Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Anlagenverordnung

Vom 9. Juli 1999
(GVBl. 1999 S. 384)



Aufgrund des § 31 Abs. 3 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1990 (GVBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 232), wird verordnet:

Artikel 1

Die Anlagenverordnung vom 16. September 1993 (GVBl. I S. 409), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 232), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Silagesickersäften" die Worte "und für Anlagen zur Lagerung von Festmist" eingefügt.

2. § 3 Nr. 1 Satz 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
Satz 4 gilt nicht für einwandige unterirdische Behälter mit Stoffen der Wassergefährdungsklasse 0, Jauche, Gülle und Silagesickersäften, Lebens- oder Futtermitteln oder festen Stoffen. "Satz 4 gilt nicht für einwandige unterirdische Behälter mit Stoffen der Wassergefährdungsklasse 0, festen Stoffen, Jauche, Gülle und Silagesickersäften, Festmist, Lebens- oder Futtermitteln."

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Worte " , in einem baurechtlichen Prüfzeichen oder in einer baurechtlichen Zulassung" durch "oder in sonstigen Zulassungen nach § 19h Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden in Satz 3 nach dem Wort "Silagesickersäften" die Worte "Anlagen zur Lagerung von Festmist"` eingefügt.

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "obere" gestrichen.

b) In Abs. 2 Satz 2 worden nach dem Wort "Silagesickersäften" ein Komma und die Worte "für Anlagen zur Lagerung von Festmist" eingefügt.

c) In Abs. 3 Satz 5 werden nach dem Wort "Silagesickersäften" ein Komma und die Worte "für Anlagen zur Lagerung von Festmist" wenn sie auf einer dichten und wasserundurchlässigen Fläche errichtet sind und anfallende Jauche und Niederschlagswasser sicher gesammelt werden," eingefügt.

5. § 18 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Anlagen, deren Verwendung nach § 19h des Wasserhaushaltsgesetzes nur nach Eignungsfeststellung, wasserrechtlicher oder gewerberechtlicher Bauartzulassung oder nach Erteilung eines baurechtlichen Prüfzeichens oder einer baurechtlichen Zulassung zulässig ist, dürfen vor deren Erteilung nicht eingebaut werden. "Anlagen, deren Verwendung nach § 19h des Wasserhaushaltsgesetzes nur nach Eignungsfeststellung, mit Bauartzulassung oder unter den Voraussetzungen des § 19h Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes zulässig ist, dürfen vor deren Erteilung oder vor dem Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach § 19h Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht eingebaut werden."

6. In § 23 Abs. 8 Nr. 3 werden die Worte "und baurechtliche Prüfzeichen" durch "oder Regelungen zur Zulässigkeit von Anlagen nach § 19h Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

7. In § 24 wird der letzte Satz wie folgt gefasst:

alt neu
In einer wasserrechtlichen oder gewerberechtlichen Bauartzulassung, in einem baurechtlichen Prüfzeichen oder in einer Eignungsfeststellung können weitere Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, festgelegt werden, soweit sie keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben oder von Betrieben ausgeführt werden, die für die jeweilige Tätigkeit besonders fachkundig sind, ohne selbst Fachbetrieb nach § 19l des Wasserhaushaltsgesetzes zu sein. "In einer Eignungsfeststellung, Bauartzulassung oder in den Fällen nach § 19h Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes können weitere Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, festgelegt werden, soweit sie keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben oder von Betrieben ausgeführt werden, die für die jeweilige Tätigkeit besonders fachkundig sind, ohne selbst Fachbetrieb nach § 191 des Wasserhaushaltsgesetzes zu sein."

8. § 28 Abs. 4 Nr. 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Worte "oder nach § 78 Abs. 2 Nr. 2" werden gestrichen.

b) In Satz 3 Buchst. a werden die Worte "einem baurechtlichen Prüfzeichen" durch "nach § 19h Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

9. In § 29 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort "Silagesickersäften" die Worte "sowie Anlagen zum Lagern von Festmist" eingefügt.

10. In Anhang 1 Nr. 7 Abs. 1 werden die Worte "Prüfzeichen, EC-Zeichen oder gewerberechtlicher" gestrichen und nach dem Wort "Bauartzulassung" die Worte "oder sonstiger Zulassung nach § 19h Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes" eingefügt.

11. Nach Anhang 1 Nr. 9 wird als Nr. 10 angefügt:

"10. Fassungsvermögen von Anlagen zum Lagern von Jauche, Gülle, Festmist oder Silagesickersäften

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