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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bremischen Wassergesetzes
- Bremen -

Vom 18. Dezember 2018
(Brem.GBl. Nr. 102 vom 2012.2018 S. 644)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Das Bremische Wassergesetz vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 262 2180-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (Brem.GBl. S. 622) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 60 wie folgt gefasst:

alt neu
§ 60 Grundsatz des Hochwasserschutzes " § 60 Grundsatz des Hochwasserschutzes und Ausbaupflichten"

2. § 59 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe "Dazu" durch die Angabe "; dazu" und das Wort "Verteidigungswege" durch die Wörter "Verteidigungs - und Treibselräumwege" ersetzt.

bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Bauten des Küstenschutzes stehen Hochwasserschutzanlagen gleich."

b) In Absatz 6 werden nach dem Wort "gewidmeten" die Wörter "oder zuwidmenden" eingefügt.

3. § 60 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 60 Grundsatz des Hochwasserschutzes " § 60 Grundsatz des Hochwasserschutzes und Ausbaupflichten"

b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

"(3) Die Pflicht zur Änderung oder Errichtung der Hochwasserschutzanlagen im Sinne des Absatzes 1 (Ausbaupflicht) obliegt den nach § 66 Erhaltungspflichtigen. Die Regelungen zur Kostentragung nach § 72 Absatz 3 bleiben davon unberührt.

(4) Abweichend von Absatz 3 ist das Land Bremen Ausbaupflichtiger für die Hochwasserschutzanlagen am linken Weserufer ab Deichkilometer14+566 (Eisenbahnbrücke) bis Deichkilometer 17+360 (Am Dammacker).Ausgenommen davon sind in diesen Anlagen vorhandene Schöpfwerke, Wehranlagen und Sielbauwerke."

4. § 64 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Hochwasserschutzanlage" durch die Wörter "öffentlich-rechtlichen Hochwasserschutzanlage" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "2020" durch die Angabe "2025" ersetzt.

5. § 106 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 106 Übergangsvorschrift

Für Anträge auf Bewilligung und Erlaubnisse, die am 29. April 2011 bereits beantragt wurden, gilt, dass diese nach den bisher Verfahrensvorschriften zu Ende zu führen sind.

" § 106 Übergangsvorschrift

§ 60 Absatz 4 ist nicht anzuwenden, soweit für die Erfüllung von Ausbaupflichten vor dem 21. Dezember 2018 vertragliche Vereinbarungen getroffen oder Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln gewährt wurden."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 190017

ENDE

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