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Regelwerk

Bekanntmachung der
Hinweise zum Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - VAwS

- Bremen -

Vom 1. September 1995
(ABl. 1995 S. 788;aufgehoben)


Ersetzt durch die Regelung des Bundes:

Mit Inkrafttreten der " AwSV - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" zum01.08.2017 treten gemäß Artikel 72 Absatz 1, 3 Ziffer 5 die Anlagenverordnungen der Länder außer kraft.

Zum Vollzug der VAwS werden die nachstehenden Hinweise als Leitfaden für Anlagenbetreiber, Fachbetriebe, Wasserbehörden und Sachverständige erlassen.

Die fortlaufende Numerierung entspricht der Paragraphenfolge der Verordnung. Die Angabe von Paragraphen ohne nähere Angabe bezieht sich auf die Verordnung.

1. Anwendungsbereich und Anzeigepflicht1)

1.1 Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich dieser Verwaltungsvorschrift ist durch § 1 bestimmt und erstreckt sich auf Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19g WHG.

Bei Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften ist die Verordnung nur teilweise anwendbar. § 19g Abs. 6 Satz 2 WHG schließt die Anwendung der nachfolgenden §§ 19h bis 19l WHG aus; dies betrifft unmittelbar auch die sie ausfüllenden Vorschriften in der Verordnung (§§ 13 bis 18, § 20, §§ 22 bis 26). Andere Bestimmungen greifen bereits nach ihrem Wortlaut nicht (§ 19). Darüber hinaus wird die Anwendung von § 6 (Gefährdungspotential) und den daran anknüpfenden §§ 8 und 11 ausgeschlossen, da eine Einstufung von Jauche, Gülle und Silagesickersäften in Wassergefährdungsklassen nicht möglich ist; eine Einordnung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 in die Wassergefährdungsklasse 3 scheidet aus.

Die wasserrechtlichen Vorschriften stehen gleichrangig neben den Vorschriften anderer Rechtsbereiche, insbesondere des Gewerbe-, des Immissionsschutz-, des Abfall-, des Berg- und des Baurechts.

1.2 Anzeigepflicht

1.2.1 Prüfung durch die Wasserbehörde

Wird eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen angezeigt, so prüft die Wasserbehörde,

Außerdem ist in allen Fällen zu prüfen, ob eine Eignungsfeststellung nach § 7 VAwS erforderlich ist.

Ist für die Anlage oder für Teile der Anlage eine Eignungsfeststellung erforderlich, so hat die Wasserbehörde auf eine entsprechende Antragstellung hinzuwirken (vgl. § 62 BrWG). Das gleiche gilt, wenn die Wasserbehörde auf andere Weise vom Vorhandensein einer eignungsfeststellungspflichtigen, aber nicht eignungsfestgestellten Anlage in Kenntnis gesetzt wird.

1.2.2 Zusammenarbeit mit der Baugenehmigungs- bzw. Zustimmungsbehörde, dem Gewerbeaufsichtsamt und den Wasserbehörden

1.2.2.1 Dienstanweisung Nr. 337/8

Die Dienstanweisung Nr. 337/8 vom 3. April 1984 über die Zusammenarbeit zwischen den Gewerbeaufsichtsämtern, Baugenehmigungsbehörden und Wasserbehörden regelt auch die Zusammenarbeit bei wasserrechtlichen Verfahren nach § 144 ff BrWG. Um die Zusammenarbeit zu gewährleisten, ist das folgende Verfahren bei den Wasserbehörden zu beachten:

1.2.2.2 Verfahren bei den Wasserbehörden

1.2.2.2.1 Die Wasserbehörde unterrichtet in geeigneter Weise die Baugenehmigungs- bzw. die Zustimmungsbehörde und/oder das Gewerbeaufsichtsamt, wenn sie zuerst davon Kenntnis erlangt, daß eine Anlage, die neu errichtet oder wesentlich geändert wird, den §§ 4, 22 BImSchG, den §§ 8, 9 VbF (jetzt BetrSichV) oder den §§ 64, 79 der Bremischen Landesbauordnung ( BremLBO) unterliegen könnte.

1.2.2.2.2 Wird die Wasserbehörde von einer der anderen Behörden in das Verfahren nach der Dienstanweisung 337/8 mit einbezogen, so prüft sie gem. Nr. 1.2.1 und gibt die Akte mit einer entsprechenden Stellungnahme unverzüglich an die Behörde zurück, von der sie unterrichtet wurde.

1.2.2.2.3 Mit der Rückschrift veranlaßt die Wasserbehörde ggf. die Aufnahme weitergehender Anforderungen (§ 7 VAwS) in die Baugenehmigung bzw. Zustimmung oder Entscheidung nach der VbF (jetzt BetrSichV) oder BImSchG. Die weitergehenden Anforderungen sind zu begründen.

1.2.2.2.4 Die Entscheidungen der Baugenehmigungs- bzw. Zustimmungsbehörde, des Gewerbeaufsichtsamtes und der Wasserbehörde sind zur Vermeidung widersprüchlicher Anforderungen (Auflagen, Bedingungen o.ä.) aufeinander abzustimmen.

1.2.2.2.5 Die Wasserbehörde übersendet ihre Entscheidung der Behörde, von der sie unterrichtet wurde. Die Zustellung der Entscheidung der Wasserbehörde erfolgt zusammen mit den Entscheidungen der anderen Behörden. Von diesem Verfahren darf nur abgewichen werden, wenn der Antragsteller ausdrücklich Wert darauf legt, daß er eine der Entscheidungen so schnell wie möglich erhält, und zwar unabhängig davon, ob die anderen Entscheidungen erteilt werden oder nicht.

2. Begriffsbestimmungen2)

2.1 Anlage2 Abs. 1 und 8)

Im folgenden werden Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen als LAU-Anlagen und Anlagen zum herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe als HBV-Anlagen bezeichnet.

Mobile Abfüll- und Umschlagstellen, die lediglich kurzzeitig oder an ständig wechselnden Orten eingesetzt werden, wie Baustellentankstellen oder Abfüllstellen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, gelten nicht als Anlagen nach § 19g WHG. Sie werden von der VAwS nicht erfaßt. Sie unterliegen jedoch dem Minimierungsgebot und dem allgemeinen Sorgfaltsgrundsatz des § 1a WHG.

Anlagenteile sind jeweils der für die verwaltungsrechtliche Behandlung maßgebenden Anlage zuzuordnen, die den Verfahrenszweck nach § 2 Abs. 4 und 5 bestimmt.

Zu Lageranlagen gehören auch Abfülleinrichtungen, die nur der Befüllung und Entleerung dieser Lageranlagen dienen.

Die Plätze, von denen aus Behälter befüllt oder entleert werden oder von denen aus bewegliche Behälter in Lageranlagen hineingestellt oder herausgenommen werden, sind Teil der Lageranlagen.

Kommunizierende Behälter sind Behälter, deren Flüssigkeitsräume betriebsmäßig in ständiger Verbindung miteinander stehen. Sie gelten als ein Behälter.

Verschiedene, auch örtlich nahe beieinander angeordnete Behälter, die unterschiedlichen Abfüllstellen oder HBV-Anlagen zugeordnet sind, gehören jeweils zu getrennten Anlagen. Dies gilt auch für mehrere Behälter mit gemeinsamer Be- und Entlüftungsleitung, wenn bei allen Betriebszuständen keine unzulässigen Über- oder Unterdrücke entstehen und keine Flüssigkeiten in Be- und Entlüftungsleitungen gelangen können. Ein gemeinsamer Auffangraum bewirkt nicht, daß die in ihm aufgestellten Behälter zu einer Anlage gehören.

Bei Lageranlagen nach § 2 Abs. 8 bilden alle Transportbehälter und Verpackungen zusammen eine Anlage.

Rohrleitungen sind Teile von LAU-Anlagen, wenn von HBV-Anlagen, wenn sie diesen zugeordnet sind und Anlagenteile der jeweiligen Anlage verbinden; andernfalls sind sie selbständige Rohrleitungsanlagen.

2.2 Unterirdisch2 Abs. 3)

Anlagen in begehbaren unterirdischen Räumen sind oberirdische Anlagen.

Oberirdisch sind auch Rohrleitungen, die in einem begehbaren unterirdischen Schutzrohr oder Schutzkanal verlegt oder in einem nicht begehbaren Schutzrohr oder Schutzkanal von allen Seiten leicht einsehbar sind.

2.3 Rohrleitungen2 Abs. 7)

Zu den Rohrleitungen gehören außer den Rohren insbesondere die Formstücke, Armaturen, Flansche und Dichtmittel. Zu Rohrleitungsanlagen gehören auch die Pumpen.

Flexible Rohrleitungen sind Rohrleitungen, deren Lage betriebsbedingt verändert wird. Hierzu gehören vor allem Schlauchleitungen und Rohre mit Gelenkverbindungen.

2.4 Feste wassergefährdende Stoffe

Feste Stoffe, denen flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften, sind wie wassergefährdende Flüssigkeiten zu behandeln. Bei der Beurteilung hinsichtlich der Gewässergefährdung ist der Flüssigkeitsanteil maßgebend.

3. Grundsatzanforderungen3)

3.1 Das allgemeine Verbot einwandiger unterirdischer Behälter gilt nicht für Behälter mit Stoffen der Wassergefährdungsklasse 0 sowie festen Stoffen.

3.2 Bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten muß der Auffangraum, oder, bei Vorhandensein von Ableitflächen, die mit dem Auffangraum eine bauliche Einheit bilden, das Auffangsystem die Projektion der Lagerbehälter umgeben.

3.3 Die Grundsatzanforderung Nr. 4 bezieht sich in erster Linie auf die Rückhaltung von Löschwasser und sonstigen Löschmitteln ohne unzulässige Belastung der Abwasseranlagen. Die vom Senator für Bau, Verkehr und Stadtentwicklung einzuführende LöschwasserrückhalteRichthnie (LöRüRl) enthält Bemessungsgrundsätze für die Löschwasserrückhaltung beim Lagern wassergefährdender Stoffe. Bei anderen Anlagen ist die Löschwasserrückhaltung, soweit erforderlich, im Einzelfall unter Beteiligung der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle zu prüfen.

3.4 Besondere der jeweiligen Anlage zugeordnete Einrichtungen zur Löschwasserrückhaltung sind nicht erforderlich, wenn

3.5 Ziel der Betriebsanweisung nach der Grundsatzanforderung Nr. 6 ist die Festlegung der für den Betrieb einer Anlage jeweils maßgebenden Anforderungen des Gewässerschutzes. Umfang und Inhalt der Betriebsanweisung sind im einzelnen nach dein Gefährdungspotential einer Anlage und nach den Besonderheiten eines Betriebes auszulegen, wobei insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Vor allem sind in die Betriebsanweisung die bei Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen insbesondere zur Handhabung von Leckagen und verunreinigtem Löschwasser oder sonstigen Löschmitteln aufzunehmen.

Für die Betriebsanweisung kommen insbesondere folgende Punkte in Betracht:

3.5.1 Überwachungsplan

3.5.1.1 Betriebliche Überwachungsmaßnahmen (§§ 19i Abs. 2 Satz 1 und 19k WHG)

3.5.1.2 Überprüfung durch Sachverständige (§ 23 VAwS), Terminüberwachung, Mängelbeseitigung

3.5.2 Instandhaltungsplan (§§ 19g und 19i Abs. 1 WHG)

3.5.2.1 Wartungsmaßnahmen

3.5.2.2 Regelmäßige und besondere Instandhaltungsmaßnahmen

3.5.3 Alarmplan

3.5.3.1 Meldewege

3.5.3.2 Maßnahmen im Schadensfall (§ 9 VAwS)

3.5.3 Sonderregelungen

3.5.3.1 Befüllen von Anlagen (§ 20 VAwS)

3.5.3.2 Beseitigung von Niederschlagswasser und von wassergefährdenden Stoffen aus Auffangräumen und von Auffangflächen, Einleitung wassergefährdender Stoffe in Abwasseranlagen (§ 21 VAwS)

3.5.3.3 Kennzeichnung der Anlagen, Merkblätter (§ 10 VAwS)

3.5.3.4 Fachbetriebspflicht (§§ 19i Abs. 1 und 19l WHG, § 24 VAwS)

3.5.3.5 Sonderanforderungen in Schutzgebieten (§ 8 VAwS, Schutzgebietsverordnung)

Weitergehende Anforderungen nach Nr. 21.5 und Nr. 24 bleiben unberührt.

Die Grundsatzanforderung Nr. 6 wird im Rahmen der Anlagenverzeichnisse nach § 11 berücksichtigt, sofern ein Anlagenverzeichnis erforderlich ist.

Sind Betriebsanweisungen auch nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich, so kann die Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 einbezogen werden, wenn die wasserrechtlich bedeutsamen Teile deutlich gekennzeichnet sind.

4. Anforderungen an bestimmte Anlagen
4)

4.1 Allgemeines

Im Anhang sind für oberirdische Lageranlagen, Abfüll- und Umschlaganlagen und für Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe die technischen Anforderungen konkretisiert, die sich in Abhängigkeit vom Gefährdungspotential nach § 6 zur Erfüllung der Grundsatzanforderungen nach § 3 ergeben. Diese technischen Anforderungen werden durch allgemeine und besondere Schutzmaßnahmen/Schutzanforderungen beschrieben. Die allgemeine Schutzmaßnahmen/Schutzanforderungen, die sich aus § 3 Nr. 1 und 4 ergeben, sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die in den Nummern 5.1, 5.2 und 5.3 konkretisiert sind, und von allen Anlagen, unabhängig vom Gefährdungspotential, zu erfüllen sind.

Im Anhang 1 der VAwS sind daher nur die besonderen Schutzmaßnahmen/Schutzanforderungen als F-, R- und I-Maßnahmen aufgelistet. Sie beschreiben abschließend die jeweils entsprechend ihrem Anwendungsbereich erforderlichen standortunabhängigen Maßnahmen nach den Grundsatzanforderungen gemäß § 3 Nr. 2, 3, 5 und 6. Weitergehende, standortabhängige Anforderungen nach § 7 bleiben unberührt.

4.2 Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen

4.2.1 Bei der Maßnahme "F0 = keine Anforderungen an die Fläche" werden an die Anlagen über die betrieblichen Anforderungen hinaus aus der Sicht der §§ 19g ff WHG keine weitergehenden Anforderungen an die Aufstellfläche gestellt.

4.2.2 Für die Maßnahme "F0* = wie F0, jedoch müssen Stofffreisetzungen erkennbar sein" gelten die Grundsatzanforderungen der Nr. 21.3 Abs. 4.

4.2.3 Die Anforderungen F1 und F2 sind materiell identisch. Der Nachweis der Stoffundurchlässigkeit liegt bei der Anforderung F1 in der Eigenverantwortung dies Betreibers (Betreibererklärung). Bei der Aufforderung F2 ist der Nachweis gemäß Nrn. 3.1.4.1 bis 3.1.4.5 der Bekanntmachung über die Einführung allgemein anerkannter Regeln der Technik für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 01.09.1995 (im folgenden "Bekanntmachung über die Einführung a. a. R. d. Technik") gegenüber der Behörde zu führen, bei HBV-Anlagen im Rahmen des Anlagenverzeichnisses.

4.2.4 Die Anforderungen F1 und F2 sind auch erfüllt, wenn die Anlagen nicht unmittelbar auf der entsprechend gesicherten Fläche aufgestellt, sondern durch bauliche Einrichtungen wie Gitterroste oder Stockwerke darüber angeordnet sind.

4.2.5 Wenn bei bestehenden Anlagen und bei Vorhandensein einer Vielzahl unterschiedlicher wassergefährdender Stoffe der für die Maßnahme F2 geforderte Nachweis nicht geführt werden kann, ist die F2- Maßnahme durch die Kombination F1+I1+Auffangwannen für Tropfen an Stellen, an denen wassergefährdende Flüssigkeiten austreten können (z.B. unter Pumpen mit Stopfbüchsen), zu ersetzen.

4.3 Anforderungen an das Rückhaltevermögen

4.3.1 Das Rückhaltevermögen beschreibt das Volumen, das tatsächlich als Rückhaltevolumen eingerichtet werden muß. Der Begriff "Rückhaltevermögen" steht in keiner Verbindung mit dem Begriff "Auffangraum" in der Definition dies § 13 hinsichtlich der Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art und dem Begriff des Anlagenvolumens nach § 6.

Die Berechnung dies Rückhaltevermögens richtet sich nach Nr. 3.1.4.1 der Bekanntmachung über die Einführung a. a. R. d. Technik.

4.3.2 Bei der Maßnahme "R0 = Kein Rückhaltevermögen" werden an die Anlagen über die betrieblichen Anforderungen hinaus aus der Sicht der §§ 19g ff WHG keine weitergehenden Anforderungen an das Rückhaltevermögen gestellt.

4.3.3 Bei der Berechnung dies Rückhaltevermögens R2 ist ein fehlerfreies Sicherheitssystem nach DIN V 19250 oder einer gleichwertigen europäischen Norm zu berücksichtigen. Das bedeutet, daß nicht das Gesamtvolumen der Anlage, sondern nur das Teilvolumen zu beachten ist, das aufgrund fehlerfreier Sicherheitssysteme maximal in der Anlage freigesetzt werden kann. R2 ist erfüllt, wenn Nr. 3.1.4.1 der Bekanntmachung über die Einführung a. a. R. d. Technik befolgt wird.

4.3.4 Für oberirdische Lageranlagen können die in Tab. 2.1 des Anhangs 1 der VAwS für Stoffe der Wassergefährdungsklassen 0 und 1 gestellten Anforderungen durch die Maßnahmen F0+R3+I0 ersetzt werden, wenn sichergestellt ist, daß aus der Lageranlage keine wassergefährdenden Stoffe austreten können.

4.4 Anforderungen an die infrastrukturellen Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art

4.4.1 Die Anforderungen nach I2 enthalten nicht die Anforderungen nach I1.

4.4.2 Bei der Maßnahme "I0 = Keine Anforderungen" werden an die Anlagen über die betrieblichen Anforderungen hinaus aus der Sicht der §§ 19g ff WHG keine weitergehenden Anforderungen an die Infrastruktur gestellt.

5. Allgemein anerkannte Regeln der Technik
5)

5.1 Allgemeines

Als allgemein anerkannte Regeln der Technik sind die auf wissenschaftlichen Grundlagen und fachlichen Erkenntnissen beruhenden Regeln anzusehen, die in der praktischen Anwendung erprobt sind und von der Mehrheit der auf dem jeweiligen Fachgebiet tätigen Fachleuten regelmäßig angewendet werden.

Bei schriftlich niedergelegten Regeln ist die Tatsache, daß sie in einem förmlichen Anerkennungsverfahren, z.B. im Rahmen der Bewertung durch technisch-wissenschaftliche Verbände, entstanden sind, als wichtiger Hinweis zu werten, daß CS sich um allgemein anerkannte Regeln der Technik handelt.

5.2 Einführung allgemein anerkannter Regeln der Technik

Mit der Bekanntmachung über die Einführung allgemein anerkannter Regeln der Technik für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 01.09.1995 (Brem. ABl. S. 779), sind - bezogen auf den Gewässerschutz - DIN-Normen, TrbF's, Besondere Einzelregelungen für Behälter und Rohrleitungen sowie die Anforderungen an Abfüllanlagen an Tankstellen als allgemein anerkannte Regeln der Technik eingeführt worden.

5.3 Gleichwertige Baubestimmungen und technische Vorschriften anderer Mitgliedstaaten

Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie Ursprungswaren aus Mitgliedstaaten dies europäischen Wirtschaftsraumes, die diesen technischen Bedingungen nicht entsprechen, werden einschließlich der im Herstellungsstaat durchgeführten Prüfungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau - Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit - gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

6. Gefährdungspotential
6)

6.1 Maßgebendes Volumen oder Masse der Anlage

Das maßgebende Volumen einer Anlage ist der im Betrieb vorhandene Rauminhalt wassergefährdender Stoffe. Betriebliche Absperren -richtungen zur Unterteilung der Anlage in einzelne Abschnitte bleiben dabei außer Betracht. Maßgebend ist die Anlage mit allen Anlagenteilen nach Nr. 2.1.

Bei Abfüll-, Umschlag- und Rohrleitungsanlagen ist zusätzlich der Rauminhalt, der sich beim größten Volumenstrom über einen Zeitraum von zehn Minuten ergibt, oder der mittlere Tagesdurchsatz anzusetzen, wobei der größere Wert zu berücksichtigen ist.

6.2 Wassergefährdende Stoffe

Die Wassergefährdungsklasse eines Stoffes ist der Verwaltungsvorschrift nach § 19g Abs. 5 WHG zu entnehmen (siehe dazu § 6 Abs. 3 VAwS).

Befinden sich in einer Anlage wassergefährdende Stoffe unterschiedlicher Wassergefährdungsklassen, ist für die Ermittlung der Gefährdungsstufe die höchste Wassergefährdungsklasse maßgebend, falls das zugehörige Volumen mehr als 3 % des Gesamtlagervolumens der Anlage übersteigt. Ist der Prozentsatz kleiner und erreicht diese Menge für sich keine höhere Gefährdungspotentialstufe, ist die nächstniedrigere WGK anzusetzen. Bis zu einer bundeseinheitlichen Regelung nach § 19g Abs. 5 WHG ist diese Regelung auch auf Gemische anzuwenden.

6.3 Hydrogeologische Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes

Zu berücksichtigen sind vor allem:

7. Weitergehende Anforderungen
7)

7.1 Voraussetzungen

Weitergehende Maßnahmen können z.B. bei besonderer hydrogeologischer Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit dies Aufstellungsortes gefordert werden.

7.2 Weitergehende Anforderungen

Weitergehende Anforderungen sind Anforderungen an die Anordnung und Auslegung der Anlage, die Auffangvorrichtungen und die betriebliche Überwachung.

Als weitergehende Anforderungen kommen vor allem in Betracht

7.3 Anlagen im Bereich oberirdischer Gewässer

Anlagen, die in, über oder näher als 20 m an einem oberirdischen Gewässer oder in Überschwemmungsgebieten errichtet sind, müssen in der Regel folgende Anforderungen einhalten:

8. Anlagen in Schutzgebieten
8)

Nach § 2 Abs. 11 müssen Schutzgebiete ausgewiesen oder vorläufig angeordnet oder über eine Veränderungssperre gesichert sein. Die Planung eines Schutzgebietes reicht nicht aus. Allerdings können im Falle einer Schutzgebietsplanung bereits besondere Anforderungen auf der Grundlage von § 7 erlassen werden (s. auch Nr. 7).

Standortgebundene Anlagen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 sind ausschließlich Anlagen, die für die Wassergewinnung unverzichtbar sind und an anderer Stelle nicht errichtet werden können.

In den örtlichen Schutzgebietsverordnungen können jedoch abweichend von der VAwS Verbote ausgesprochen oder Anlagen zugelassen werden. Als Ausgleich für Ausnahmegenehmigungen sind grundsätzlich höherwertige Sicherheitsanforderungen als im Regelfall vorzuschreiben.

Werden in einem Auffangraum mehrere Anlagen aufgestellt, so ist dessen Rauminhalt so zu bemessen, daß das Volumen wassergefährdender Stoffe aller Anlagen zurückgehalten werden kann.

9. Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften9)

Die Pflicht zur Außerbetriebnahme und erforderlichenfalls Entleerung einer Anlage bei Schadensfällen kann auch benachbarte Anlagen einschließen. Dies gilt insbesondere bei gemeinsamen Auffangräumen, wenn andere Behälter durch den Schadensfall so gefährdet werden, daß mit dem Austritt wassergefährdender Stoffe zu rechnen ist.

Undichtigkeiten eines Auffangraums erfordern im Regelfall die Entleerung der darin befindlichen Behälter.

weiter .

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