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Regelwerk , Wasser, Hessen

Anforderungen des Gewässerschutzes an Erdwärmesonden
- Hessen -

Vom 21. März 2014
(StAnz. Nr. 17 vom 21.04.2014 S. 383; 19.12.2021 S. 16 22; 13.12.0223 S. 1701 23)



Gültig bis 31.12.2024 23

Bezug: Erlass vom 25. August 2011 (StAnz. S. 1228) 22 22 22 22

Diese Anforderungen gelten für Erdwärmesondenanlagen mit einer Wärmepumpenheizleistung bis 30 kW, bei denen dem Grundwasser Wärme entzogen wird. Sie gelten auch für Erdwärmesondenanlagen, die zur Gebäudekühlung eingesetzt werden.

Bei der Überarbeitung dieser Anforderungen wurden die Empfehlungen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) für wasserwirtschaftliche Anforderungen an Erdwärmesonden und Erdwärmekollektoren berücksichtigt. Der Veröffentlichung dieser Empfehlungen hat die Umweltministerkonferenz (UMK) zugestimmt. Weiter wurde die Rechtsprechung in Hessen zur Nutzung der Erdwärme in Schutzgebieten berücksichtigt.

Die Berücksichtigung der Empfehlungen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser führen zu einer Verschärfung der bisherigen hessischen Regelung. Beispielsweise wird die Nutzung der Erdwärme in der Schutzzone III/IIIa eines Trinkwasserschutzgebietes nicht mehr zulässig sein. Bestätigt werden diese Einschränkungen durch die hessische Rechtsprechung; Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Eilverfahren (VGH-Beschluss) und ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen. In dem VGH-Beschluss wird in Trinkwasserschutzgebieten dem ohnehin bedeutsamen Schutz des Trinkwassers eine alle anderen Belange überragende Bedeutung zugemessen. Die Begründung des VGH-Beschlusses enthält über den Einzelfall hinausgehende Bewertungen zum Grundwasserschutz, auf die sich Betroffene (insbesondere die Wasserversorgungsunternehmen) in ähnlich gelagerten Fällen berufen können.

Erdwärmesonden mit einer wassergefährdenden Flüssigkeit als Wärmeträger können effizienter genutzt werden. Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ( AwSV) vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), schränkt die Nutzung der Wärmeträgermedien ein. Diese Einschränkungen ergeben sich bereits durch die Berücksichtigung der LAWA-Empfehlungen.

Der Betrieb einer Erdwärmesonde ist eine Benutzung des Grundwassers, die grundsätzlich erlaubnispflichtig ist. Die Anforderungen des Gewässerschutzes an Erdwärmesonden gelten für Erdwärmesonden bis zu einer Leistung von 30 kW. Bei Beachtung dieser Anforderungen wird das wasserrechtliche Erlaubnisverfahren erheblich erleichtert. Die Leistung von 30 kW ist ausreichend für Ein- und Zweifamilienhäuser, bei guter Wärmedämmung auch für Häuser mit mehr Wohneinheiten. Auch bei Erdwärmesondenanlagen mit einer größeren Leistung können diese Anforderungen für die Beurteilung der Maßnahme herangezogen werden.

Die Anforderungen sind im Internet unter https://umwelt.hessen.de/Wasser/Gewaesserschutz/Erdwaermesonden veröffentlicht.

Die hessischen Anforderungen werden durch den Leitfaden Erdwärmenutzung Hessen und die Karten mit den günstigen, ungünstigen und unzulässigen Gebieten des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie ergänzt. Leitfaden und Karten finden Sie unter https://www.hlnug.de/ themen/geologie/erdwaermegeothermie/oberflaechennahegeothermie beziehungsweise als Downloads.

Die Anforderungen ersetzen die Regelungen vom 25. August 2011

Die Anforderungen vom 21. März 2014 (StAnz. S. 383), zuletzt geändert durch Erlass vom 13. Dezember 2019 (StAnz. 2020 S. 19), treten am 31. Dezember 2021 außer Kraft. Die Anforderungen werden hiermit bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.

Anforderungen des Gewässerschutzes an Erdwärmesonden 22 22 22

Erdwärmesonden sind eine wichtige Möglichkeit, Primärenergie einzusparen. Allerdings entziehen sie dem Boden und dem Grundwasser Wärme oder erwärmen diese. Sie können wegen der Verwendung von wassergefährdenden Flüssigkeiten als Wärmeträgermittel, durch die Bohrung sowie den nicht ordnungsgemäßen Ausbau der Bohrung eine Gefährdung für das Grundwasser bewirken. Durch die Bohrung selbst kann es zu einer vorübergehenden Trübung des Grundwassers kommen. Auch eine ungenügende Verpressung des Bohrloches oder die Zerstörung des Verpressmaterials durch Frost-Tau-Wechsel können zu einer Grundwassergefährdung führen. In diesen Fällen kann dauerhaft Oberflächenwasser in die Tiefe eindringen und das Grundwasser erreichen. Werden unterschiedliche Grundwasserstockwerke durch die Bohrung erschlossen, kann es zu einer Verbindung und zum Austausch unterschiedlicher Grundwässer kommen. Aus diesen Gründen ist der Betrieb einer Erdwärmesonde nach dem Wasserhaushaltsgesetz ( WHG) eine Benutzung des Grundwassers, die grundsätzlich erlaubnispflichtig ist (siehe 5.1). Wird die Erdwärmesonde mit einem wassergefährdenden Wärmeträgermedium im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder im Bereich öffentlicher Einrichtungen betrieben, ist § 35 AwSV zu beachten.

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