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Regelwerk; Wasser EU, HB

EGebOG - Entwässerungsgebührenortsgesetz
- Bremen -

Vom 1. März 2012
(Brem.GBl. Nr. 7 vom 29.03.2012 S. 117; 01.12.2015 S. 520 15; 31.01.2017 S. 63 17; 31.03.2020 S. 148 20; 20.10.2020 S. 1172 20a; 13.12.2022 S. 880 22 i.K.; 12.03.2024 S. 100 24)



siehe Fn. *

§ 1 Grundsatz, Begriffsbestimmungen 24

(1) Die Stadtgemeinde Bremen erhebt nach den Bestimmungen dieses Ortsgesetzes Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen. Entwässerungsgebühren sind die Schmutzwassergebühr, die Niederschlagswassergebühr und die Gebühr für die Leerung der Schmutzwassersammelgruben sowie für die Annahme von Abwasser aus Schmutzwassersammelgruben gemäß § 6a Absatz 2 und 7 des Entwässerungsortsgesetzes.

(2) öffentliche Abwasseranlagen sind alle öffentlichen, von der Stadtgemeinde Bremen betriebenen Anlagen und Einrichtungen zum Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie zum Entwässern, Aufbringen und Beseitigen von Klärschlamm und anderen Produkten der Abwasserbehandlung. Die Einrichtungen Dritter, derer sich die Stadtgemeinde Bremen im Rahmen der Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht bedient, gelten als öffentliche Abwasseranlagen im Sinne dieses Ortsgesetzes. Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen in § 2 des Entwässerungsortsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Entwässerungsgebühren werden erhoben für

  1. das Einleiten von Abwasser und anderem Wasser in die öffentlichen Kanäle,
  2. die Leerung der Schmutzwassersammelgruben gemäß § 6 Absatz 3 des Entwässerungsortsgesetzes sowie
  3. die Annahme von Abwasser aus Abwassersammelbehältern gemäß § 6a Absatz 2 und 7 des Entwässerungsortsgesetzes.

§ 2 Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht entsteht, sobald auf einem Grundstück Abwasser anfällt, das der Stadtgemeinde Bremen zu überlassen ist (§ 3 des Entwässerungsortsgesetzes).

(2) Die Gebührenpflicht nach diesem Ortsgesetz besteht nicht für Abwassermengen, die die Stadtgemeinde Bremen im Einzelfall von der Einleitung oder Abholung wegen Verstoßes gegen Benutzungsvorschriften des Entwässerungsortsgesetzes oder aufgrund des Entwässerungsortsgesetzes ausschließt und die nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen (§ 1 Absatz 2) gelangen.

(3) Für Abwasser von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 des Baugesetzbuches und von anderen öffentlichen Zwecken dienenden Flächen der Stadtgemeinde Bremen wird eine Entwässerungsgebühr nicht erhoben.

§ 3 Gebühr für die Entwässerung von Grundstücken mit Schmutzwassersammelgruben 24 24

(1) Für die Bemessung der Gebühr für die Leerung der Schmutzwassersammelgruben ist § 5 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(2) Die Gebühr für die Annahme von Abwasser aus Schmutzwassersammelgruben gemäß § 6a Absatz 2 und 7 des Entwässerungsortsgesetzes bemisst sich nach der an der Übergabestelle angelieferten Abwassermenge. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter Abwasser. § 3a (aufgehoben) 24

§ 4 (aufgehoben) 24

§ 5 Bemessungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr 24

(1) Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach der anfallenden Abwassermenge. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m3) Abwasser. Als Abwassermenge gilt

  1. die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführte, für die Erhebung des Wassergeldes zugrunde gelegte Wassermenge,
  2. die dem Grundstück anderweitig zugeführte oder auf dem Grundstück gewonnene Wassermenge, soweit sie nicht ausschließlich der Gartenbewässerung dient.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gilt bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken die aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführte Wassermenge dann nicht als Abwassermenge, wenn die über eine besondere, von dem Wasserversorgungsbetrieb gesetzte Wasseruhr zugeführte Wassermenge ausschließlich zum Bewässern erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen oder zum Tränken von Tieren genutzt wird und somit nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen kann. Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Regelung ist die verbindliche Selbsterklärung des Gebührenschuldners auf einem Vordruck.

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