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Regelwerk, Wasser EU, Bln

AVTrinkwV
Ausführungsvorschriften zur Durchführung der Trinkwasserverordnung

- Berlin -

Vom 29. August 2017
(ABl. Nr. 38 vom 08.09.2017 S. 4263)



Archiv: 2002; 2007; 2015

Aufgrund des § 6 Absatz 2 Buchstabe b und c des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 423) geändert worden ist, und des § 9 Absatz 3 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 430) geändert worden ist, wird bestimmt:

1 - - Allgemeines

Die Überwachung des Trinkwassers im Sinne der Trinkwasserverordnung ( TrinkwV 2001) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung wird von folgenden Gesundheitsbehörden durchgeführt:

  1. von der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung;
  2. von den Bezirksämtern von Berlin (Gesundheitsämtern);
  3. von dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (LAGeSo);
  4. von dem Landeslabor Berlin-Brandenburg.

2 - Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verwaltungsvorschriften

  1. sind Betriebswassernutzungsanlagen Anlagen im Sinne des § 13 Absatz 4 Satz 1 TrinkwV 2001, die nach § 17 Absatz 6 Satz 3 TrinkwV 2001 zu sichern sind, zum Beispiel Grauwasseranlagen zur Verteilung von Oberflächenwasser für Produktionsbetriebe, Eigenförderanlagen für Nichttrinkwasser und Regenwasseranlagen,
  2. ist das Katastrophenschutzportal DiDaKat das webbasierte Portal "Digitale Daten im Katastrophenschutz" zur Bereitstellung von Informationen zur Trinkwasserversorgung im Störfall,
  3. ist amtliche Untersuchungsstelle das für die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben nach § 19 Absatz 3 Satz 1 TrinkwV 2001 zuständige Landeslabor Berlin-Brandenburg,
  4. ist benannte Stelle im Sinne des § 9 Absatz 9 Satz 2, des § 10 Absatz 5 Satz 2, des § 15 Absatz 4 Satz 2 und des § 21 Absatz 3 Satz 1 und 3 TrinkwV 2001 das LAGeSo,
  5. ist unabhängige Stelle im Sinne des § 15 Absatz 5 TrinkwV 2001 das LAGeSo.

3 - Zuständigkeit des LAGeSo

Zu den vom LAGeSo zu überwachenden Wasserversorgungsanlagen gehören zentrale Wasserwerke im Sinne des § 3 Nummer 2 Buchstabe a TrinkwV 2001 bis zu den Überpumpwerken (also ohne das dazugehörende Leitungsnetz) mit einer Trinkwasserabgabe von über 1.000 m3 pro Tag im Geschäftsbereich der Berliner Wasserbetriebe. Satz 1 erstreckt sich auch auf die Überwachung im Hinblick auf radioaktive Stoffe nach § 20a Absatz 1 Satz 1 TrinkwV 2001.

4 - Zuständigkeit der Gesundheitsämter

Zu den von den Gesundheitsämtern zu überwachenden Wasserversorgungsanlagen gehören:

  1. zentrale Wasserwerke im Sinne des § 3 Nummer 2 Buchstabe a TrinkwV 2001 einschließlich des dazugehörenden Leitungsnetzes mit einer Trinkwasserabgabe von mindestens 10 m3 und maximal 1.000 m3 pro Tag sowie das Leitungsnetz der zentralen Trinkwasserversorgung, die durch die Wasserwerke der Berliner Wasserbetriebe zur Verfügung gestellt wird (also das zu den Wasserversorgungsanlagen im Sinne der Nummer 3 dazugehörende Leitungsnetz);
  2. dezentrale kleine Wasserwerke im Sinne des § 3 Nummer 2 Buchstabe b TrinkwV 2001 einschließlich des dazugehörigen Leitungsnetzes;
  3. Kleinanlagen zur Eigenversorgung im Sinne des § 3 Nummer 2 Buchstabe c TrinkwV 2001 einschließlich der dazugehörigen Trinkwasser-Installation;
  4. mobile Versorgungsanlagen im Sinne des § 3 Nummer 2 Buchstabe d TrinkwV 2001 (zum Beispiel Tankfahrzeuge und Trinkwasservorratsbehälter an Bord von Wasser-, Luft- und Landfahrzeugen) einschließlich aller Rohrleitungen;
  5. Anlagen der Trinkwasser-Installation im Sinne des § 3 Nummer 2 Buchstabe e TrinkwV 2001;
  6. Anlagen zur zeitweisen Wasserverteilung im Sinne des § 3 Nummer 2 Buchstabe f TrinkwV 2001 (zum Beispiel auf Wochenmärkten, Volks- und Straßenfesten sowie Sportveranstaltungen).

Satz 1 Buchstabe a bis c erstreckt sich auch auf die Überwachung im Hinblick auf radioaktive Stoffe nach § 20a Absatz 1 TrinkwV 2001.

5 - Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung von Grenzwerten und der Nichterfüllung von Anforderungen ( § 9 TrinkwV 2001)

(1) Bei Anlagen im Sinne der Nummer 4 Satz 1 Buchstabe c kann das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 9 TrinkwV 2001 bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 6

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