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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes
- Bremen -

Vom 27. November 2007
(GBl. Nr.51 vom 07.12.2007 S. 489)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Bremischen Wassergesetzes

Das Bremische Wassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2004 (Brem.GBl. S. 45 - 2180-a-1), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2:1. November 2006 (Brem.GBl. S. 467), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird im zweiten Teil wie folgt geändert:

a) Kapitel IV wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Kapitel IV
Anlagen in oder an Gewässern, Sicherung des Wasserabflusses

Abschnitt 1
Anlagen in oder an Gewässern

§ 90 Erfordernis der Genehmigung

Abschnitt 2
Überschwemmungsgebiete

"Kapitel IV

Anlagen in oder an Gewässern

§ 90 Erfordernis der Genehmigung".

b) Folgendes Kapitel IVa wird eingefügt:

"Kapitel IVa

Schutz vor Hochwasser und Sturmflut

Abschnitt 1 - Hochwasserschutz

§ 91 Grundsätze des Hochwasserschutzes

§ 91a Überschwemmungsgebiete

§ 91b Erhaltung von Überschwemmungsgebieten

§ 92 Überschwemmungsgefährdete Gebiete

§ 93 Hochwasserschutzpläne

Abschnitt 2 - Hochwassermeldedienst

§ 94 Einrichtung und Zuständigkeit

§ 95 Inhalt der Hochwassermeldeordnung".

2. Der zweite Teil Kapitel IV wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
Kapitel IV

Anlagen in oder an Gewässern, Sicherung des Wasserabflusses

"Kapitel IV

Anlagen in oder an Gewässern".

b) Die Angabe "Abschnitt 1 - Anlagen in oder an Gewässern" wird gestrichen.

3. Der bisherige zweite Teil Kapitel IV Abschnitt 2 wird zweiter Teil Kapitel IVa Abschnitt 1 und wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 91 Feststellung der Überschwemmungsgebiete

(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern sowie sonstige Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden.

(2) Die obere Wasserbehörde wird ermächtigt, Überschwemmungsgebiete festzusetzen und die dem Schutz vor Hochwassergefahren dienenden Vorschriften durch Verordnung zu erlassen, soweit es

  1. zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Gewässer und ihrer Oberflutungsflächen,
  2. zur Verhinderung erosionsfördernder Eingriffe,
  3. zum Erhalt oder zur Rückgewinnung natürlicher Rückhalteflächen oder
  4. zur Regelung des Hochwasserabflusses erforderlich ist. Werden bei der Rückgewinnung natürlicher Rückhalteflächen Anordnungen getroffen, die erhöhte Anforderungen an die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks festsetzen, so gilt § 53a entsprechend.

(3) Die Teile von Überschwemmungsgebieten, in denen der Aufenthalt von Menschen für diese mit Gefahr für Leib und Leben verbunden ist, können als besonders gefährdete Überschwemmungsgebiete festgesetzt werden.

(4) In den nach Absatz 3 festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist

  1. das Wohnen,
  2. das Nächtigen in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. April verboten.

(5) Alle Personen, die sich in einem nach Absatz 2 festgesetzten Gebiet aufhalten, sind verpflichtet,

  1. dieses unverzüglich zu verlassen, sobald zur Räumung des Gebietes wegen Überschwemmungsgefahr aufgefordert wird;
  2. sich im Rahmen eines behördlichen Warn- und Räumdienstes zu Warn- und Hilfsdiensten zur Verfügung zu stellen.

(6) Die Ausführung der Absätze 4 und 5 obliegt im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen dem Stadtamt, im Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven der Ortspolizeibehörde.

(7) Für die Verordnung gilt § 47 Abs. 2 entsprechend.

§ 92 Erhaltung des Überschwemmungsgebietes

(1) Überschwemmungsgebiete sind in ihrer Funktion als natürliche Rückhalteflächen zu erhalten und für den schadlosen Abfluss des Hochwassers freizuhalten. Soweit dem überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Früher bei Hochwasser überschwemmte oder durchflossene Gebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen so weit wie möglich wiederhergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.

(2) Im Überschwemmungsgebiet dürfen nicht ohne Genehmigung der Wasserbehörde die Erdoberfläche erhöht oder vertieft, bauliche Anlagen hergestellt oder geändert, Baum- oder Strauchpflanzungen angelegt und Stoffe, die den Hochwasserabfluss hindern können (Erde, Holz, Sand, Steine und dergleichen), gelagert werden. Die Genehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen erteilt und darf nur versagt werden, wenn der Hochwasserschutz im Sinne des § 91 Abs. 2 es erfordert und Nachteile durch Bedingungen und Auflagen weder verhütet noch ausgeglichen werden können.

(3) § 27 und 28 gelten entsprechend.

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