Änderungstext

Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr
zur Änderung der Anlagenverordnung wassergefährdende Stoffe

Vom 20. März 2005
(GBl. Nr. 6 vom 04.05.2005 S. 298)


Auf Grund von § 25b Abs. 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in der Fassung vom 1. Januar 1999 (GBl. S.1) wird im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium verordnet:

Artikel 1

Die Anlagenverordnung wassergefährdende Stoffe vom 11. Februar 1994 (GBl. S.182), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2003 (GBl. 2004 S.1), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
3. feste Stoffe:
Stoffe, die nach dem Verfahren zur Abgrenzung brennbarer Flüssigkeiten gegen brennbare feste oder salbenförmige Stoffe in Nr. 3 der Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) 003 als fest oder salbenförmig gelten,
 ≫3. feste Stoffe:
Stoffe, die nach dem Verfahren in Nr. 2.1.1 des DWA-a 779 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. als fest gelten,≪.

b) In Nummer 5 werden nach dem Wort ≫Erdreich≪ die Worte ≫oder vollständig in Bauteilen, die unmittelbar mit dem Erdreich in Berührung stehen,≪ eingefügt.

c) Nach Nummer 20 wird folgende neue Nummer 21 eingefügt:

≫21. Wesentliche Veränderung:
jede Änderung einer Anlage, welche die Anlage so in ihrem Bestand verändert, dass sie als eine neue angesehen werden muss,≪.

d) Die bisherigen Nummern 21 bis 23 werden Nummern 22 bis 24.

2. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

≫Bei Tankstellen kann zur Bestimmung des Rückhaltevolumens beim Befüllen der Lagerbehälter die Verwendung von Abfüllschlauchsicherungen (ASS) mit berücksichtigt werden.≪

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
(4) Anlagen in Überschwemmungs- und Hochwassergefährdeten Gebieten nach § 80 Abs. 1 Sart 1 Nr. 1 WG müssen folgenden Anforderungen genügen:
  1. Anlagen und Anlagenteile müssen so gesichert werden, daß sie bei den höchstmöglichen Hochwasserständen nicht aufschwimmen oder ihre Lage verändern. Hierzu müssen sie mit mindestens der 1,3fachen Sicherheit gegen den Auftrieb der leeren Anlage oder des leeren Anlagenteils gesichert werden.
  2. Die Anlagen und Anlagenteile sind so aufzustellen, daß beim höchstmöglichen Wasserstand kein Wasser in Entlüftungs-, Befüll- oder sonstige Öffnungen eindringen kann. Die Möglichkeit einer Beschädigung durch Treibgut muß ausgeschlossen sein.
  3. Auffangräume sind so zu errichten, daß sie beim höchstmöglichen Wasserstand nicht überflutet werden können.

In hochwassergefährdeten Gebieten nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WG sind die Anforderungen im Falle der Neuerrichtung und der wesentlichen Änderung von vorhandenen Anlagen zu erfüllen.

 ≫(4) Gegen das Austreten von wassergefährdenden Stoffen infolge Hochwassers, insbesondere durch Auftrieb, Überflutung oder Beschädigung durch Treibgut müssen gesichert sein:

1. Anlagen in Überschwemmungs- und hochwassergefährdeten Gebieten, für die keine oder geringere als gegen fünfzigjährliche Hochwasserereignisse erforderliche Schutzmaßnahmen bestehen,

2. Anlagen der Gefährdungsstufe B, C und D nach § 6 Abs. 3 in Überschwemmungs- und hochwassergefährdeten Gebieten, für die Schutzeinrichtungen gegen ein fünfzigjährliches bis zu einem geringer als hundertjährlichem Hochwasserereignis bestehen, im Falle der Neuerrichtung oder der wesentlichen Veränderung,

3. Anlagen der Gefährdungsstufe D in Überschwemmungs- und hochwassergefährdeten Gebieten, für die Schutzeinrichtungen gegen ein mindestens hundertjährliches Hochwasserereignis bestehen, im Falle der Neuerrichtung.

Der Betreiber kann die Anforderungen auch dadurch erfüllen, dass er geeignete technische, organisatorische oder bauliche Maßnahmen zum Hochwasserschutz seines Gebäudes, seines Betriebes oder Betriebsgeländes durchführt. Die Maßnahmen sind in einem schriftlichen Konzept darzustellen, das auch Angaben über den Zeitraum der Umsetzung der Maßnahmen enthalten soll.≪

3. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 3 werden die Worte ≫keine brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis 55° C≪ durch die Worte ≫keine entzündlichen, leicht- oder hochentzündlichen Flüssigkeiten≪ ersetzt.

b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

≫(3) Oberirdische Rohrleitungen müssen den Anforderungen des Anhangs 1 Nr. 3.3 entsprechen. Die Anforderungen nach Satz 1 an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen und an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten können auf der Grundlage einer Gefährdungsabschätzung durch Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art ersetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass eine gleichwertige Sicherheit erreicht wird.

(4) Rohrleitungen als eigenständige Anlagen sind in der Regel einfach oder herkömmlich, wenn sie der Gefährdungsstufe a nach § 6 Abs. 3 entsprechen.≪

4. § 19

§ 19 Anwendung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion