Änderungstext

Neuntes Gesetz
zur Änderung des Berliner Wassergesetzes

Vom 09. Oktober 2003
(GVBl. Nr. 37 vom 18.10.2003 S. 498)



Artikel I
Änderung des Berliner Wassergesetzes

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt gefasst:

. . .

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgende Überschrift eingefügt:

"Einleitende Bestimmungen".

b) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe "vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1529, 1654/GVBl. S. 1605, 1768), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205/GVBl. S. 570)," durch die Angabe "der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes mit Ausnahme des § 22 und den Bestimmungen dieses Gesetzes werden ausgenommen:
  1. Gräben, die nicht der Vorflut oder die der Vorflut der Grundstücke nur eines Eigentümers dienen.
  2. Grundstücke, die zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu sonstigen Zwecken mit Wasser bespannt werden und mit einem Gewässer nur dadurch in Verbindung stehen, daß sie mittels künstlicher Vorrichtungen aus dem Gewässer gefüllt oder in das Gewässer abgelassen werden.
 "(2) Von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes mit Ausnahme des § 22 und den Bestimmungen dieses Gesetzes werden ausgenommen:
  1. Straßenseitengräben als Bestandteile von Straßen sowie Eisenbahnseitengräben als Bestandteile von Eisenbahnanlagen,
  2. zeitweilig wasserführende Gräben,
  3. Be- und Entwässerungsgräben,
  4. Grundstücke, die zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu sonstigen Zwecken mit Wasser bespannt werden und mit einem Gewässer nur dadurch in Verbindung stehen, dass sie mittels künstlicher Vorrichtungen aus dem Gewässer gefüllt oder in das Gewässer abgelassen werden,

soweit sie von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind. Das Gewässerverzeichnis wird bei der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung geführt."

3. In § 2 Nr. 1 werden die Worte "dem anliegenden Verzeichnis" durch die Worte "der Anlage 1" ersetzt.

4. § 13a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Außerdem wird ein Entgelt nicht erhoben für von der zuständigen Behörde angeordnete oder zugelassene Grundwasserentnahmen zum Zwecke der Beseitigung von Grundwasser- oder Bodenverunreinigungen.  "Außerdem wird ein Entgelt nicht erhoben für von der zuständigen Behörde angeordnete oder zugelassene Grundwasserentnahmen zum Zwecke der Beseitigung von Grundwasser- oder Bodenverunreinigungen sowie für diejenigen Grundwassermengen, die auf Grund einer Anordnung oder Zulassung der Wasserbehörde zur Regulierung von Grundwasserständen gefördert und in Oberflächengewässer eingeleitet werden."

b) In Absatz 3 Satz 2, 5 und 6, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 Satz 6 werden die Worte "zuständigen Behörde" und die Worte "zuständige Behörde" jeweils durch das Wort "Wasserbehörde" ersetzt.

5. In § 14 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Benutzungsbedingungen und Auflagen".

6. § 15 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Die Bewilligung kann für Vorhaben, die nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205/ GVBl. S. 570) einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Berliner Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 21Juli 1992 (GVBl. S. 234) entspricht. "(3) Die Bewilligung kann für Vorhaben, die nach den §§ 3 bis 3f des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350) in der jeweils geltenden Fassung oder nach § 16h Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des Berliner Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 21. Juli 1992 (GVBl. S. 234) entspricht." 

7. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird die Angabe " § 3" durch die Angabe "den §§ 3 bis 3f" ersetzt und werden vor dem Wort "einer" die Worte "oder nach § 16h Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2" sowie vor den Worten "des Berliner Gesetzes" die Worte "des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und" eingefügt.

b) Es werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

"(4) Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens und der Vorprüfung zu tragen. Zu den Verfahrenskosten zählen ebenfalls die Kosten für die Erstellung von Gutachten, die zur Beurteilung der Auswirkungen der beantragten Maßnahme erforderlich sind.

(5) Erfolgt die Antragstellung in elektronischer Form, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen und die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen."

8. Es werden § § 16a bis 16h eingefügt.

9. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "bei" die Worte "Stilllegung von Anlagen für die Benutzung eines Gewässers sowie bei" eingefügt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "Ist" wird durch die Worte "Wird eine Anlage für die Benutzung eines Gewässers stillgelegt oder ist" ersetzt.

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