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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung des Umweltministeriums zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Verordnung über sachverständige Stellen in der Wasserwirtschaft *

Vom 5. Oktober 2011
(GVl. Nr. 16 vom 13.10.2011 S. 468)


Auf Grund von § 95a Satz 1 Nummer 2 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 20. Januar 2005 (GBl. S. 219) wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Umweltministeriums über sachverständige Stellen in der Wasserwirtschaft vom 2. Mai 2001 (GBl. S. 399), geändert durch Artikel 131 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S. 252, 265), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "oder der technischen Fachbehörde" gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (3) Anerkennungen durch andere Länder der Bundesrepublik Deutschland oder Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten auch in Baden-Württemberg, wenn die Gleichwertigkeit der Voraussetzungen für die Anerkennung der sachverständigen Stellen von der Landesanstalt für Umweltschutz festgestellt wurde. "(3) Gleichwertige Anerkennungen durch andere Länder der Bundesrepublik Deutschland oder aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten auch in Baden-Württemberg. Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden."

c) In Absatz 4 werden die Wörter " Landesanstalt für Umweltschutz" durch das Wort "LUBW" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Die Fachkompetenz für die beantragte Untersuchungsaufgabe ist entsprechend den Anforderungen der ≫AQS-Merkblätter für die Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung≪, herausgegeben von der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser, sowie den allgemeinen Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025:2000 04 nachzuweisen. Bis zum 31. Dezember 2002 ist auch ein Nachweis der Kompetenz von Prüflaboratorien auf der Grundlage der DIN EN 45001 und des ISO Guide 25 zulässig. Die Laborbegutachtung erfolgt durch die Landesanstalt für Umweltschutz oder durch eine evaluierte Akkreditierungsstelle. "(5) Die Fachkompetenz für die beantragte Untersuchungsaufgabe ist entsprechend den Anforderungen der "AQS-Merkblätter für die Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung", herausgegeben von der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser, sowie den allgemeinen Anforderungen der DIN EN ISO/ IEC 17025:2005-8 nachzuweisen. Der Nachweis der Fachkompetenz muss durch Vorlage einer gültigen Akkreditierung durch die zuständige Akkreditierungsstelle erfolgen. Ist die Untersuchungsstelle nicht akkreditiert, kann die Fachkompetenz auch durch eine Laborbegutachtung durch die LUBW festgestellt werden."

b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16)" durch die Wörter "Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22, zuletzt ber. ABl. Nr. L 33 vom 3. Februar 2009. S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 213/2011 der Kommission vom 3. März 2011 (ABl. Nr. L 59 vom 4. März 2011, S. 4), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Landesanstalt für Umweltschutz" durch das Wort "LUBW" ersetzt.

b) Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen des § 2 oder die aufgrund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt werden; § 1 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fachkunde gilt § 36a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt hinsichtlich der erforderlichen Fachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend."

c) Nach Absatz 2 wird folgender neue Absatz 3 eingefügt:

"(3) Das Verfahren kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden. Die Prüfung des Antrags auf Anerkennung muss innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein; § 42 a Absatz 2 Satz 2 bis 4 LVwVfG findet Anwendung."

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

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