Änderungstext

Zehntes Gesetz
zur Änderung des Berliner Wassergesetzes

Vom 17. Februar 2005
(GVBl. Nr. 7 vom 01.03.2005 S. 106)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I
Änderung des Berliner Wassergesetzes

Das Berliner Wassergesetz in der Fassung vom 3. März 1989 (GVBl. S. 605), zuletzt geändert durch § 10 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 250), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird angepasst.

2. Die Überschrift des Ersten Teils wird wie folgt gefasst:

alt neu
Einleitende Bestimmungen, Gewässereinteilung "Einleitende Bestimmungen, Bewirtschaftung der Gewässer, Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan".

3. § 1 Abs. 6

(6) Grundwasser ist unterirdisches Wasser, das Hohlräume der Erdrinde zusammenhängend ausfüllt und nur der Schwere unterliegt.

wird aufgehoben.

4. Nach § 2 werden die §§ 2a bis 2f eingefügt.

5. Vor § 14 wird der § 13b eingefügt.

6. In § 16 Abs. 2 Nr. 1 wird das abschließende Komma durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"dies gilt insbesondere dann, wenn die weitere Benutzung die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a bis 25d und 33a des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2f gefährdet und das Maßnahmenprogramm nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2c entsprechende Anforderungen enthält,".

7. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Abs. 1" gestrichen, werden die Worte "der Gewässer erster Ordnung" durch die Worte "der schiffbaren Gewässer" und wird der letzte Halbsatz "soweit dies ohne rechtswidrige Benutzung fremder Grundstücke möglich ist." durch folgenden Halbsatz ersetzt:

"soweit nicht

  1. andere Rechtsvorschriften oder Rechte anderer entgegenstehen,
  2. Befugnisse anderer dadurch beeinträchtigt werden,
  3. das Erreichen der maßgeblichen Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a bis 25d und 33a des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2f dadurch erschwert wird oder
  4. Inhalte des Maßnahmenprogramms nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2c entgegenstehen."

b) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort "Wasserbehörde" durch die Worte "zuständige Behörde" ersetzt.

8. In § 27 werden die Worte "soweit dadurch das Gewässer in seinen Eigenschaften oder der Wasserabfluss nicht nachteilig beeinflusst werden" durch die Worte "wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer zu erwarten sind" ersetzt.

9. In der Überschrift des Titels 3 des Abschnitts II des Dritten Teils wird das Wort "Reinhalteordnungen," gestrichen.

10. § 29 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 29 Reinhalteordnungen
(zu § 27 WHG)

Reinhalteordnungen erläßt der Senat als Rechtsverordnungen.

" § 29Reinhaltung der Gewässer

(1) Das Einleiten und Einbringen von Grund- und Abwasser sowie wassergefährdenden Stoffen in Leitungen, die in ein Gewässer führen (mittelbare Einleitung), bedarf, soweit eine Gewässerbenutzung im Sinne des § 3 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht vorliegt, der Genehmigung der nach § 85 zuständigen Behörde.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die mittelbare Einleitung eine schädliche Verunreinigung des Gewässers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist und diese Nachteile nicht durch Nebenbestimmungen verhütet oder ausgeglichen werden können.

(3) Mittelbare Einleitungen unterliegen den Vorschriften über die Gewässeraufsicht (§§ 67 bis 71).

(4) Abwasser, das bei der Reinigung von Fahrzeugen anfällt und mit Reinigungsmitteln versetzt ist, darf weder unmittelbar noch mittelbar in ein Gewässer eingeleitet werden." 

11. Es wird der § 34a eingefügt.

12. In § 36a Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "ist" die Worte "oder sonstige signifikante nachteilige Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer nicht zu erwarten sind" eingefügt.

13. In § 36b werden nach dem Wort "bedarf" ein Komma und die Worte "wenn durch die Benutzung keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer zu erwarten sind" eingefügt.

14. In der Überschrift des Abschnitts II des Vierten Teils werden nach dem Wort "Unterhaltung" ein Komma und das Wort "Gewässerrandstreifen" angefügt.

15. § 40 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 40 Umfang der Unterhaltung
(zu § 28 WHG)

(1) Zur Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes gehören insbesondere

  1. die Räumung und Festlegung des Gewässerbettes,
  2. die Freihaltung, der Schutz und die Unterhaltung der, Ufer,
  3. die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für die Feststoff- und Eisabfuhr sowie für die Wasser-, Feststoff- und Eisrückhaltung entsprechend den jeweiligen wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen.

(2) Zur Unterhaltung gehören auch Arbeiten an den Ufergrundstücken, die erforderlich sind, um Schäden zu beseitigen oder zu verhüten, die durch Schiffahrt an den Ufergrundstücken entstanden sind oder entstehen können, soweit die Schäden den Bestand der Ufergrundstücke gefährden.

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