Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie Baden-Württemberg (2)
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Tabelle 2: Ermittlung des Volumens der Löschwasser-Rückhalteanlage bei Lagerguthöhen bis zu 12 m
| Fläche des Lagerabschnitts | Erforderliches Volumen der Löschwasser-Rückhalteanlage für WGK 1 in den Sicherheitskategorien | |
| K 1/K 2 | K 3/K 4 | |
| in m2 | in m3 | in m3 |
| l | 2 | 3 |
| 25 | 6 | 6 |
| 50 | 12 | 12 |
| 75 | 18 | 18 |
| 100 | 25 | 25 |
| 150 | 45 | 40 |
| 200 | 70 | 55 |
| 250 | 100 | 70 |
| 300 | 135 | 90 |
| 400 | 200 | 125 |
| 500 | 250 | 150 |
| 600 | 300 | 150 |
| 700 | 350 | 150 |
| 800 | 400 | 150 |
| 900 | 450 | 150 |
| 1 000 | 500 | 150 |
Beim Lagern von Stoffen der WGK 2 sind die angegebenen Werte für das Volumen mit dem Faktor 1,5 zu multiplizieren, beim Lagern von Stoffen der WGK 3 mit dem Faktor 2.
Ergeben sich aus der tatsächlichen Fläche des Lagerabschnitts Zwischenwerte, so darf bei der Ermittlung des Volumens der Löschwasser-Rückhalteanlage interpoliert werden. Dies gilt auch, wenn die Fläche des Lagerabschnitts weniger als 25 m2 beträgt.
Tabelle 3: Ermittlung des Volumens der Löschwasser-Rückhalteanlage bei Lagerguthöhen von mehr als 12 m
| Lagerguthöhe | Erforderliches Volumen der Löschwasser-Rückhalteanlage für WGK 1 |
| in m | in m3 |
| 12 < h< 18 | 175 |
| 18 < h< 24 | 225 |
| 24 < h< 32 | 275 |
| 32 < h< 40 | 325 |
Beim Lagern von Stoffen der WGK 2 sind die angegebenen Werte für das Volumen mit dem Faktor 1,5 zu multiplizieren, beim Lagern von Stoffen der WGK 3 mit dem Faktor 2.
6 Lagern von Stoffen in Verpackungen in ortsbeweglichen Gefäßen und ortsbeweglichen Behältern mit Fassungsvermögen bis 3 000 l und als Schüttgüter im Freien
6.1 Allgemeine Anforderungen
6.1.1 Die Branderkennung und Brandmeldung muss bei Lagern der Sicherheitskategorien K 2 und K 3 durch eine stündliche Kontrolle mit Meldemöglichkeit (wie Telefon, Feuermelder, Funkgeräte etc.) gewährleistet sein; es sei denn, es ist eine nachweislich geeignete automatische Brandmeldeanlage installiert.
6.1.2 Die zulässige Lagermenge und die zulässige Fläche des Lagerabschnitts bestimmen sich nach Abschnitt 5.3 und nach Tabelle 1. Sofern die Lagerflächen während 24 Stunden je Tag ständig betrieben oder nachweislich ständig durch Personen überwacht werden oder wenn eine für das Lagern im Freien nachweislich geeignete automatische Brandmeldeanlage installiert wird, sind die Werte für die Sicherheitskategorie K 2 mit dem Faktor 1,5 und für die Sicherheitskategorie K 3 mit dem Faktor 2,0 zu multiplizieren. Die Werte für die Sicherheitskategorie K 4 gelten nur bei Installation einer für das Lagern im Freien nachweislich geeigneten automatischen Feuerlöschanlage und automatischen Brandmeldeanlage.
6.1.3 Eine Lagerung im Freien liegt auch dann vor, wenn das Lager mit einem Wetterschutzdach versehen ist und folgende Anforderungen erfüllt sind:
6.1.4 Die Bemessung der erforderlichen Löschwasser-Rückhalteanlagen bestimmt sich nach Tabelle 2.
6.1.5 Abschnitt 5.3.6 gilt sinngemäß.
6.2 Wände, Abstände, Umfahrten
6.2.1 Die Lagerabschnitte sind gegenüber anderen Lagerabschnitten, Gebäuden oder Nachbargrenzen durch Wände in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) oder durch ausreichend große Abstände nach Abschnitt 6.2.3 abzutrennen.
6.2.2 Die Wände nach Abschnitt 6.2.1 müssen die zulässige Lagerhöhe um mindestens 1 m und die zulässige Lagertiefe an der offenen Seite um mindestens 0,5 m überschreiten.
(Stand: 27.06.2018)
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