Regelwerk, Abfall, Wasser: Bund, Bremen

Anforderungen an die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser
- Bremen -

Vom 4. März 2004
(ABl. Nr. 36 vom 15.03.2004 S. 213; 01.08.2014 S. 837aufgehoben)


zur aktuellen Fassung

Auf Grund des § 132a Abs. 4 des Bremischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2004 (BremGBl. S. 45 - 2180-a-1) werden folgende Anforderungen an die dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung bekannt gemacht:

1. Anwendungsbereich

Diese Bekanntmachung gilt für die Beseitigung des Niederschlagswassers von Grundstücken, die überwiegend der Wohnnutzung oder einer hinsichtlich der Qualität des Niederschlagswasserabflusses ihr vergleichbaren Nutzung dienen, soweit die Beseitigung im Wege der Einleitung in das Grundwasser (Versickerung) oder der ortsnahen Einleitung in ein oberirdisches Gewässer ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit erfolgt (dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung).

2. Allgemeine Anforderungen

2.1 Die dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung bedarf nach § 132a Abs. 2 Satz 1 BremWG keiner wasserrechtlichen Erlaubnis, sofern sie schadlos möglich ist. Die erlaubnisfreie Versickerung oder Einleitung in ein oberirdisches Gewässer ist schadlos möglich, wenn die Bestimmungen dieser Bekanntmachung eingehalten werden.

2.2 Die erlaubnisfreie Versickerung bzw. die Einleitung von Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer ist beschränkt auf weniger als 1000 m2 befestigte oder bebaute Fläche (abflusswirksame Fläche) in Wohngebieten sowie bei Grundstücken,die hinsichtlich der Qualität des Niederschlagswasserabflusses einer ihr vergleichbaren Nutzung dienen, wie beispielsweise Grundstücke in Mischgebieten und Gewerbegebieten ohne produzierendes Gewerbe und Transport- oder Umschlagsbetriebe.

2.3 Das dezentral zu beseitigende Niederschlagswasser darf nicht1 durch häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften nachteilig verändert und nicht mit anderem Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen vermischt sein.

2.4 Die Versickerung innerhalb von Wasserschutzgebieten sowie auf Altlastenflächen, Altlastenverdachtsflächen und Flächen mit schädlichen Bodenveränderungen bedarf der wasserrechtlichen Erlaubnis.

3. Anforderungen an das schadlose Versickern

3.1 Die Einleitung in unterirdische Versickerungsanlagen, wie Sickerschächte, Sickerrohre und Rigolen ist ausschließlich bei unbelastetem Niederschlagswasser zulässig. Als unbelastet gelten Abflüsse von

3.2 Die Versickerung von gering belastetem Niederschlagswasser ist ausschließlich über oberirdische Anlagen, wie Mulden und sonstige Flächen, nach Passage von mindestens 20 cm bewachsenem Oberboden zulässig. Als gering belastet gelten Abflüsse von

3.3 Sonstige Anforderungen:

4. Anforderungen an das schadlose Einleiten in Oberflächengewässer

4.1 Die Einleitung in ortsnahe Oberflächengewässer ist nur bei unbelastetem oder gering belastetem Niederschlagswasser zulässig. Als unbelastet oder gering belastet gilt das Niederschlagswasser aus den in Nr. 3.1 und 3.2 aufgeführten Abflüssen.

4.2 Die Einleitung ist dem Wasser- und Bodenverband (z.B. Deichverband), in dessen Verbandsgebiet das betreffende Grundstück liegt, rechtzeitig vor der Herstellung der Entwässerungsanlagen anzuzeigen.Das Vorhaben kann durchgeführt werden, wenn der Verband nicht innerhalb eines Monats widerspricht. Nach der Fertigstellung der Einleitstelle ist beim1 Wasser- und Bodenverband die Abnahme zu beantragen. Dem Verband sind auf1 Verlangen geeignete Unterlagen über die abflusswirksame Fläche und die Entwässerungsanlagen vorzulegen.

4.3 Folgende Anforderungen an die Einleitstelle sind zu beachten:

5. Weitere Voraussetzungen

5.1 Bei der Bemessung, Ausgestaltung und dem Betrieb von Anlagen zur Ableitung, Versickerung und Einleitung von Niederschlagswasser sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die Anforderungen des Regelwerkes der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (ATV-DVWK) 1, insbesondere das Arbeitsblatt a 138 ("Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser") und das Merkblatt M 153 ("Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser") zu beachten.

5.2 Die Funktionstüchtigkeit und der einwandfreie Betrieb der Entwässerungsanlagen sind durch den Betreiber zu überwachen und sicherzustellen.

5.3 Wassergefährdende Stoffe dürfen nicht in Entwässerungsanlagen oder in den Untergrund gelangen. Sollte dies trotz aller Vorsichtsmaßnahmen doch eintreten (z.B. nach einem Unfall), soist hierüber die zuständige Wasserbehörde oder die zuständige Polizeidienststelle unverzüglich zu informieren.

5.4 Zur weitgehenden Vermeidung einer Verschmutzung des Niederschlagswassers hat der Betreiber die Abflussflächen und die Entwässerungseinrichtungen sauber zu halten.

6. Hinweis

Die Wasserbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Anforderungen dieser Bekanntmachung zulassen, wenn dadurch eine Verunreinigung des Grundwassers bzw. des Oberflächengewässers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Solche Vorhaben sind jedoch nicht durch § 132a Abs. 2 BremWG von der Erlaubnispflicht befreit, daher ist eine Erlaubnis der Wasserbehörde erforderlich.

7. In-Kraft-Treten

Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

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