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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr zur Änderung der Anlagenverordnung-VAwS

Vom 20. März 2001
(GBl. 2001 S. 376)


Auf Grund von § 25b Abs. 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. Januar 1999 (GBl. S. 1) wird im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium verordnet:

Artikel 1

Die Anlagenverordnung-VAwS vom 11. Februar 1994 (GBl. S. 182), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. März 1999 (GBl. S. 167), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift erhält der Klammerzusatz die Fassung ≫(Anlagenverordnung wassergefährdende Stoffe - VAwS)≪.

2. § 3 erhält folgende Fassung:

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§ 3 Grundsatzanforderungen

(1) Für alle dieser Verordnung unterliegenden Anlagen gelten folgende Anforderungen, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist:

  1. Anlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, daß wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. Sie müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein. Einwandige unterirdische Behälter sind unzulässig; dies gilt nicht für die in § 1 Satz 2 genannten Anlagen.
  2. Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein.
  3. Austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt, zurückgehalten und verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden. Die Anlagen müssen mit einem dichten und beständigen Auffangraum ausgerüstet werden, sofern sie nicht doppelwandig und mit Leckanzeigegerät versehen sind oder es sich um Anlagen nach § 1 Satz 2 handelt.
  4. Im Schadensfall anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein können, müssen zurückgehalten und verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden.
  5. Auffangräume dürfen keine Abläufe haben.
  6. Es ist eine Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan zu erstellen und einzuhalten.

(2) Die Wasserbehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, daß die Anforderungen nach § 19g WHG erfüllt sind.

 ≫ § 3 Grundsatzanforderungen

Für alle dieser Verordnung unterliegenden Anlagen gelten folgende Anforderungen, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist:

1. Anlagen müssen so beschaffen sein und so betrieben werden, dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. Sie müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein. Einwandige unterirdische Behälter sind unzulässig; dies gilt nicht für Anlagen für feste Stoffe und für die in § 1 Satz 2 genannten Anlagen.

2. Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein.

3. Austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt, zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden. Die Anlagen müssen mit einem dichten und beständigen Auffangraum ausgerüstet werden, sofern sie nicht doppelwandig und mit Leckanzeigegerät versehen sind oder es sich um Anlagen nach § 1 Satz 2 handelt.

4. Im Schadensfall anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein können, müssen zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden.

5. Auffangräume dürfen keine Abläufe haben.

6. Es ist grundsätzlich eine Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan zu erstellen und einzuhalten. Eine Betriebsanweisung ist unbeschadet des § 21 Abs. 2 für Anlagen der Gefährdungsstufe a und Anlagen zum Umgang mit Heizöl EL bis zu einem Rauminhalt von 10 m3 sowie für die in § 1 Satz 2 genannten Anlagen in der Regel nicht erforderlich.≪

3. Die Tabelle nach § 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Spalte für WGK 0 wird gestrichen.

b) In der Zeile ≫mehr als 0,1 bis 1≪ wird in der Spalte für WGK 3 die Angabe ≫Stufe C≪ durch die Angabe ≫Stufe B≪ und in der Zeile ≫mehr als 1 bis 10≪ die Angabe ≫Stufe D≪ durch die Angabe ≫Stufe C≪ ersetzt.

4. § 7 erhält folgende Fassung:

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§ 7 Weitergehende Anforderungen

Die Wasserbehörde kann an Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG Anforderungen steilen, die über die in den allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß § 19g Abs. 3 WHG, in dieser Verordnung, in einer Bauartzulassung, in einem baurechtlichen Prüfzeichen oder in einer baurechtlichen Zulassung festgelegten hinausgehen, wenn andernfalls auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles die Voraussetzungen des § 19g Abs. 1 oder Abs. 2 WHG nicht erfüllt sind.

 ≫ § 7 Weitergehende Anforderungen, Ausnahmen

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