Änderungstext

Gesetz
zur Änderung des Wassergesetzes
für Baden-Württemberg

Vom 11.Oktober 2005
(GBl. Nr. 15 vom 21.10.2005 S. 668)


Der Landtag hat am 5. Oktober 2005 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Wassergesetz für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2005 (GBl. S.219, ber. S.404) wird wie folgt geändert:

§ 64 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

≫Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von acht Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers der Ausbaulast von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. Vor der Entscheidung ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.≪

Artikel 2
Übergangsvorschriften

Artikel 1 gilt auch für Planfeststellungsbeschlüsse, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden und noch nicht außer Kraft getreten sind.

Artikel 3
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

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