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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bremischen Wassergesetzes
- Bremen -
Vom 16. Dezember 2025
(Brem.GBl. Nr. 155 vom 18.12.2025 S. 1421)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Wassergesetzes
Das Bremische Wassergesetz vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 262), das zuletzt durch Artikel 6 Nummer 5 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1486, 1581) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 60 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "17+360" durch die Angabe "17+483" ersetzt.
2. § 64 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Soweit eine Hochwasserschutzanlage durch Planfeststellung oder Plangenehmigung zugelassen wird, erfolgt deren Widmung durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung der zuständigen Wasserbehörde, im Falle der Zuständigkeit einer anderen Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde. | "Soweit eine Hochwasserschutzanlage durch Planfeststellung zugelassen wird, erfolgt deren Widmung durch den Planfeststellungsbeschluss der zuständigen Wasserbehörde, im Falle der Zuständigkeit einer anderen Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde." |
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Die Widmung sämtlicher Hochwasserschutzanlagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgt bis zum 31. Dezember 2025. Die am 29. April 2011 in der Hochwasserschutzlinie vorhandenen Hochwasserschutzanlagen gelten bis zum Widmungsakt nach Satz 1 entsprechend der ihnen erteilten Errichtungsgenehmigungen als gewidmet. | "(2) Die Widmung sämtlicher Hochwasserschutzanlagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgt bis zum 31. Dezember 2030. Die am 21. Dezember 2012 in der Hochwasserschutzlinie vorhandenen Hochwasserschutzanlagen gelten bis zum Widmungsakt nach Satz 1 als gewidmet." |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
ID 253089
| ENDE |
(Stand: 20.01.2026)
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