Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Anlagenverordnung
- Hessen -

Vom 31. März 2000
(GVBl. I 2000 S. 269)



Aufgrund des § 31 Abs. 3 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1990 (GVBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 232), wird verordnet:

Artikel 1

Die Anlagenverordnung vom 16. September 1993 (GVBl. I S. 409), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Juli 1999 (GVBl. I S. 384), wird wie folgt geändert:

1.In § 2 Abs. 11 Nr. 2 werden nach den Worten "Hessischen Wassergesetzes das Komma durch ein Semikolon ersetzt und die Worte "ist die weitere Zone unterteilt, so gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich," angefügt.

2. § 3 Nr. 6 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird als neuer Satz 2 eingefügt: "Dies gilt nicht für Heizölverbraucheranlagen."

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

3. In § 5 werden die Worte "Europäischen Gemeinschaften" durch die Worte "Europäischen Union" ersetzt.

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Angaben über die Stoffe und die größtmöglichen Lagermengen sind jederzeit leicht zugänglich vorzuhalten. "(3) Angaben über die Stoffe und den nach § 6 maßgebenden Rauminhalt sind bei anzeigepflichtigen Anlagen jederzeit leicht zugänglich vorzuhalten."

b) Nach Abs. 4 wird als Abs. 5 angefügt:

"(5) Die Anforderungen nach Abs. 1 und Abs. 4 Satz 3 gelten nicht für Anlagen, die nach § 29 Abs. 1 von der Anzeigepflicht ausgenommen sind."

5. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden nach den Worten "flüssiger Stoffe die Worte "und Rohrleitungsanlagen" eingefügt.

b) In Abs. 2 werden nach Satz 2 als Sätze 3 und 4 angefügt:

"Werksgefertigte Behälter aus glasfaserverstärktem Kunststoff bis zu 2 m3Rauminhalt zur Lagerung von Heizöl EL und Dieselkraftstoff, die einzeln oder als nichtkommunizierend verbundene Behälter in Anlagen bis zu 10 m3Gesamtinhalt verwendet werden, gelten hinsichtlich des Rückhaltevermögens als einfach oder herkömmlich, wenn die Behälter auf einem flüssigkeitsdichten Boden aufgestellt werden und am Aufstellungsort im Umkreis von 5 m keine Abläufe vorhanden sind. Auf die Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c wird insoweit verzichtet."

6. In § 15 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "Europäischen Gemeinschaften" durch die Worte "Europäischen Union" ersetzt.

7.In § 22 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "Europäischen Gemeinschaften durch die Worte "Europäischen Union" ersetzt.

8. Anhang 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3

R1 kann bei Behältern aus glasfaserverstärkten Kunststoffen zur Lagerung von Heizöl EL und Dieselkraftstoff mit einem Rauminhalt bis zu 2 m3 in Gebäuden bis zum 31. Dezember 1999 entfallen, wenn die Behälter auf flüssigkeitsundurchlässigem Boden aufgestellt werden und im Umkreis von 5 m keine Abläufe vorhanden sind.

wird gestrichen.

b) Die bisherigen Abs. 4 bis 6 werden Abs. 3 bis 5.

9. In Anhang 1 Nr. 9.1 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Silagesickersäften" die Worte "und für Anlagen zur Lagerung von Festmist" eingefügt.

Artikel 2

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