von Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen. Solche Behälter sind jedoch Teil einer Lageranlage, wenn sie mehreren Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen zugeordnet sind oder wenn sie mehr Stoffe enthalten können, als für eine Tagesproduktion oder Charge benötigt werden. Die Zuordnung behält Gültigkeit auch bei Betriebsunterbrechung.

(6) Rohrleitungen sind feste oder flexible Leitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe.

(7) Lageranlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, die dem Lagern von wassergefährdenden Stoffen in Transportbehältern und Verpackungen dienen. Vorübergehendes Lagern in Transportbehältern oder kurzfristiges Bereitstellen oder Aufbewahren in Verbindung mit dem Transport liegen nicht vor, wenn eine Fläche regelmäßig dem Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen dient. Ein Fass- und Gebindelager ist eine Lageranlage, die mehrere Behälter oder Verpackungen enthält, deren Rauminhalt jeweils bis zu 1.000 Litern beträgt. Ein Kleingebindelager ist eine Lageranlage, deren größter Behälter ein Volumen von 20 Liter nicht überschreitet. Abfüllanlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe von einem Transportbehälter in einen anderen gefüllt werden. Umschlaganlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes umgeladen werden.

(8) Stilllegen ist das Außerbetriebnehmen einer Anlage; dazu gehört nicht die bestimmungsgemäße Betriebsunterbrechung.

(9) Aufstellen und Einbauen ist das Errichten und Einfügen von vorgefertigten Anlagen und Anlagenteilen. Instandhalten ist das Aufrechterhalten, Instandsetzen das Wiederherstellen des ordnungsgemäßen Zustands einer Anlage. Reinigen ist das Entfernen von Verunreinigungen und Reststoffen von und aus Anlagen.

(10) Schutzgebiete sind

  1. Wasserschutzgebiete nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes; ist die weitere Zone unterteilt, so gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich,
  2. Gebiete, für die eine vorläufige Anordnung oder eine Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung nach § 36a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes erlassen ist.

(11) Betriebsstörung ist eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs einer Anlage, sofern wassergefährdende Stoffe aus Anlagenteilen austreten können.

(12) Heizölverbraucheranlagen sind Anlagen, die dem Beheizen von Wohn-, Geschäfts- und sonstigen Arbeitsräumen sowie öffentlich zugänglichen Einrichtungen mit Heizöl dienen.

§ 3 Grundsatzanforderungen

(1) Für alle dieser Verordnung unterliegenden Anlagen gelten die in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Grundsatzanforderungen, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

(2) Anlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, dass

  1. wassergefährdende Stoffe nicht austreten können; Anlagen müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein; einwandige unterirdische Anlagen, soweit sie nicht der Lagerung fester Stoffe dienen, sind unzulässig;
  2. Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, schnell und zuverlässig erkennbar sind;
  3. austretende wassergefährdende Stoffe schnell und zuverlässig erkannt und zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden; im Regelfall müssen die Anlagen mit einem dichten und beständigen Auffangraum ausgerüstet werden, sofern sie nicht doppelwandig und mit einem Leckanzeigegerät versehen sind; bei doppelwandigen Anlagen sind Anlagenteile, bei denen Tropfmengen nicht auszuschließen sind, mit gesonderten Auffangtassen zu versehen oder in einem sonstigen Auffangraum anzuordnen; Auffangräume dürfen grundsätzlich keine Abläufe haben;
  4. im Schadensfall anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein können, zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden.

(3) Der Anlagenbetreiber hat eine Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan aufzustellen und einzuhalten. Eine Betriebsanweisung ist für Heizölverbraucheranlagen sowie für Anlagen bis zu 1 m3 nicht erforderlich. Bei Heizölverbraucheranlagen haben die Betreiber die amtlich bekannt gemachten Merkblätter "Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage dauerhaft anzubringen. Diese Merkblätter können auch für andere Anlagen verwandt werden, wenn sie die nach Satz 1 geforderten Angaben enthalten. Die Betriebsanweisung kann an einem nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) registrierten Standort durch Unterlagen ersetzt werden, die bei der Umweltbetriebsprüfung im Rahmen des Öko-Audits erstellt wurden, wenn diese Unterlagen in Form und Inhalt der Betriebsanweisung nach Satz 1 entsprechen. Die gleichen Erleichterungen können auch für Unternehmen gewährt werden, die über ein geprüftes Umweltmanagementsystem nach DIN ISO 14.001 verfügen.

§ 4 Anforderungen an bestimmte Anlagen

(1) Anforderungen für bestimmte Anlagen ergeben sich aus dem Anhang 1.

(2) Soweit Anforderungen nach Absatz 1 nicht festgelegt sind, kann die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung für bestimmte Anlagen, die einem öffentlich-rechtlichen Verfahren unterliegen, Verwaltungsvorschriften erlassen, in denen die für diese Anlagen zu stellenden Anforderungen näher umschrieben werden. Dabei sind festzulegen:

  1. allgemeine Schutzmaßnahmen,
  2. besondere Schutzmaßnahmen,
  3. Überwachungsmaßnahmen,
  4. Maßnahmen im Schadensfall.

§ 5 Allgemein anerkannte Regeln der Technik
(zu § 19g Abs. 3 WHG)

Als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Sinne des § 19g Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten insbesondere die technischen Vorschriften und Baubestimmungen, die die für die Wasserwirtschaft oder das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung durch öffentliche Bekanntmachung eingeführt hat; bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhalts der technischen Vorschriften und Baubestimmungen durch einen Hinweis auf ihre Fundstelle ersetzt werden. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch gleichwertige Baubestimmungen und technische Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

§ 6 Gefährdungsstufen

(1) Die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Wasserschutzgebieten nach § 10, an die Überprüfung durch Sachverständige nach § 19 sowie an die Fachbetriebspflicht nach § 22 richten sich nach den in der folgenden Tabelle dargestellten Gefährdungsstufen; bei gasförmigen Stoffen ist deren Masse anzusetzen.

Ermittlung der Gefährdungsstufen  
Rauminhalt in m3 oder Masse in t  
< 1 Stufe A
> 1< 10 Stufe B
> 10< 100 Stufe C
> 100 Stufe D

(2) Das Volumen einer Anlage ergibt sich aus dem betrieblich ausgelegten Rauminhalt aller dieser Anlage zugeordneten Behälter für wassergefährdende Stoffe. Betriebliche Absperreinrichtungen zur Unterteilung der Anlage in einzelne Abschnitte bleiben außer Betracht. Bei Abfüllanlagen ergibt sich das Volumen aus dem größten der Abfüllanlage zugeordneten Behälter beim Betreiber.

§ 7 Weitergehende Anforderungen

Die zuständige Behörde kann an Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes Anforderungen stellen, die über die in den allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß § 19g Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, in dieser Verordnung, in einer Bauartzulassung oder in einer die Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ersetzenden sonstigen Regelung festgelegten Anforderungen hinausgehen, wenn andernfalls auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles die Voraussetzungen des § 19g Abs. 1 oder Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erfüllt sind.

§ 8 Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften

Wer eine Anlage betreibt, hat diese bei Schadensfällen und Betriebsstörungen unverzüglich außer Betrieb zu nehmen, wenn er eine Gefährdung oder Schädigung eines Gewässers nicht auf andere Weise verhindern oder unterbinden kann; soweit erforderlich, ist die Anlage zu entleeren.

§ 9 Kennzeichnungspflicht

Anlagen sind mit deutlich lesbaren, dauerhaften Kennzeichnungen zu versehen, aus denen sich ergibt, mit welchen Stoffen und unter welchen Betriebsdrucken in den Anlagen umgegangen werden darf und auf welches Volumen die Anlage ausgelegt ist. Dies ist nicht erforderlich, wenn diese Informationen aus Kennzeichnungen nach anderen Rechtsvorschriften hervorgehen, sowie bei Heizölverbraucheranlagen und bei Anlagen, die auf ein Volumen von bis zu 1 m3 ausgelegt sind.

§ 10 Anlagen in Schutzgebieten

(1) Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Schutzgebieten sind Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes unzulässig. Für standortgebundene oberirdische Anlagen kann die zuständige Behörde Ausnahmen erteilen, sofern eine Befreiung von den Verboten der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung durch die Wasserbehörde vorliegt und überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.

(2) In der weiteren Zone von Schutzgebieten sind oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe D sowie unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen C und D nach § 6 Abs. 1 und das Errichten und Erweitern von Tankstellen mit Anlagen zum Umgang mit Ottokraftstoffen der Wassergefährdungsklasse 3 unzulässig.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 dürfen in der weiteren Zone von Schutzgebieten nur Anlagen verwendet werden, die mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, sofern sie nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind. Der Auffangraum muss das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen können. Befinden sich in einem Auffangraum mehrere Anlagen, so ist dessen Rauminhalt so zu bemessen, dass der Rauminhalt wassergefährdender Stoffe aller Anlagen zurückgehalten werden kann. Das örtlich zuständige Bezirksamt kann bei Fass- und Gebindelagern sowie bei Kleingebindelagern nach Nummer 2.4 des Anhangs 1 kleineren Auffangräumen zustimmen, wenn unabhängig von der Wassergefährdungsklasse zumindest die Anforderungen nach Nummer 2.3 des Anhangs 1 eingehalten werden. Bei bauartzugelassenen Gefahrstoffschränken ist ein Auffangvolumen von 10 % ausreichend.

(4) Weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen und Ausnahmen durch Anordnungen oder Verordnungen nach § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 22 des Berliner Wassergesetzes bleiben unberührt.

(5) In Überschwemmungsgebieten dürfen Anlagen nach § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes nur so eingebaut, aufgestellt oder betrieben werden, dass sie nicht aufschwimmen oder anderweitig durch Hochwasser beschädigt werden.

§ 11 Rohrleitungen

(1) Unterirdische Rohrleitungen sind nur zulässig, wenn eine oberirdische Anordnung aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist.

(2) Bei zulässigen unterirdischen Rohrleitungen sind lösbare Verbindungen und Armaturen in überwachten dichten Kontrollschächten anzuordnen. Diese Rohrleitungen müssen hinsichtlich ihres technischen Aufbaus einer der folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. Sie müssen doppelwandig sein; Undichtheiten der Rohrwände müssen durch ein zugelassenes Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden;
  2. sie müssen als Saugleitung ausgebildet sein, in der die Flüssigkeitssäule bei Undichtheiten abreißt;
  3. sie müssen mit einem Schutzrohr versehen oder in einem Kanal verlegt sein; auslaufende Stoffe müssen in einer Kontrolleinrichtung sichtbar werden; in diesem Fall dürfen die Rohrleitungen keine leichtentzündlichen oder hochentzündlichen Flüssigkeiten führen.

Kann aus Sicherheitsgründen keine dieser Anforderungen erfüllt werden, darf nur ein gleichwertiger technischer Aufbau verwendet werden.

(3) Oberirdische Rohrleitungen müssen den Anforderungen entsprechen, die sich aus Nummer 2.6 des Anhangs 1 ergeben. Die Anforderungen nach Satz 1 an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen und an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten können auf der Grundlage einer Gefährdungsabschätzung durch Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art ersetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass eine gleichwertige Sicherheit erreicht wird. Für einsehbar verlegte Rohrleitungen von Heizölverbraucheranlagen sind keine gesonderten Rückhalteflächen erforderlich.

§ 12 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger und gasförmiger Stoffe
(zu § 19h Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG)

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich

  1. hinsichtlich ihres technischen Aufbaus, wenn
    1. die Lagerbehälter doppelwandig sind oder als oberirdische einwandige Behälter in einem Auffangraum stehen und
    2. Undichtheiten der Behälterwände durch ein Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden, ausgenommen bei oberirdischen Behältern im Auffangraum, und
    3. Auffangräume so bemessen sind, dass das dem Rauminhalt des Behälters entsprechende Volumen zurückgehalten werden kann; dient der Auffangraum mehreren oberirdischen Behältern, so ist für seine Bemessung nur der Rauminhalt des größten Behälters maßgebend; dabei müssen aber mindestens 10 % des Gesamtvolumens der Anlage zurückgehalten werden können; kommunizierende Behälter gelten als ein Behälter;

    sowie

  2. hinsichtlich ihrer Einzelteile, wenn hierfür die erforderlichen baurechtlichen Verwendbarkeits-, Anwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise vorliegen oder wenn sie technischen Vorschriften entsprechen, die für die Beurteilung der Eigenschaft einfach oder herkömmlich eingeführt sind.

(2) Andere Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender flüssiger und gasförmiger Stoffe sind hinsichtlich ihres technischen Aufbaus einfach oder herkömmlich, wenn der Betreiber der zuständigen Behörde durch Vorlage eines Gutachtens eines Sachverständigen nach § 18 nachweist, dass die Anlagen die Anforderungen nach § 3 erfüllen.

§ 13 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe
(zu § 19h Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG)

Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester wassergefährdender Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn die Anlagen eine Bodenfläche haben, die unter allen Betriebs- und Witterungsbedingungen gegenüber den Stoffen, mit denen in der Anlage umgegangen wird, beständig und stoffundurchlässig ist, und die Stoffe in

  1. dauernd dicht verschlossenen, gegen Beschädigung geschützten und gegen Witterungseinflüsse und das Lagergut beständigen Behältern oder Verpackungen oder
  2. in geschlossenen Räumen

gelagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden. Geschlossenen Räumen stehen Plätze gleich, die gegen Witterungseinflüsse durch Überdachung und seitlichen Abschluss so geschützt sind, dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten oder ausgewaschen werden können.

§ 14 Eignungsfeststellung und Bauartzulassung

(1) Die Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes wird auf Antrag für eine einzelne Anlage, eine Bauartzulassung nach § 19h Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes auf Antrag für serienmäßig hergestellte Anlagen erteilt.

(2) Eine Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung darf nur erteilt werden, wenn mindestens die Grundsatzanforderungen des § 3 erfüllt sind oder eine gleichwertige Sicherheit nachgewiesen wird. Den Anträgen nach Absatz 1 sind die zur Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen und Pläne beizufügen. Zum Nachweis der Eignung ist ein Gutachten eines Sachverständigen beizufügen, es sei denn, die zuständige Behörde verzichtet darauf Als Nachweis gelten auch Prüfbescheinigungen und Gutachten von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Prüfstellen oder Sachverständigen, wenn die Prüfergebnisse der zuständigen Behörde zur Verfügung stehen oder zur Verfügung gestellt werden können und die Prüfanforderungen denen dieser Verordnung gleichwertig sind.

(3) Über Eignungsfeststellungen entscheidet das örtlich zuständige Bezirksamt, über Bauartzulassungen die Wasserbehörde.

§ 15 Vorzeitiger Einbau

Anlagen und Anlagenteile, deren Verwendung nach § 19h des Wasserhaushaltsgesetzes nur nach Eignungsfeststellung, mit Bauartzulassung, mit Prüfzeichen oder bauaufsichtlichem Verwendbarkeitsnachweis zulässig ist, dürfen vor deren Erteilung nicht eingebaut werden. Die zuständige Behörde kann den vorzeitigen Einbau zulassen.

§ 16 Befüllen

(1) Behälter in Anlagen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender flüssiger Stoffe dürfen nur mit festen Leitungsanschlüssen und nur unter Verwendung einer Überfüllsicherung, die rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Flüssigkeitsstands den Füllvorgang selbsttätig unterbricht oder akustischen Alarm auslöst, befällt werden. Dies gilt nicht für die Behälter, bei denen in den einschlägigen technischen Regeln alternative Sicherheitseinrichtungen beschrieben werden und diese eingehalten werden.

(2) Behälter in Anlagen zum Lagern von Heizöl Extra Leicht, Dieselkraftstoff und Ottokraftstoff dürfen aus Straßentankwagen und Aufsetztanks nur unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befällt werden.

(3) Abtropfende Flüssigkeiten sind aufzufangen.

§ 17 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen

(1) Sind die Grundsatzanforderungen nach § 3 Abs. 2 nicht erfüllbar, so entsprechen die Anlagen dennoch dem Besorgnisgrundsatz nach § 19g Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,

  1. wenn die bei Leckagen oder Betriebsstörungen unvermeidbar aus der Anlage austretenden wassergefährdenden Stoffe in einer nachweislich hierfür geeigneten Auffangvorrichtung in der betrieblichen Kanalisation zurückgehalten werden, von wo aus sie schadlos entsorgt werden können,
  2. wenn die bei ungestörtem Betrieb der Anlage unvermeidbar in unerheblichen Mengen in die betriebliche Kanalisation gelangenden wassergefährdenden Stoffe in eine nachweislich hierfür geeignete betriebliche Abwasseranlage geleitet werden und nicht zu einer Überschreitung der nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes an die Einleitung von Abwasser in oberirdische Gewässer oder in öffentliche Abwasseranlagen zu stellenden oder der im wasserrechtlichen Bescheid festgesetzten Anforderungen führen.

(2) Auf Grund einer Bewertung der Anlage, der möglichen Betriebsstörungen, des Anfalls wassergefährdender Stoffe, der Abwasseranlagen und der Gewässerbelastungen ist in der Betriebsanweisung nach § 3 Abs. 3 zu regeln, in welchem Umfang die wassergefährdenden Stoffe getrennt erfasst, kontrolliert und eingeleitet werden dürfen.

§ 18 Sachverständige 09
(zu § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG)

(1) Sachverständige im Sinne des § 19i Abs. 2 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sind die von Organisationen für die Prüfung bestellten Personen. Die Organisationen, die ihren Hauptsitz in Berlin haben, werden von der Wasserbehörde anerkannt. Auf die Anerkennung besteht kein Rechtsanspruch. Die Regelungen über die Genehmigungsfiktion (§ 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung) finden auf die Anerkennung Anwendung. Das Verfahren der Anerkennung kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung.

(2) Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Land Berlin. Entsprechendes gilt auch für gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

(3) Organisationen können anerkannt werden, wenn sie

  1. nachweisen, dass die von ihnen für die Prüfung bestellten Personen
    1. aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, dass sie die Prüfungen ordnungsgemäß durchführen,
    2. zuverlässig sind,
    3. hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sind, insbesondere kein Zusammenhang zwischen der Prüftätigkeit und anderen Leistungen besteht,
  2. Grundsätze darlegen, die bei den Prüfungen zu beachten sind,
  3. die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen stichprobenweise kontrollieren,
  4. die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sammeln, auswerten und die Sachverständigen in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber unterrichten,
  5. den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 2.500.000 Euro erbringen und
  6. erklären, dass sie das Land Berlin und andere Länder der Bundesrepublik Deutschland von jeder Haftung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen freistellen.

Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 5 und 6 gelten nicht für Organisationen der unmittelbaren Staatsverwaltung.

(4) Als Organisationen im Sinne des Absatzes 3 können auch Gruppen anerkannt werden, die in selbstständigen organisatorischen Einheiten eines Unternehmens zusammengefasst sind und hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind.

(5) Die Sachverständigen sind verpflichtet, ein Prüftagebuch zu führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergeben. Das Prüftagebuch ist der Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(6) Die Anerkennung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden.

§ 19 Überprüfung von Anlagen
(zu § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG)

(1) Der Betreiber hat nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2, 3 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes durch Sachverständige nach § 18 überprüfen zu lassen

  1. unterirdische Anlagen und Anlagenteile für flüssige und gasförmige Stoffe,
  2. oberirdische Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe der Gefährdungsstufen C und D nach § 6 Abs. 1, in Schutzgebieten der Stufen B, C und D, sowie Anlagen zur Lagerung und Befüllung von Altölen mit einem Lagervolumen über 200 Liter,
  3. Anlagen für feste wassergefährdende Stoffe mit einer Masse von mehr als 1.000 t, bei denen der Zutritt von Niederschlagswasser zu den wassergefährdenden Stoffen nicht sicher verhindert wird,
  4. Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 19h des Wasserhaushaltsgesetzes oder einer diese ersetzenden Regelung vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten diese.

Der Betreiber hat darüber hinaus nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes durch Sachverständige nach § 18 überprüfen zu lassen

  1. oberirdische Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe der Gefährdungsstufe B nach § 6 Abs. 1,
  2. Anlagen für feste wassergefährdende Stoffe mit einer Masse von mehr als 100 t, in Schutzgebieten mit einer Masse von mehr als 10 t, bei denen der Zutritt von Niederschlagswasser zu den wassergefährdenden Stoffen nicht sicher verhindert wird.

Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme.

(2) Das örtlich zuständige Bezirksamt kann wegen der Besorgnis einer Gewässergefährdung (§ 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes) besondere Prüfungen anordnen, kürzere Prüffristen bestimmen oder die Überprüfung für andere als in Absatz 1 genannte Anlagen vorschreiben. Es kann im Einzelfall Anlagen nach Absatz 1 von der Prüfpflicht befreien, wenn gewährleistet ist, dass eine von der Anlage ausgehende Gewässergefährdung ebenso rechtzeitig erkannt wird wie bei Bestehen der allgemeinen Prüfpflicht.

(3) Die Prüfungen nach Absatz 1 entfallen

  1. bei oberirdischen Anlagen zur Verwendung von Kühlmitteln, Kühlschmierstoffen und Hydraulikölen sowie bei Öltransformatoren jeweils der Gefährdungsstufe B sowie bezüglich des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 der Gefährdungsstufe C,
  2. bei einer Anlage, soweit sie der Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren im Labor- oder Technikumsmaßstab dient, oder
  3. soweit die Anlage zu denselben Zeitpunkten oder innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume nach anderen Rechtsvorschriften zu prüfen ist und dabei die Anforderungen dieser Verordnung und des § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes berücksichtigt werden.

Die Überprüfung nach Absatz 1 entfällt auch, wenn eine Anlage im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung eines Öko-Audits nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 an einem registrierten Standort überprüft wird und dabei

  1. die Anlage einer betriebsinternen Überwachung unterzogen wird, die den Vorgaben des § 19i des Wasserhaushaltsgesetzes und der §§ 18 und 19 gleichwertig ist, insbesondere im Hinblick auf Häufigkeit und Umfang der Überwachung, Bewertung der Prüfergebnisse, Mängelbeseitigung sowie der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit der prüfenden Personen und ihrer Unabhängigkeit hinsichtlich der Prüftätigkeit, und
  2. in den im Rahmen des Öko-Audits erarbeiteten Unterlagen dokumentiert wird, dass die Voraussetzungen nach Buchstabe a eingehalten werden; in diesem Fall genügt die Vorlage eines Jahresberichtes durch den Betreiber über die durchgeführten Prüfungen und Ergebnisse.

(4) Der Betreiber hat dem Sachverständigen vor der Prüfung die für die Anlage erteilten behördlichen Bescheide sowie die vom Hersteller ausgehändigten Bescheinigungen vorzulegen. Der Sachverständige hat über jede durchgeführte Prüfung der zuständigen Behörde und dem Betreiber unverzüglich einen Prüfbericht vorzulegen. Die Prüfberichte für Heizölverbraucheranlagen müssen ab dem 1. Februar 2008 die Anforderungen des Anhangs 2 erfüllen. Für die Prüfberichte kann darüber hinaus die Verwendung eines amtlichen Musters vorgeschrieben werden.

(5) Der Betreiber hat die bei Prüfungen festgestellten Mängel unverzüglich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Bei erheblichen und gefährlichen Mängeln ist die Beseitigung durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen und dies der zuständigen Behörde nachzuweisen.

§ 20 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht
(zu § 19l Abs. 1 Satz 2 WHG)

Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, sind:

  1. alle Tätigkeiten gemäß § 19l des Wasserhaushaltsgesetzes an
    1. Anlagen zum Umgang mit festen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen,
    2. Anlagen zum Umgang mit Lebensmitteln und Genussmitteln,
    3. Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten der Gefährdungsstufe a nach § 6 Abs. 1,
    4. Feuerungsanlagen;
  2. Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, die keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben; dazu gehören vor allem folgende Tätigkeiten:
    1. Herstellen von baulichen Einrichtungen für den Einbau von Anlagen, Grob- und Vormontagen von Anlagen und Anlagenteilen,
    2. Herstellen von Räumen oder Erdwällen für die spätere Verwendung als Auffangraum,
    3. Ausheben von Baugruben für alle Anlagen,
    4. Aufbringen von Isolierungen, Anstrichen und Beschichtungen, sofern diese nicht Schutzvorkehrungen sind,
    5. Einbauen, Aufstellen, Instandhalten und Instandsetzen von Elektroinstallationen einschließlich Mess-, Steuer- und Regelanlagen;
  3. Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen von Anlagen und Anlagenteilen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Zuge der Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsverfahren sowie das Reinigen von Dichtflächen in Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen, wenn die Tätigkeiten von eingewiesenem betriebseigenen Personal nach Betriebsvorschriften, die den Anforderungen des Gewässerschutzes genügen, durchgeführt werden;
  4. Tätigkeiten, die in einer wasserrechtlichen Bauartzulassung, in einem baurechtlichen Verwendbarkeitsnachweis oder in einer arbeitsschutzrechtlichen Erlaubnis oder in einer Eignungsfeststellung näher festgelegt und beschrieben sind.

§ 21 Technische Überwachungsorganisationen
(zu § 19l Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WHG)

Technische Überwachungsorganisationen im Sinne des § 19l Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sind die nach § 18 anerkannten Organisationen jeweils für ihren Bereich.

§ 22 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft
(zu § 19i Abs. 1 und § 19l WHG)

(1) Fachbetriebe nach § 19l des Wasserhaushaltsgesetzes haben auf Verlangen gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt die Fachbetriebseigenschaft nach § 19l Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes nachzuweisen. Der Nachweis ist geführt, wenn der Fachbetrieb

  1. eine Bestätigung einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft vorlegt, wonach er zur Führung von Gütezeichen dieser Gemeinschaft für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten berechtigt ist, oder
  2. eine Bestätigung einer Technischen Überwachungsorganisation über den Abschluss eines Überwachungsvertrages vorlegt.

(2) Die Fachbetriebseigenschaft ist auch gegenüber dem Betreiber einer Anlage nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes nachzuweisen, wenn dieser den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 23 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 104 Abs. 1 Nr. 14 des Berliner Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 8 bei Schadensfällen und Betriebsstörungen eine Anlage nicht unverzüglich außer Betrieb nimmt oder entleert,
  2. entgegen § 9 Anlagen nicht oder nicht richtig mit einer Keimzeichnung versieht,
  3. entgegen § 10 Abs. 1 bis 4 in Schutzgebieten eine Anlage einbaut, aufstellt oder verwendet,
  4. entgegen § 16 Abs. 1 Behälter ohne feste Leitungsanschlüsse oder ohne Überfüllsicherung oder entgegen § 16 Abs. 2 Behälter ohne selbsttätig schließende Abfüllsicherung befüllt oder befüllen lässt,
  5. Prüfungen nach § 19 durchführt, ohne von einer nach § 18 anerkannten Organisation für die Prüfung bestellt zu sein,
  6. als Betreiber entgegen § 19 Abs. 1 oder 2 Anlagen nicht oder nicht fristgemäß überprüfen lässt,
  7. entgegen § 19 Abs. 5 die bei einer Sachverständigenprüfung festgestellten Mängel nicht beseitigt oder beseitigen lässt und die Beseitigung von erheblichen oder gefährlichen Mängeln nicht durch eine Sachverständigenprüfung nachweist.

§ 24 Bestehende Anlagen

(1) Für Anlagen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eingebaut oder aufgestellt waren (bestehende Anlagen), sind die Anforderungen nach § 3 Abs. 3 und §§ 9 und 16 innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen, es sei denn, dass diese Anforderungen auch schon nach der bisherigen Rechtslage bestanden.

(2) Werden durch diese Verordnung andere als die in Absatz 1 genannten Anforderungen neu begründet oder verschärft, so gelten sie für bestehende Anlagen erst auf Grund einer Anordnung des örtlich zuständigen Bezirksamtes, denen der Betreiber innerhalb einer von dem örtlich zuständigen Bezirksamt zu setzenden Frist nachzukommen hat. Jedoch kann auf Grund dieser Verordnung nicht verlangt werden, dass rechtmäßig bestehende oder begonnene Anlagen stillgelegt oder beseitigt werden.

(3) Anlagen, die nach der Lagerverordnung vom 27. Mai 1970 (GVBl. S. 754), geändert durch Verordnung vom 13. November 1973 (GVBl. S. 1939), als einfach oder herkömmlich galten, bedürfen auch weiterhin keiner Eignungsfeststellung.

(4) Wird durch oder auf Grund der Verwaltungsvorschrift nach § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes die Einstufung wassergefährdender Stoffe geändert, so gelten für die Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung bereits eingebaut oder aufgestellt waren, Absätze 1 und 2 entsprechend. Bei Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die in Anhang 2 der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe vom 17. Mai 1999 (BAnz. Nr. 98 a vom 29. Mai 1999) mit der Fußnote 14 versehen sind, sind aus Anlass dieser geänderten Einstufung in der Regel keine Anpassungsmaßnahmen erforderlich. Entsprechendes gilt für Leckanzeigeflüssigkeiten bei bestehenden Anlagen.

(5) Der Betreiber von bestehenden Anlagen, die auf Grund einer Erhöhung der Wassergefährdungsklasse der eingesetzten Stoffe, der Neuausweisung eines Wasserschutzgebietes oder des § 6 nach § 19 erstmals zu prüfen sind, hat diese Prüfungen bis spätestens zwei Jahre nach Eintritt der Prüfpflicht durchführen zu lassen. Bei bestehenden Anlagen zur Lagerung von Tausalzen sind wiederkehrende Prüfungen nicht erforderlich.

(6) Für bestehende unterirdische Ölkabelanlagen ist ein Rückhaltevermögen nicht erforderlich, wenn der Betreiber diese Anlagen elektrisch und hydraulisch durch selbsttätige Störmeldeinrichtungen überwacht, Störungen in einer ständig besetzten Betriebsstelle angezeigt werden und die Betriebswerte ständig erfasst und auf die Abweichung von den Sollwerten kontrolliert werden.

§ 25 Änderung der Umweltschutzgebührenordnung

Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Umweltschutzgebührenordnung vom 1. Juli 1988 (GVBl. S. 1132), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. August 2003 (GVBl. S. 460), wird wie folgt geändert:

1. Nach Tarifstelle 5060 wird folgende neue Tarifstelle 5061 eingefügt:

"5061 Bearbeitung einer Anzeige nach § 23 Abs. 1 und 2 des Berliner Wassergesetzes 50 - 2500."

2. Die Tarifstelle 5081 wird wie folgt gefasst:

"5081 a) Anordnung weitergehender Anforderungen nach § 7 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe 50 - 500
b) Ausnahmeerteilung in Schutzgebieten nach § 10 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe 50 - 500
c) Zustimmung zu kleineren Auffangräumen nach § 10 Abs. 3 Satz 4 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe 50 - 500
d) Eignungsfeststellung oder Feststellungsbescheid über das Erfordernis einer Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 14 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe 75 - 2500
e) Bauartzulassung nach § 19h Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 14 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe 500 - 10.000
f) Nachtrag oder Neufassung von Bauartzulassungen oder Eignungsfeststellungen 25 - 2500
g) Rücknahme oder Widerruf einer Bauartzulassung oder Eignungsfeststellung 25 - 2500
h) Zulassung vorzeitigen Einbaus nach § 15 Satz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe 50 - 500
i) Anerkennung von Sachverständigen oder Organisationen nach § 19i Abs. 2 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 18 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe 500 - 5000
j) Ergänzung oder Verlängerung der Anerkennung 10 % der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr
k) Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung 500 - 2500
l) Maßnahmen zur Überwachung von Sachverständigenorganisationen nach Zeitaufwand
m) Anordnung einer Prüfung nach § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2, 3 oder 5 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 19 Abs. 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe 25 - 250
n) Anordnung einer Prüfung nach § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 19 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe 25 - 250
o) Anordnung nach § 19i Abs. 3 Satz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes 25 - 250
p) Befreiung von der Prüfpflicht nach § 19 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe 25 - 250
q) Anordnung nach § 24 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe 50 - 1000."

§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe vom 6. März 1995 (GVBl. S. 67), zuletzt geändert durch Nummer 98 der Anlage zum Gesetz vom 30. Juli 2001 (GVBl. S. 313), außer Kraft.

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Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen  Anhang 1
(zu § 4 Abs. 1)


Die Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen und Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen richten sich nach den folgenden Tabellen. Diese Anforderungen lassen die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die die Grundsatzanforderungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 4 der Verordnung technisch ausfüllen, unberührt, sie sind jedoch vorrangig gegenüber den Grundsatzanforderungen nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 3.

1. Begriffe

1.1 Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten

R0 kein Rückhaltevermögen über die betrieblichen Anforderungen hinaus.

R1 Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann (z.B. Absperren des undichten Anlagenteils oder Abdichten des Lecks).

R2 Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bei Betriebsstörungen freigesetzt werden kann, ohne dass Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden.

R3 Rückhaltevermögen ersetzt durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät.

R1- und R2- Maßnahmen setzen immer eine stoffundurchlässige Fläche voraus. R1-, R2- und R3- Maßnahmen erfordern grundsätzlich eine konkrete Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und abgestimmtem Alarm- und Maßnahmenplan.

1.2 Maßgebliches Volumen

Das in Abschnitt 2 zur Ermittlung der Anlagengröße zu ermittelnde Volumen richtet sich nach § 6 Abs. 2. Bei Fass- und Gebindelagern und Kleingebindelagern ist der Rauminhalt aller Fässer und Gebinde anzurechnen, für die diese Anlage maximal ausgelegt ist.

2. Anforderungen

2.1 Einhaltung der Anforderungen

Soweit die Anforderungen nach der Wassergefährdungsklasse oder dem Volumen abgestuft sind, sind sie auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse oder eines höheren Volumenbereiches erfüllt werden. Für Anlagen mit Stoffen, deren Wassergefährdungsklasse (WGK) nicht sicher bestimmt ist, sind die Anforderungen für Anlagen der WGK 3 zu erfüllen.

2.2 Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe

Volumen der Anlage in m3 WGK 1 WGK 2 WGK 3
< 0,1 R0 R0 R1
> 0,1 -< 1 R0 R1 R2
> 1 -< 10 R1 R1 R2
> 10 -< 100 R1 R1 R2
> 100 R1 R2 R2

Die Anforderungen sind auch eingehalten, wenn das Rückhaltevermögen durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät (R3) verwirklicht wird.

Bei Anlagen zum Verwenden in oder über oberirdischen Gewässern, die funktionsbedingt die R-Anforderungen nicht einhalten können, genügt eine konkrete Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und abgestimmtem Alarm- und Maßnahmenplan.

Sondenanlagen zur Nutzung der Erdwärme dürfen auch einwandig unterirdisch betrieben werden, wenn sie mit bestimmten wassergefährdenden Stoffen der WGK 1 betrieben werden und besondere Sicherheitsanforderungen einhalten. Näheres wird von der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung bestimmt.

2.3 Anforderungen an Fass- und Gebindelager

Die Größe des nach Tabelle 2.2 erforderlichen Auffangraumes R1 oder R2 ist wie folgt zu staffeln, soweit nicht die Regelung nach 2.4 anwendbar ist:

Gesamtrauminhalt Vgesin m3 Rauminhalt des Rückhaltevermögens
< 100 10 % von Vges, wenigstens den Rauminhalt des größten Gefäßes
> 100 -< 1000 3 % von Vges, wenigstens jedoch 10 m3
> 1000 2 % von Vges, wenigstens jedoch 30 m3

2.4 Kleingebindelager

Bei Kleingebindelagern genügt in den Fällen, in denen nach Tabelle 2.2 ein Rückhaltevolumen R1 oder R2 gefordert wird, eine stoffundurchlässige Fläche, wenn die Stoffe

und die Schadensbeseitigung mit einfachen betrieblichen Mitteln möglich und in der Betriebsanweisung dargelegt ist.

2.5 Anforderungen an Abfüll- und Umschlaganlagen

Bei oberirdischen Anlagen zum Abfüllen und Umschlagen flüssiger wassergefährdender Stoffe ist ein Rückhaltevolumen R1 vorzusehen.

2.5.1 Abfüllanlagen mit geringer Befüll- oder Entleerhäufigkeit

Beim Befüllen und Entleeren von Heizölverbraucheranlagen aus hierfür zugelassenen Straßentankwagen und Aufsetztanks unter Verwendung von selbsttätig schließenden Abfüllsicherungen und Grenzwertgebern werden an die Abfüllplätze keine besonderen Anforderungen gestellt. Gleiches gilt für Anlagen, bei denen auf Grund des Einsatzzweckes davon auszugehen ist, dass sie nicht öfter als einmal pro Jahr befällt oder entleert werden. Hierzu zählen insbesondere Notstromanlagen, Hydraulikanlagen sowie ölgefüllte Transformatoren im Bereich der Energieversorgung.

2.5.2 Laden und Löschen von Schiffen mit Rohrleitungen

Für das Laden und Löschen von Schiffen mit Rohrleitungen gilt:

  1. Beim Umschlag in Druckbetrieb muss die Umschlaganlage mit einem Sicherheitssystem mit Schnellschlusseinrichtungen ausgestattet sein, das selbsttätig land- und schiffsseitig den Förderstrom unterbricht und die Leitungsverbindung dazwischen öffnet, wenn und bevor die Leitungsverbindung infolge Abtreiben des Schiffes zerstört werden kann.
  2. Beim Saugbetrieb muss sichergestellt sein, dass bei einem Schaden an der Saugleitung das Transportmittel nicht durch Heberwirkung leer laufen kann.

2.5.3 Betanken von Schiffen aus Straßentankfahrzeugen

Beim Betanken von Schiffen von Straßentankfahrzeugen werden an den Abfüllplatz, auf dem der Straßentankwagen steht, keine besonderen Anforderungen gestellt, wenn die technischen und organisatorischen Maßnahmen der technischen Regeln wassergefährdender Stoffe eingehalten werden.

2.6 Anforderungen an oberirdische Rohrleitungen

Wassergefährdungsklasse Maßnahmen
1 R0
2 R1
3 R1

Die Anforderungen an oberirdische Rohrleitungen sind auch eingehalten, wenn es sich um Rohrleitungen handelt, deren Aufbau § 11 Abs. 2 Satz 2 entspricht oder die Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse eingehalten werden.

.

  Anhang 2
(zu § 19 Abs. 4 Satz 3)


Der Aufbau der Prüfberichte der Sachverständigenorganisationen muss folgenden Anforderungen genügen:

  1. Der Bericht muss in folgende optisch voneinander abgegrenzte Blöcke gegliedert werden:
    1. Angaben zum Anlagenstandort und -betreiber
    2. Angaben zur Art und zum Umfang der Prüfung
    3. Beschreibung der Anlage
    4. Angaben zur behördlichen Zulassung der Anlage
    5. Angabe der zuständige Behörde
    6. Angabe des Prüfergebnisses
    7. Angabe des nächsten Prüftermins.
  2. Soweit in dem Bericht vorgegebene Antworten angekreuzt werden können, muss die Zuordnung der Kästchen zu der Aussage eindeutig sein.
  3. Der Bericht ist auf einer DIN-A4-Seite anzuordnen.
ENDE

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