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Regelwerk; Wasser

BremAGWVG - Bremisches Gesetz zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes
- Bremen -

Vom 2. Februar 1993
(Brem.GBl. Nr. 10 vom 17.02.1993 S. 43; 27.06.2000 S. 237; 22.06.2004 S. 313; 31.03.2009 S. 129; 13.12.2011 S. 24; 20.10.2020 S. 1172)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Aufsicht über Wasser- und Bodenverbände

Die Rechtsaufsicht nach § 72 Abs. 1 des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) in der jeweils geltenden Fassung führen im Lande Bremen

  1. für den Bereich der Stadtgemeinde Bremen der Senator für Umweltschutz und Stadtentwicklung,
  2. für den Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven.

Artikel 2
Änderung anderer Rechtsvorschriften

(1) Das Bremische Wassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1991 (Brem.GBl. S. 65, 158 - 2180-a-1), zuletzt geändert durch § 44 des Gesetzes vom 17. September 1991 (Brem.GBl. S. 309), wird wie folgt geändert:

1. § 26 Satz 2 wird aufgehoben.

2. § 90 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

3. In § 101 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde des Wasser- und Bodenverbandes" gestrichen.

4. § 152 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

"(3) In Gebieten von Wasser- und Bodenverbänden sind diese bei Entscheidungen der Wasserbehörden nach §§ 10 bis 13, 15, 17, 19, 29, 33, 34, 37, 90 und 122 zu hören."

5. In § 154 werden nach dem Wort "treffen" das Komma durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil gestrichen.

(2) Artikel 9 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 15. März 1960 (SaBremR 34-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 1985 (Brem.GBl. S. 235) geändert worden ist, wird aufgehoben.

( 3) § 3 des Bremischen Abgabengesetzes vom 15. Mai 1962 (SaBremR 60-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 28. Juni 1983 (Brem.GBl. S. 403) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort "(SaBremR 780-a-1)" die Worte "sowie die von der Landeshauptkasse Bremen erhobenen Verbandsbeiträge im Sinne von § 28 des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

2. In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Der Siebente Teil der Abgabenordnung (Absatz 1 Nr. 1) findet keine Anwendung auf die von der Landeshauptkasse Bremen erhobenen Verbandsbeiträge (Absatz 2 Nr. 2)."

(4) In § 112 der Landeshaushaltsordnung vom 25. Mai 1971 (Brem.GBl. S. 143 - 63-c-1), die zuletzt durch das Gesetz vom 8. September 1992 (Brem.GBl. S. 293) geändert worden ist, wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:

"(4) Auf Wasser- und Bodenverbände sind die Genehmigungsvorbehalte in § 108 Satz 1 und 2 und § 109 Abs. 3 Satz 3 für den Haushaltsplan, die Festsetzung der Beiträge und die Entlastung der Verbandsorgane sowie die Monatsfrist in § 108 Satz 3 für die Vorlage des Haushaltsplans und des Beitragsbeschlusses nicht anzuwenden. Die Verbandssatzung kann weitere Ausnahmen von entsprechend geltenden Vorschriften der §§ 1 bis 87 vorsehen; die nach diesen Vorschriften im Verband zuständigen Stellen sind in der Satzung zu bestimmen."

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft

1. die Polizeiverordnung, betreffend den Schutz der Sommerdeiche an der Wümme vom 15. Juli 1939 (SaBremR 2180-d-3),

2. die Verordnung, betreffend die Verteidigung der Deiche bei Hochwasser- und Eisgefahr im Stadtgebiet Bremen vom 3. März 1949 (SaBremR 2180-e-2),

3. die Anordnung über die Wahrnehmung der Deichpolizei in dem Verbandgebiet des Bremischen Deichverbandes am rechten Weserufer und in dem Verbandgebiet des Bremischen Deichverbandes am linken Weserufer vom 1. Juli 1975 (Brem.ABl. S. 499),

4. die Bekanntmachung über die Wahrnehmung deichpolizeilicher Aufgaben vom 30. Juni 1987 (Brem.ABl. S. 291),

5. die Bekanntmachung über die zuständigen Aufsichtsbehörden für Wasser- und Bodenverbände vom 27. Juni 1972 (Brem.ABl. S. 375 - 2181-a-3).

ENDE

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