ChemreinVwV - Anforderungen an Einleitungen aus Cheinischreinigungsanlagen in öffentliche Abwasseranlagen

(StAnz. Nr. 48 vom 02.12.2002 S. 4525) *



1 Ziel

Durch diese Verwaltungsvorschrift wird festgelegt, welche Anforderungen erfüllt sein müssen, damit indirekte Einleitungen aus dem Herkunftsbereich des Anhanges 52 " Chemischreinigung" der Abwasserverordnung ( AbwV) von der Erlaubnispflicht der Einleitung in eine öffentliche Abwasseranlage (indirekte Einleitungen) durch die Indirekteinleiterverordnung befreit sind, soweit die Abwasserbehandlungsanlage nicht über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung verfügt.

Bei direkten Einleitungen aus dem Herkunftsbereich des Anhanges 52 "Chemischreinigung" der Abwasserverordnung sowie für die Betriebe, bei denen von der Möglichkeit zur Befreiung von der Erlaubnispflicht der Einleitung in eine öffentliche Abwasseranlage kein Gebrauch gemacht werden soll, sollen die Regelungen zur Überwachung der Einleitung als Orientierungshilfe bei der Festlegung entsprechender Anforderungen in der Einleitungserlaubnis dienen.

2. Anwendungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für indirekte Einleitungen von Abwasser, dessen Schmutzfracht im Wesentlichen aus der Chemischreinigung

unter Verwendung von Lösemitteln mit Halogenkohlenwasserstoffen (HKW) im Sinne des Anhanges 52 der Abwasserverordnung stammt.

Bei direkten Einleitungen aus dem genannten Abwasserherkunftsbereich kann diese Verwaltungsvorschrift sinngemäß angewandt werden.

3. Bauart, Betrieb und Überwachung der Abwasserbehandlungsanlage

3.1 Begriffe

Die Abwasserbehandlungsanlage besteht aus den Lösemittelabscheider (Sicherheitsabscheider) und den nachgeschalteten Anlagenteilen wie Adsorptions-, Extraktions- oder Stripanlagen) zur weitgehenden Entfernung der im Abwasser gelösten Halogenkohlenwasserstoffe (LHKW).

Vorgeschaltete Wasserabscheider der Chemischreinigungsmaschine und gegebenenfalls der Abgasbehandlungsanlage gehören nicht zur Abwasserbehandlungsanlage.

3.2 Bauart der Anlagen

3.2.1 Allgemeine Anforderungen

  1. Bei der Abwasserbehandlung darf keine Verlagerung der HKW-Emission in andere Umweltbereiche erfolgen.
  2. Die Lösemittelrückgewinnung mit unmittelbarer Wassereinspritzung, zum Beispiel über Sprühdüsen, ist wegen der damit verbundenen Abwasserverdünnung unzulässig.
  3. Die Anlage und die mit Abwasser beaufschlagten Teile sind dicht und ausreichend beständig herzustellen.
  4. Die Anlage muss mit einer Auffangwanne stehen, die das im Schadensfalle austretende Volumen aufnehmen kann.
  5. Die Anlage muss mit einer Einrichtung zur Messung des Abwasservolumens ausgerüstet sein. Der Abwasservolumenstrom ist kontinuierlich zu messen und zu registrieren, wenn die Abwasseranlage mit der Chemischreinigungsmaschine unmittelbar verbunden ist.
  6. Unmittelbar am Ablauf der Anlage sowie im Ablauf der vorletzten Stufe sind Probenahmemöglichkeiten vorzusehen. Dabei ist sicherzustellen, dass HKW nach Möglichkeit weder ausgasen noch an den Wandungen von Behältern und Rohrleitungen angelagert werden.
    Hierzu ist zum Beispiel der Ablaufhahn dieser Probenahmestellen mit einem Verlängerungsrohr aus Edelstahl auszustatten, das bei der Probenahme bis auf den Boden einer 1-l-Probenahmeflasche geführt werden kann. Soweit dies nicht möglich ist, kann an Stelle des Verlängerungsrohres auch ein entsprechend langer Schlauch aus Polytetrafluorethen (PTFE) verwendet werden.
  7. Das gesamte behandlungsbedürftige Abwasser, soweit es nicht als flüssiger Sonderabfall entsorgt wird, ist der Abwasseranlage zuzuführen. Das Einleiteverbot für flüssige Rückstände nach § 51 Abs. 2 HWG ist zu beachten.
    Dabei ist Folgendes zu beachten:
  8. Um den der Anlagenauslegung zugrunde zu legenden Abwasserdurchsatz zu ermitteln, soll der Abwasseranfall bei bestehenden Anlagen über einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen gemessen werden. Die so ermittelte Wassermenge ist dann auf die volle Auslastung der Anlage hochzurechnen. Sollte die Messung im Einzelfall nicht möglich sein, kann der der Auslegung zugrunde zu legende Wasserdurchsatz aufgrund der Tabelle in Anlage 1 ermittelt werden.

3.2.2 Auslegung des Lösemittelabscheiders (Sicherheitsabscheiders)

Das Fassungsvermögen ist so zu bemessen, dass eine Aufenthaltszeit von mindestens vier Stunden gewährleistet ist.

Das Nutzvolumen zur Aufnahme der HKW-Phase muss mindestens 10 Prozent des Fassungsvermögens des Abscheiders betragen.

Bei mit der Maschine fest verbundenen Sicherheitsabscheidern ist durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die HKW-Phase nicht in die nachgeschaltete Adsorptionsanlage gelangen kann.

Geeignete Maßnahmen sind zum Beispiel selbsttätig wirkende Absperreinrichtungen, die den Ablauf des Sicherheitsabscheiders beim Erreichen eines vorgegebenen HKW-Volumens absperren oder Vorrichtungen, die die HKW-Phase im Störungsfalle selbsttätig aus dem Lösemittelabscheider (Sicherheitsabscheider) in die Reinigungsmaschine zurückführen.

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