Änderungstext

Ortsgesetz zur Änderung des Entwässerungsortsgesetzes

Vom 16. Mai 2006
(BremGBl. Nr. 32 vom 26.05.2006 S. 266)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz:

Artikel 1
Änderung des Entwässerungsortsgesetzes

Das Entwässerungsortsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2002 (Brem.GBl. S. 289 - 2130-f-1) wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
(2) Die Kanalanschlusspflicht tritt ein, sobald auf dem Grundstück Abwasser anfällt, oder wenn der zur Aufnahme des Abwassers bestimmte Kanal erst später hergestellt wird, mit der öffentlichen Bekanntmachung der betriebsfertigen Herstellung des Kanals. Die Bekanntmachung soll innerhalb von drei Monaten nach der betriebsfertigen Herstellung des Kanals erfolgen. In der Bekanntmachung sind die Grundstücke zu bezeichnen, für die die Kanalanschlusspflicht entsteht. Die Bekanntmachung wird mit dem Tag wirksam, der auf ihre Veröffentlichung folgt.  " (2) Soweit die Abwasserbeseitigungspflicht der Stadtgemeinde Bremen obliegt, entsteht die Kanalanschlusspflicht, sobald auf dem Grundstück Abwasser anfällt, oder wenn der zur Aufnahme des Abwassers bestimmte Kanal erst später hergestellt wird, mit der öffentlichen Bekanntmachung der betriebsfertigen Herstellung des Kanals."

b) Absätze 5 und 6 werden wie folgt neu gefasst:

alt neu
(5) Vor Erfüllung der Kanalanschlusspflicht für Niederschlagswasser soll die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde prüfen, ob dem Anschlusspflichtigen eine anderweitige ordnungsgemäße Beseitigung des Niederschlagswassers (insbesondere durch Versickerung oder Einleitung in ein Gewässer) möglich und zumutbar ist und gegebenenfalls eine Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht von der Stadtgemeinde Bremen auf den Eigentümer oder Erbbauberechtigten des Grundstücks beantragen.

(6) Unter denselben Voraussetzungen können bestehende Anschlüsse für die Niederschlagswassereinleitung widerrufen werden, wenn der Anschlusspflichtige zustimmt oder wenn die Versickerung des Niederschlagswassers oder seine Einleitung in ein Gewässer nach den Zielen dieses Gesetzes sowie des Bremischen Wassergesetzes erforderlich werden.

"(5) Der Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen ist für Niederschlagswasser nur durchzuführen, wenn die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde festgestellt hat, dass eine Niederschlagswasserbeseitigung nach § 132a des Bremischen Wassergesetzes nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar ist.

(6) Unter den Voraussetzungen des § 132a des Bremischen Wassergesetzes kann die Befugnis des Kanalanschlusses für die Niederschlagswassereinleitung widerrufen und der ordnungsgemäße Rückbau oder die Verdämmung des Anschlusses angeordnet werden, wenn dies dem Überlassungspflichtigen (§ 3 Abs. 3) gegenüber zumutbar ist. Die Entscheidung trifft die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde. Soll die Niederschlagswasserbeseitigung durch Einleitung in ein Oberflächengewässer vorgenommen werden, ist die Entscheidung über die Einleitung in das Oberflächengewässer im Benehmen mit dem Wasser- und Bodenverband, in dessen Verbandsgebiet das betreffende Grundstück liegt, zu treffen."

2. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach dem Wort "anfallende" das Wort "Abwasser" durch das Wort "Schmutzwasser" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
Das auf bebauten oder befestigten Flächen eines solchen Grundstücks anfallende Niederschlagswasser soll auf dem Grundstück zur Versickerung gebracht oder in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit wasserrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.  "Das auf bebauten oder befestigten Flächen eines solchen Grundstücks anfallende Niederschlagswasser soll dem natürlichen Wasserkreislauf im Wege der Versickerung oder ortsnahen Einleitung in ein Gewässer zugeführt werden, soweit dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist und soweit wasserrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen."

c) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Anforderungen an die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser gelten entsprechend."

3. In § 8d wird die Fußnote nach dem Wort "Abwasserverordnung" gestrichen.

4. § 9 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
Die Einleitung von Niederschlagswasser von bebauten oder befestigten Grundstücksflächen in öffentliche Abwasseranlagen ist erlaubnisfrei gestattet, wenn das Niederschlagswasser nur ganz unbedeutende Mengen von Schadstoffen enthält, welche ein als Vorfluter benutztes Gewässer nachteilig verändern können. § 7 Abs. 4 gilt entsprechend.  "Soweit Niederschlagswasser nicht nach § 132a des Bremischen Wassergesetzes zu beseitigen ist, darf es von bebauten oder befestigten Grundstücksflächen in öffentliche Abwasseranlagen erlaubnisfrei eingeleitet werden, wenn es keine oder nur ganz unbedeutende Mengen an Schadstoffen enthält, welche ein als Vorfluter benutztes Gewässer nachteilig verändern können."

5. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
Die Rückstauebene wird von der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde bestimmt, und zwar in der Regel in der Höhe der Straßenoberkante an der Anschlussstelle.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion