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Änderungstext
Ortsgesetz zur Änderung ortsrechtlicher Entwässerungsregelungen
Vom 31. Januar 2012
(Brem.GBl. Nr. 2 vom 06.02.2012 S. 18)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz:
Artikel 1
Änderung des Entwässerungsortsgesetzes
Das Entwässerungsortsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2002 (Brem.GBl. S. 289 - 2130-f-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Ortsgesetzes vom 14. Dezember 2010 (Brem.GBl. S. 661) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgendes Inhaltsverzeichnis vorangestellt: (nicht dargestellt)
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Herstellung, Änderung, Instandhaltung" durch die Wörter "Errichtung, Änderung, Betrieb, Unterhaltung" und das Wort "Gemeinde" durch die Wörter "Stadtgemeinde Bremen" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort "Herstellung" durch das Wort "Errichtung" ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Soweit die Abwasserbeseitigungspflicht der Stadtgemeinde Bremen obliegt, entsteht die Kanalanschlusspflicht," durch die Wörter "Die Kanalanschlusspflicht entsteht," ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Herstellung" durch das Wort "Errichtung" ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (5) Der Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen ist für Niederschlagswasser nur durchzuführen, wenn die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde festgestellt hat, dass eine Niederschlagswasserbeseitigung nach § 132a des Bremischen Wassergesetzes nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar ist. | "(5) Zur Beseitigung von Niederschlagswasser ist ein Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, wenn nach Feststellung der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde eine dezentrale Beseitigung gemäß § 44 Absatz 1 des Bremischen Wassergesetzes nicht zweckmäßig, nicht zumutbar oder unzulässig ist. Im Übrigen ist der Anschluss zu diesem Zweck nur zulässig, wenn das Niederschlagswasser über eine Kanalisation ohne Vermischung mit dem Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet wird." |
d) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe " § 132a des Bremischen Wassergesetzes" durch die Angabe " § 44 des Bremischen Wassergesetzes" ersetzt.
4. § 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Der Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines nicht der Kanalanschlusspflicht unterliegenden Grundstücks, auf dem Abwasser anfällt, hat das anfallende Schmutzwasser in einer wasserdichten Grube zu sammeln (Schmutzwassersammelgrube). | "Der Eigentümer oder der durch ihn zur Nutzung Berechtigte eines nicht der Kanalanschlusspflicht unterliegenden Grundstücks, auf dem Abwasser anfällt, hat das anfallende Schmutzwasser in einer wasserdichten Grube oder einem wasserdichten Behälter zu sammeln (Schmutzwassersammelgrube)." |
5. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
" § 6a Abwasserbeseitigung in Kleingärten sowie in Wochenend- und Ferienhausgebieten
(1) Wird auf einem Gartengrundstück,
(2) Die Grundstücke nach Absatz 1 Satz 1 unterliegen nicht der Kanalanschlusspflicht nach § 4 Absatz 1 Satz 1. Das Abwasser ist gemäß § 6 Absatz 1 in einer Schmutzwassersammelgrube zu sammeln. Abweichend von § 3 Absatz 1 ist das Abwasser einem zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb zur Abholung zu überlassen und durch diesen an einer Übergabestelle den öffentlichen Abwasseranlagen entsprechend den geltenden Nutzungsbedingungen zuzuführen. Die Entleerung ist rechtzeitig vor Füllung der Schmutzwassersammelgrube zu veranlassen. Übergabestellen sind in Anlage 1 bestimmt. Die Wasserbehörde erlässt Nutzungsbedingungen für die Übergabestellen, die ortsüblich bekannt gemacht werden.
(3) Als Schmutzwassersammelgruben zugelassen sind ausschließlich dichte monolithische Abwassersammelbehälter mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik. Der Abwassersammelbehälter ist so zu bemessen, dass er den Abwasseranfall eines Monats aufnehmen kann, muss für jedes Grundstück jedoch mindestens eineinhalb Kubikmeter nutzbares Fassungsvermögen haben. Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt. § 12c Absatz 6 findet keine Anwendung.
(Stand: 26.04.2021)
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