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Regelwerk

Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS)
- Hessen -

Vom 10.Oktober 2004
(StAnz. Nr. 41 vom 11.10.2004 S. 3233;aufgehoben)


Ersetzt durch die Regelung des Bundes:

Mit Inkrafttreten der " AwSV - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" zum01.08.2017 treten gemäß Artikel 72 Absatz 1, 3 Ziffer 5 die Anlagenverordnungen der Länder außer kraft.

Zum Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung - VAwS) vom 16. September 1993 (GVBl. I S. 409), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Februar 2004 (GVBl. I S. 62) ergeht die folgende Verwaltungsvorschrift:

Vorbemerkung:

Diese Verwaltungsvorschrift ist wie die bisherige Verwaltungsvorschrift zur Anlagenverordnung im Hinblick auf eine erleichterte Ergänzung und Fortschreibung nach den Paragraphen der Anlagenverordnung gegliedert. Die Anlagen zu dieser Verwaltungsvorschrift sind nach den jeweils zugehörigen Abschnitten nummeriert. Paragraphenangaben in dieser Verwaltungsvorschrift beziehen sich auf die Anlagenverordnung, soweit nichts anderes angegeben ist. Auch Paragraphen, deren Inhalt aufgehoben ist, werden im Hinblick auf eine leicht verständliche Nummerierung bei der Struktur der Verwaltungsvorschrift berücksichtigt. Die Verwaltungsvorschrift enthält bisher nur zu einzelnen Paragraphen der Anlagenverordnung Vorschriften, weil derzeit kein weitergehender Bedarf besteht. Umfangreiche Teile der bisherigen Verwaltungsvorschrift wurden nicht übernommen, weil sie in der Praxis als eingeführt angesehen werden können und keiner Regelung mehr bedürfen.

1. Zu § 1 - Anwendungsbereich

Vorerst ist hierzu keine weitere Regelung erforderlich.

2. Zu § 2 - Begriffsbestimmungen

2.1 Zur Anlagenabgrenzung ( § 2 Abs. 1 Satz 3)

(1) Hinweise zur Anlagenabgrenzung enthält Anlage 2.1-1.

(2) Bei nach § 31 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in Verbindung mit § 29 anzeigepflichtigen Anlagen ist eine betriebsinterne Dokumentation zur Anlagenabgrenzung erforderlich. Diese ist beim Anzeigeverfahren im Regelfall nicht vorzulegen, kann jedoch von der Wasserbehörde angefordert werden.

3. Zu § 3 - Grundsatzanforderungen

3.1 Merkblatt ( § 3 Nr. 6 Satz 5)

(1) Anlage 3.1-1 enthält das Merkblatt "Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - Heizölverbraucheranlagen -", das hiermit nach § 3 Nr. 6 Satz 5 eingeführt wird. Das Merkblatt kann bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, Referat Zentrale Beschaffung, Rheingaustraße 186, 65203 Wiesbaden, Telefon: (49) 06 11/6 93 94 86, bezogen werden. Ist das Merkblatt noch nicht angebracht, haben es die Prüferinnen oder Prüfer anzubringen.

(2) Zur Tabelle unter Nr. 3 des Merkblattes wird darauf hingewiesen, dass die einmalige nachträgliche Prüfung aller oberirdischen Lagerbehälter außerhalb von Schutzgebieten mit einem Rauminhalt von mehr als 1.000 l bis einschließlich 10.000 l bis zum 13. Februar 2006 bei Lagerbehältern entfällt, die vor dem 13. Februar 2006 stillgelegt werden. Bei diesen Behältern ist auch keine Stilllegungsprüfung erforderlich.

(3) Die nach § 22 anerkannten sachverständigen Stellen, einschlägige Handwerksbetriebe und Heizöllieferanten können das Merkblatt abdrucken, ergänzend mit ihrem Namen versehen und den Anlagenbetreibern übergeben. Es muss jedoch zweifelsfrei erkennbar bleiben, dass es sich um ein Merkblatt des Landes handelt.

4. Zu § 4 - Allgemeine Anforderungen an Anlagen und Anforderungen an bestimmte Anlagen

4.1 Löschwasserrückhaltung (Anhang 1 Nr. 9.4)

Anforderungen nach Anhang 1 Nr. 9.4 Satz 1 VAwS enthält die mit Erlass der obersten Baubehörde vom 22. Juni 1993 (StAnz. S. 1809) eingeführte und mit Erlass vom 27. Juni 2003 (StAnz. S. 3019) - siehe dort Nr. 3.5 und Anlage 3.5/1 - geänderte Löschwasserrückhalterichtlinie. Eine redaktionelle Gesamtfassung der Löschwasserrückhalterichtlinie wird auf der Internetseite der obersten Wasserbehörde (www.hmulv.hessen.de) zugänglich gemacht.

4.2 Abfüllplätze bei Anlagen (Anhang 2 Nr. 2.2 Abs. 2)

Die Regelung für Heizölverbraucheranlagen nach Anhang 2 Nr. 2.2 Abs. 2 VAwS kann sinngemäß entsprechend der bisherigen Verwaltungsvorschrift zur VAwS auch auf andere Anlagen angewandt werden. Die Entscheidung liegt bei der Wasserbehörde. Beim Befüllen anderer Anlagen brauchen im Allgemeinen an die Abfüllplätze keine besonderen Anforderungen gestellt zu werden, wenn ortsfeste Behälter höchstens viermal je Jahr befüllt oder entleert werden und der Rauminhalt der Behälter in Abhängigkeit von der Wassergefährdungsklasse folgende Werte nicht übersteigt:

Wassergefährdungsklasse Rauminhalt in m3
3 1
2 10
1 100

5. Zu § 5 - Allgemeine technische Anforderungen

Die folgenden Technischen Regeln der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (ATVDVWK), Theodor-Heuss-Allee 17, D-53773 Hennef, für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (TRwS) werden hiermit nach § 5 Abs. 1 verbindlich eingeführt:

Bezeichnung Kurzbezeichnung
Bestimmung des Rückhaltevermögens R1 TRwS 131/1996
Ausführung von Dichtflächen TRwS 132/1997
Flachbodentanks zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten TRwS 133/1997
Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen TRwS 134/1997
Oberirdische Rohrleitungen
Teil 1: Rohrleitungen aus metallischen Werkstoffen
Teil 2: Rohrleitungen aus polymeren Werkstoffen
TRwS 780/2001
Tankstellen für Kraftfahrzeuge TRwS 781/2004

Soweit die Anlagenverordnung oder diese Verwaltungsvorschrift abweichende Regelungen enthalten, sind diese gegenüber den TRwS vorrangig.

6. Zu § 6 - Gefährdungspotenzial

Auch bei Behältern in Kleingebindelägern nach Anhang 2 Nr. 2.1 Abs. 5 ist nach § 6Abs. 3 Nr. 1 der Rauminhalt die im Betrieb vorhandene Menge wassergefährdender Stoffe.

7. Zu § 7 - Weitergehende Anforderungen

7.1 Prüfung des Untergrunds ( § 7 Abs. 3)

Die nach § 7 Abs. 3 erforderlichen Prüfungen bedeuten nicht zwingend Untergrunduntersuchungen, sondern sind nach Lage des Einzelfalles zu bestimmen. Es gibt Fälle, bei denen aufgrund der Kenntnisse über den Untergrund und die bisherige Nutzung bereits hinreichende Informationen vorliegen. Wenn zum Beispiel bisher auf einer Fläche keine wassergefährdenden Stoffe eingesetzt worden sind, ist eine Bodenuntersuchung nicht erforderlich. Gleiches gilt, wenn zum Beispiel aus betrieblichen Gründen eine nach der bisherigen Tankstellenverordnung errichtete und nach wie vor ordnungsgemäße Fläche abgerissen und durch eine neue Fläche ersetzt wird.

8. Zu § 8 - Maßnahmen bei Schadensfällen

Vorerst ist hierzu keine weitere Regelung erforderlich.

9. ( § 9 ist aufgehoben)

10. Zu § 10 - Anlagen in Schutzgebieten

Vorerst ist hierzu keine weitere Regelung erforderlich.

11. Zu § 11 - Anlagenkataster

Vorerst ist hierzu keine weitere Regelung erforderlich.

12. Zu § 12 - Rohrleitungen

Vorerst ist hierzu keine weitere Regelung erforderlich.

13. Zu § 13 - Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Umgang mit flüssigen und gasförmigen Stoffen

13.1 Technische Anforderungen bei Tankstellen ( § 13 Abs. 6 in Verbindung mit Anhang 3.3 Nr. 7)

Technische Anforderungen nach Anhang 3.3 Nr. 7 enthält die von der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (ATV-DVWK) veröffentlichte Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS 781) "Tankstellen für Kraftfahrzeuge".

14. Zu § 14 - Anlagen zum Umgang mit festen Stoffen

Vorerst ist hierzu keine weitere Regelung erforderlich.

15. ( § 15 ist aufgehoben)

16. Zu § 16 - Eignungsfeststellung und Bauartzulassung

Vorerst ist hierzu keine weitere Regelung erforderlich.

17. ( § 17 ist aufgehoben)

18. ( § 18 ist aufgehoben)

19. ( § 19 ist aufgehoben)

20. Zu § 20 - Befüllen

Vorerst ist hierzu keine weitere Regelung erforderlich.

21. Zu § 21 - Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen

21.1 Anwendbarkeit

Anlage 21.1-1 enthält Hinweise zur Handhabung des § 21 entsprechend der bisherigen Verwaltungsvorschrift zur VAwS.

22. Zu § 22 - Sachverständige

Vorerst ist hierzu keine weitere Regelung erforderlich.

23. Zu § 23 - Überprüfung von Anlagen

23.1 Mindestanforderungen an Jahresberichte ( § 23 Abs. 3 Satz 4)

Die Anforderungen an Anlagenprüfungen bei nach EMAS oder DIN EN ISO 14001 zertifizierten Betrieben nach § 23 Abs. 3 Satz 3 sowie die Mindestanforderungen an die Jahresberichte bei diesen Betrieben nach § 23 Abs. 3 Satz 4 enthält Anlage 23.1-1. Die Jahresberichte sind im Rahmen der Wasseraufsicht zu prüfen. Die Wasserbehörde kann weitere Unterlagen zur Beurteilung der Jahresberichte und zur Führung der Datei nach Nr. 23.2 verlangen.

23.2 Behördliche Anlagendatei ( § 23 Abs. 6 Satz 1 und 2)

Die Wasserbehörden haben Dateien zu führen, mit denen die wesentlichen Anlagendaten erfasst und die Prüfungen überwacht werden.

23.3 Mindestinhalt von Prüfberichten ( § 23 Abs. 6 Satz 7)

Den Mindestinhalt von Prüfberichten nach § 23 Abs. 6 Satz 7 enthält Anlage 23.3-1. Bei der Prüfung von Heizölverbraucheranlagen und Tankstellen sind die Mängelkennziffern der Anlage 23.3-2 zu verwenden. Diese Mängelkennziffern sollen, falls anwendbar, auch bei der Prüfung anderer Anlagen verwendet werden.

24. Zu § 24 - Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht

Vorerst ist hierzu keine weitere Regelung erforderlich.

25. Zu § 25 - Technische Überwachungsorganisationen

Vorerst ist hierzu keine weitere Regelung erforderlich.

26. Zu § 26 - Nachweis der Fachbetriebspflicht

Vorerst ist hierzu keine weitere Regelung erforderlich.

27. Zu § 27 - Ordnungswidrigkeiten

Vorerst ist hierzu keine weitere Regelung erforderlich.

28. Zu § 28 - Bestehende Anlagen

Vorerst ist hierzu keine weitere Regelung erforderlich.

29. Zu § 29 - Anzeigen nach § 31 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes

29.1 Bearbeitung von Anzeigen, Vorgabe von Formblättern ( § 29 Abs. 3)

(1) Bei Anlagen, die lediglich einer Anzeigepflicht nach § 31 Abs. 1 HWG unterliegen, ist im Rahmen des Anzeigeverfahrens keine einer Eignungsfeststellung vergleichbare behördliche Vorprüfung erforderlich. Ob das Vorhaben mit den Anforderungen des Gewässerschutzes übereinstimmt, hat der Betreiber eigenverantwortlich zu prüfen. Im Regelfall genügt es zu prüfen, ob die Unterlagen vollständig und offenkundige Mängel nicht erkennbar sind (Plausibilitätsprüfung). Ein offenkundiger Mangel ist zum Beispiel die unzulässige Lagerung in einem Wasserschutzgebiet. Diese sehr begrenzte Prüftiefe gilt auch, wenn die Wasserbehörde an behördlichen Verfahren anderer Rechtsbereiche beteiligt wird. Eine für die Anlagendatei nach Nr. 23.2 behördlich festgelegte Anlagen-Nummer ist dem Betreiber mitzuteilen.

(2) Zur Unterstützung der Betreiber bei der eigenverantwortlichen Prüfung ihres Vorhabens und zur Erleichterung der behördlichen Plausibilitätsprüfung werden die Muster nach Anlage 29.1-1 und Anlage 29.1-2 eingeführt. Die Wasserbehörde kann bei Bedarf abweichende Anzeigeformulare verwenden, wenn damit die für die Datei nach Nr. 23.2 erforderlichen Daten erfasst werden.

30. Zu § 30 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Die Verwaltungsvorschrift zur Anlagenverordnung vom 31. Juli 1994 (StAnz. S. 2358), zuletzt geändert mit Erlass vom 14. Mai 1998 (StAnz. S. 1920), sowie die Verwaltungsvorschrift zur Tankstellenverordnung vom 22. Juni 1994 (StAnz. S. 2303), zuletzt geändert durch Erlass vom 6. August 1997 (StAnz. S. 2695), werden hiermit aufgehoben.

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  Hinweise zur Anlagenabgrenzung ( § 2 Abs. 1 VAwS) Anlage 2.1-1
  1. Bei der Anlagenabgrenzung ist jeweils der vorrangige Zweck einer Anlage zu ermitteln.
  2. Eine Anlage kann auch durch weitere Zwecke bestimmt sein, wie zum Beispiel Oberflächenbehandlung von Materialien, mechanische Bearbeitung mit Werkzeugmaschinen. In diesen Fällen können mehrere Verwendungsanlagen, zum Beispiel unterschiedliche Becken zur Galvanisierung, Hydraulikkreisläufe, Schmiermittelkreisläufe, Anlagenteile sein. Sie sind dann keine eigenständigen Anlagen, sondern bilden gemeinsam eine Anlage, zum Beispiel eine Oberflächenbehandlungsanlage.
  3. Umfangreiche Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden, zum Beispiel im Bereich der chemischen Industrie, können als eine Anlage betrachtet werden, falls die Aufteilung in eine Vielzahl von Einzelanlagen insbesondere im Hinblick auf erforderliche Verwaltungsverfahren und Prüfungen durch Sachverständige unzweckmäßig ist und das Schutzziel des § 19g WHG erreicht wird. Die Ausschleusung von Zwischenprodukten bei derartigen Anlagen steht einer einheitlichen Anlage nicht im Wege.
  4. Anlagenteile, die mehreren Anlagen zugeordnet sind, jedoch sinnvoll keiner Anlage vollständig zugewiesen werden können, können als eigenständige Anlagen gelten. Dies gilt zum Beispiel für zentrale Kühl- und Schmiermittelversorgungen für mehrere Werkszeugmaschinen, Tragkonstruktionen für zahlreiche Rohrleitungsanlagen oder andere Anlagen, Auffangflächen oder -räume für mehrere Anlagen. Handelt es sich bei diesen gemeinsamen Anlagen um Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen mit Behältern oder Rohrleitungen, wie zum Beispiel bei Schmiermittelversorgungen, sind die Anforderungen der VAwS uneingeschränkt anwendbar. Handelt es sich um Anlagen, die nur eine Teilfunktion erfüllen, wie Tragkonstruktionen oder Auffangflächen, sind verschiedene Anforderungen der VAwS nicht sinnvoll anwendbar. Zum Beispiel bezieht sich die Zulässigkeit in Wasserschutzgebieten ( § 10 Abs. 2 VAwS) nach wie vor auf die einzelne Anlage und nicht auf eine Auffangfläche.

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  Merkblatt
"Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" nach § 3 Nr. 6 der hessischen Anlagenverordnung (VAwS)
Anlage 3.1-1

An gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Heizungsanlage anbringen!

1. Anzeige der Anlage bei der Wasserbehörde:
Heizöl ist ein wassergefährdender Stoff! Heizöllageranlagen müssen Sie bei der unteren Wasserbehörde anzeigen, wenn der Rauminhalt bei oberirdischen Anlagen 1 000 Liter übersteigt oder die Anlage unterirdisch ist. Einen Vordruck erhalten Sie bei der unteren Wasserbehörde (Landratsamt, Umweltamt bei kreisfreien Städten; Rechtsgrundlage: § 31 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes, § 29 der Anlagenverordnung).

2. Eigenüberwachung:
Prüfen Sie regelmäßig Ihren Tank und die Rohrleitungen auf Dichtigkeit durch Sichtprüfung und Kontrolle des Füllstandes sowie der Verbrauchsmengen ( § 19i Abs. 2 Satz 1 WHG)! Achten Sie bei einem doppelwandigen Tank mit Leckanzeigegerät darauf, dass das Leckanzeigegerät immer in Betrieb ist und ein Alarm auch sicher bemerkt wird!

Prüfen Sie bei einem Tank im Auffangraum regelmäßig den Auffangraum auf Dichtigkeit und Austritte von Heizöl (Leckagen)! Machen Sie sich zu Ihrer Sicherheit Aufzeichnungen über die Eigenüberwachung und die Ergebnisse! Sind Sie selbst nicht hinreichend fachkundig, sollten Sie einen Wartungsvertrag mit einem geeigneten Betrieb abschließen.

3. Prüfung durch Sachverständige:
Heizöllageranlagen müssen Sie durch anerkannte Sachverständige entsprechend der folgenden Tabelle prüfen lassen (Rechtsgrundlage: § 19i des Wasserhaushaltsgesetzes, § 23 der Anlagenverordnung).

Prüfpflicht Prüfpflichtige Lagerbehälter
Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung alle unterirdischen Heizöllageranlagen und oberirdische Heizöllageranlagen mit einem Rauminhalt von mehr als 1.000 l, außerdem einmalige nachträgliche Prüfung aller bisher noch nicht geprüften oberirdischen Heizöllageranlagen außerhalb von Schutzgebieten mit einem Rauminhalt von mehr als 1.000 l bis einschließlich 10.000 l bis zum 13.2.2006
Wiederkehrende Prüfung alle 5 Jahre alle unterirdischen Heizöllageranlagen und oberirdische Heizöllageranlagen mit einem Rauminhalt von mehr als 10.000 l, in Schutzgebieten mehr als 1.000 l
Wiederkehrende Prüfung alle 2,5 alle unterirdischen Heizöllageranlagen in Jahre Schutzgebieten, jedoch nicht in Überschwemmungsgebieten
Prüfung bei Stilllegung des Lagerbehälters alle unterirdischen Heizöllageranlagen, oberirdische Heizöllageranlagen mit einem Rauminhalt von mehr als 10.000 l, in Schutzgebieten mehr als 1.000 l

Hinweise zur Tabelle: Schutzgebiete sind Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete und Überschwemmungsgebiete ( § 2 Abs. 11 der Anlagenverordnung); Kellertanks gelten als oberirdische Lagerbehälter; wer anerkannte Sachverständige sind und ob Ihre Anlage in einem Schutzgebiet liegt, können Sie bei der unteren Wasserbehörde (Landratsamt, Umweltamt bei kreisfreien Städten) erfragen.

4. Fachbetriebspflicht:
Heizöllageranlagen mit einem Rauminhalt von mehr als 10 000 Liter dürfen nur von wasserrechtlich anerkannten Fachbetrieben gewartet werden. Ein Fachbetrieb hat Ihnen gegenüber die Fachbetriebseigenschaft nachzuweisen (Rechtsgrundlage: § § 19i und l des Wasserhaushaltsgesetzes, § 24 der Anlagenverordnung).

5. Schadensfälle:
Nehmen Sie Ihre Heizöllageranlage bei Schadensfällen und Störungen außer Betrieb, wenn die Gefahr besteht, dass Heizöl austritt oder bereits ausgetreten ist. Informieren Sie unverzüglich die untere Wasserbehörde oder die nächste Polizeidienststelle (Rechtsgrundlage: § 31 Abs. 6 des Hessischen Wassergesetzes).

6. Weitere Informationen:
Broschüre des hessischen Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz "Der sichere Heizöltank" sowie http://www.hmulv.hessen.de/umwelt/wasser/schutz/und http://www.hlug.de/medien/wasser/anerkennung/index.htm

Tragen Sie bitte in Ihrem Interesse die Telefonnummern ein!

Wasserbehörde: ___________________________ Polizei: ____________________

Feuerwehr: _____________________

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  Betriebliche Abwasseranlagen als Rückhalteeinrichtungen ( § 21 VAwS) Anlage 21.1-1

1. Nutzung betrieblicher Abwasseranlagen als Rückhalteeinrichtungen bei Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe sowie bei Rohrleitungsanlagen (HBV- und R-Anlagen)

1.1 Erfüllbarkeit der Grundsatzanforderungen nach § 3 Nr. 3 bis 5 VAwS

  1. Nicht erfüllbar sind die Grundsatzanforderungen 3 bis 5 auch, wenn einzelne Merkmale dieser Anforderungen nicht verwirklicht werden können. Bei nach dem 1. Oktober 1993 errichteten Anlagen ist im Regelfall davon auszugehen, dass die Grundsatzanforderungen 3 bis 5 einhaltbar sind. Die Ableitung von nur gering belastetem Niederschlagswasser aus Auffangräumen bleibt unberührt (siehe § 3 Nr. 5 Satz 2 VAwS).
  2. Das Gebot, austretende wassergefährdende Stoffe schnell und zuverlässig zu erkennen ( § 3 Nr. 3 Satz 1 VAwS), ist im Regelfall wie folgt einzuhalten:
  3. Das Gebot der Rückhaltung, ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder Beseitigung sowie eines Auffangraums oder einer doppelwandigen und lecküberwachten Ausbildung ( § 3 Nr. 3 Satz 2 VAwS) ist zum Beispiel in den folgenden Fällen schwer oder nicht einzuhalten:
  4. Nach Lage des Einzelfalls ist bei räumlich beengten Anlagen oder Betrieben ist eine ortsnahe Löschwasserrückhaltung ( § 3 Nr. 4 in Verbindung mit Anhang 1 Nr. 9.1 Abs. 3 und 9.4 VAwS) schwer oder nicht zu verwirklichen. Anhang 1 Nr. 9.1 Abs. 3 Buchst. a Satz 3 VAwS ist in diesem Falle auch auf HBV- und R-Anlagen anwendbar.
  5. Das grundsätzliche Verbot von Abläufen ( § 3 Nr. 5 VAwS) stellt wegen der Ausnahmemöglichkeit im Regelfall kein Problem dar.

1.2 Unvermeidbarer Anfall der wassergefährdenden Stoffe nach zwei Fallgruppen

  1. Die Fallgruppe 1 in § 21 bezieht sich auf den Austritt wassergefährdender Stoffe bei Leckagen und Betriebsstörungen. Bei dieser Fallgruppe können Auffangvorrichtungen in der betrieblichen Kanalisation, wie zum Beispiel Ausgleichsbehälter, zur Zurückhaltung der wassergefährdenden Stoffe verwendet werden. Brennbare wassergefährdende Stoffe sind ausgeschlossen, es sei denn, die Abwasseranlagen sind entsprechend den hierfür maßgebenden Vorschriften hinreichend gegen damit verbundene Brand- und Explosionsgefahren gesichert. Die Kanalisation und die Rückhaltemöglichkeiten müssen der Bauart nach für die zu erwartenden wassergefährdenden Stoffe geeignet sein. Dazu gehört vor allem:
  2. Fallgruppe 2 betrifft wassergefährdende Stoffe, die bei ungestörtem Betrieb unvermeidbar in unerheblichen Mengen in die betriebliche Kanalisation gelangen. Dabei kann es sich um Kleinstleckagen im Bereich von Pumpen und Armaturen handeln. Um unerhebliche Mengen handelt es sich in den folgenden Fällen:

Die Unvermeidbarkeit ist im Einzelnen zu prüfen. Im Hinblick auf Tropfleckagen zum Beispiel an Pumpen ist Anhang 1 Nr. 9.1 Abs. 1 VAwS zu beachten.

1.3 Betriebsanweisung

Sofern die Voraussetzungen nach § 21 Abs. 1 VAwS für eine Einleitung wassergefährdender Stoffe in Abwasseranlagen gegeben sind, sind die näheren Einzelheiten in der Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 VAwS festzulegen. Besonders ist festzulegen:

2. Ausnahmsweise Anwendung des § 21 Abs. 1 Satz 1 auf Lager-, Abfüll- und Umschlaganlagen (LAU-Anlagen)

Bei Lageranlagen ist im Regelfall davon auszugehen, dass die Grundsatzanforderungen einhaltbar sind, und eine Ausnahme nach § 21 Abs. 1 Satz 2 VAwS nicht erforderlich ist.

Bei Anlagen zur Lagerung fester wassergefährdender Stoffe, die auf der Grundlage einer Eignungsfeststellung abweichend von § 14 VAwS ohne ausreichenden Schutz gegen Niederschlagswasser betrieben werden sollen, ist eine Ausnahme im Hinblick auf unvermeidbar anfallende wassergefährdende Stoffe nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VAwS möglich,

Bei Anlagen zum Abfüllen und Umschlagen gilt:

  1. Das Gebot, austretende wassergefährdende Stoffe schnell und zuverlässig zu erkennen ( § 3 Nr. 3 Satz 1 VAwS), ist im Regelfall einhaltbar.
  2. Das Gebot der Rückhaltung, ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder Beseitigung sowie eines Auffangraums ( § 3 Nr. 3 Satz 2 VAwS) ist im Regelfall ebenfalls einhaltbar. Mögliche Probleme beim Zutritt von Niederschlagswasser können durch eine ausreichende Überdachung vermieden werden. Bei räumlich sehr beengten Verhältnissen ist ein örtlich getrennter Auffangraum möglich (siehe Anhang 1 Nr. 9.1 Abs. 3 Buchst. a Satz 2 VAwS).
  3. Im Hinblick auf die Löschwasserrückhaltung ist ohnehin Anhang 1 Nr. 9.1 Abs. 3 Buchst a Satz 3 VAwS anwendbar.
  4. Das grundsätzliche Verbot von Abläufen ( § 3 Nr. 5 VAwS) ist bei ausreichender Überdachung einhaltbar.

Deshalb ist eine Ausnahme möglich, wenn im Einzelfall eine ausreichende Überdachung als unverhältnismäßig anzusehen ist.

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Anforderungen bei nach EMAS oder DIN EN ISO 14001 zertifizierten Betrieben an die Anlagenprüfungen nach § 23 Abs. 3 Satz 3 VAwS und an die Jahresberichte nach § 23 Abs. 3 Satz 4 VAwS  Anlage 23.1-1

(1) Ein Betrieb, der die Voraussetzung nach § 23 Abs. 3 Satz 3 erfüllt und die erforderlichen Prüfungen nach § 23 in die betriebsinterne Überwachung einbeziehen möchte, hat dies der Wasserbehörde vorher mitzuteilen und dabei folgende Unterlagen vorzulegen:

(2) Werden bei der Prüfung einer Anlage gefährliche Mängel festgestellt, ist die Wasserbehörde hierüber jeweils unverzüglich zu unterrichten.

(3) Wenn die Voraussetzungen der Zertifizierung entfallen sind oder der Betrieb von der Möglichkeit des § 23 Abs. 3 Satz 3 keinen Gebrauch mehr machen möchte, ist dies der Wasserbehörde anzuzeigen.

(4) Bis 31. März des Folgejahres sind der Wasserbehörde Jahresberichte nach § 23 Abs. 3 Satz 4 mit folgendem Mindestinhalt vorzulegen:

Mit der Wasserbehörde kann vereinbart werden, dass der Jahresbericht auf Datenträger übermittelt wird.

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  Mindestanforderungen an den Prüfbericht nach § 23 Abs. 6 VAwS Anlage 23.3-1

(1) Der Prüfbericht muss wenigstens Angaben enthalten zu

(2) Bei mängelbehafteten Anlagen ist nach geringfügigen, erheblichen und gefährlichen Mängeln zu unterscheiden, wobei die folgenden Einstufungen zu beachten sind:

(3) Zur eigenverantwortlichen Mängelbeseitigung ist im Prüfbericht ein Zusatz nach folgendem Muster vorzusehen, der vom Betreiber unterzeichnet werden sollte:

"Den vorstehenden Prüfbericht habe ich als Betreiber der Anlage zur Kenntnis genommen. Ich wurde von der sachverständigen Stelle nach § 22 VAwS darüber unterrichtet,

Der Pflicht zur unverzüglichen Beseitigung von Mängeln, ggf. durch Beauftragung eines Fachbetriebs nach § 19l WHG, und zur evtl. Nachprüfung der Anlage durch Sachverständige werde ich unaufgefordert nachkommen. In diesem Prüfbericht angegebene Termine werde ich einhalten.

Ort, Datum, Unterschrift"

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  Mängelkennziffern für Heizölverbraucheranlagen und Tankstellen Anlage 23.3-2

Soweit Mängelkennziffern nur auf Heizölverbraucheranlagen oder Tankstellen anwendbar sind, ist dies vermerkt. Diese Mängelliste umfasst weder Altöllagertanks noch deren Befüll- und Entleereinrichtungen, auch wenn sie unmittelbar im Bereich der Tankstelle angeordnet sind.

Ordnungsmängel

1. Anzeigen nach Wasserrecht

1001 Die Anzeige nach § 31 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes fehlt; es ist anzugeben für welche Anlage die Anzeige fehlt
1091-1099 Sonstiges

1.1 Bescheide
(Bauartzulassung/baurechtliches Prüfzeichen/allgemeine bauaufsichtliche Zulassung/allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis/Bauproduktenrichtlinie/Bauregelliste A) für vorhandene Bauteile

Der Bescheid fehlt für

1101 den Tank
1102 den Domschacht
1103 das Batterietanksystem (Heizölverbraucheranlage)
1121 den Grenzwertgeber
1141 die Leckschutzauskleidung (Innenhülle + Zubehör)
1143 den Leckanzeiger
1151 Die Einbauten im Domschacht zum Auffangen von Leckagen
1161 die Beschichtung bzw. Abdichtung im Auffangraum
1165 die Abfüllflächenabdichtung (Tankstelle)
1166 den Benzin- bzw. Koaleszenzabscheider (Tankstelle)
1171 die Rohrleitung
1174 das Rohrleitungssystem (als Teil des Batterietanksystems) (Heizölverbraucheranlage)
1175 die doppelwandige Rohrleitung
1191-1199 Sonstiges

1.2 Eignungsfeststellung

Eine Eignungsfeststellung liegt nicht vor bzw. ist erforderlich für

1201 den Tank
1265 den Abfüllplatz
1271 die Rohrleitung
1275 die doppelwandige Rohrleitung
1291-1299 Sonstiges

1.5 Bescheinigungen/Unterlagen Behälter/Leckschutzauskleidung

1501 Das/Die Prüfzeugnis/se für den/die Tank(s) fehlt/ fehlen
1502 Die Bescheinigung über den ordnungsgemäßen
Einbau des/der unterirdischen Tank(s) fehlt
1503 Die Bescheinigung über den inneren Zustand des
Behälters fehlt
1521 Die Bescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau des Grenzwertgebers fehlt
1541 Das Werksprüfzeugnis für die Leckschutzauskleidung fehlt
1542 Die Einbau- und Prüfbescheinigung für die Leckschutzauskleidung (Innenhülle und Zubehör) fehlt Rohrleitungen und Auffangraum
1561 Die Bescheinigung über die Beschichtung des Auffangraumes fehlt
1571 Die Bescheinigung über die Dichtheitsprüfung der Rohrleitung fehlt
1575 Die Einbau- und Prüfbescheinigung für das Leckanzeigegerät für doppelwandige Rohrleitungen (LAG R) fehlt bei Stilllegung
1581 Für nicht begehbare/nicht einsehbare Anlagenteile lag die Bestätigung über die ordnungsgemäße Entleerung und Reinigung nicht vor

1.6 Abfüllplatz (Tankstelle) Allgemeines

1601 Der Übersichtsplan der Tankstelle fehlt
1602 Der Tankeinlagerungs- und Rohrleitungsplan fehlt
1603 Der Entwässerungsplan fehlt
1604 Die Beschreibung des Tankstellenbetriebes fehlt
1605 Die Bescheinigung über die sachgerechte Ausführung des Abdichtungssystems fehlt
  Hinweis: Die Bescheinigung muss eine detaillierte Beschreibung des Aufbaues des Abdichtungssystems mit Nennung der Bauteildicken, der Rissbreitenbeschränkung und der statischen Festigkeit enthalten.
1610 Der Nachweis über durchgeführte Bodenuntersuchungen fehlt
Abfüllfläche

Ortbeton

1621 Der Güteüberwachungsnachweis der Eigenüberwachungsstelle fehlt
1622 Der Güteüberwachungsnachweis der Fremdüberwachungsstelle fehlt
1623 Es fehlt der Nachweis über die Bemessung der Tragschichten entsprechend der gültigen ZTV des Bundesministers für Verkehr (Abteilung Straßenbau)
Betonsteinelemente
1631 Der Güteüberwachungsnachweis für Betonsteinelemente oder Großflächen-Fertigbetonplatten der Eigen- und Fremdüberwachungsstelle fehlt
1632 Es fehlt der Nachweis über die Bemessung der Tragschichten entsprechend der gültigen ZTV des Bundesministers für Verkehr (Abteilung Straßenbau)
Asphalt
1641 Der Güteüberwachungsnachweis für Asphalt fehlt
1642 Der Nachweis der Eignungsprüfung der bituminösen Befestigung nach ZTV bitStB84 durch eine anerkannte Prüfstelle fehlt
1643 Die Bescheinigung einer anerkannten Prüfstelle über die Bestimmung des Hohlraumgehaltes von Deck- und Tragschicht der bituminösen Befestigung in eingebautem Zustand fehlt
1644 Die Bescheinigung des Herstellers über durchgeführte Dichtheitsprüfungen (Vakuumprüfung) der Anschlüsse der bituminösen Abdeckung an Beton- und Stahlteilen fehlt
1645 Die Bescheinigung über die Messung des Ableitwiderstandes bei Asphaltflächen (mindestens 108 Ω) fehlt
1646 Es fehlt der Nachweis über die Bemessung der Tragschichten entsprechend der gültigen ZTV des Bundesministers für Verkehr (Abteilung Straßenbau)
Abfüllfläche
Sonstige Abfüllflächen
1651 Die Materialnachweise der Kunststoffabdichtung fehlen
1652 Die Schweißerzeugnisse für die Verlegung von Kunststoffauskleidungen fehlen
1653 Die Materialversuche (zum Beispiel Schälversuche) fehlen
Fugen  
1681 Der Nachweis über die Eignung der Fugenmasse fehlt
1682 Die Bescheinigung über die sachgerechte Fugenausführung fehlt
1683 Die Einbau- und Instandhaltungsvorschrift für die Fugenmasse vom Hersteller fehlt

1.7 Abscheider (Tankstelle)

1701 Es fehlen Nachweise über die Beschaffenheit der zum Abscheider führenden Rohrleitung (Werkstoff, Art der Verbindung)
1702 Das Betriebstagebuch für den Benzin- bzw. Koaleszenzabscheider fehlt
1703 Das Betriebstagebuch für den Benzin- bzw. Koaleszenzabscheider ist unvollständig geführt
1704 Der Nachweis über die zweieinhalbjährliche Sachverständigenprüfung am Benzin- bzw. Koaleszenzabscheider fehlt
  Hinweis: Dies gilt nur für Abscheider, über die das Wasser eines Waschplatzes oder einer Waschhalle geleitet wird.

1.8 Sonstiges

1801 Die Kennzeichnung der Anlage fehlt
1802 Die Betriebsanweisung fehlt (Tankstelle)
1810 Der Nachweis über die Zulassung des an der Anlage arbeitenden Fachbetriebes nach § 19l WHG fehlt
1820 Der Überwachungsnachweis nach TRbF 503 fehlt
1830 Die Baumusterprüfung für die ASS oder ANa fehlt (Tankstelle)
1840 Ein Anlagenkataster fehlt (Tankstelle)
1841 Das Anlagenkataster ist unvollständig (Tankstelle)
1891-1899 Sonstige fehlende Bescheinigungen
weiter .

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