Änderungstext
Achtes Gesetz zur Änderung des Hessischen Wassergesetzes
- Hessen -
Vom 18. Juni 2002
(GVBl. I Nr.15, 26.06.2002 S. 324)
Siehe Fn.: 1)
Das Hessische Wassergesetz in der Fassung vom 22. Januar 1990 (GVBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (GVBl. I S. 595), wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe "Inhaltsverzeichnis" wird durch "Inhaltsübersicht" ersetzt.
b) Nach der Angabe " § 49 Regeln der Technik und der Wasserwirtschaft" wird die Angabe " § 49a Bauaufsicht und Bauüberwachung" eingefügt.
c) Die Angabe " § 56 Fernwasserversorgung" wird ersetzt durch die Angabe " § 56 Nutzung der Wasservorkommen".
d) Die Angabe " § 77 Sanierung von Gewässer- und Bodenverunreinigungen" wird ersetzt durch die Angabe " § 77 Sanierung von Gewässerverunreinigungen".
e) Nach der Angabe " § 99 Sachverständige" wird die Angabe " § 99a Erleichterungen für EMAS auditierte Organisationen und Standorte" eingefügt.
f) Nach der Angabe " § 101 Einwendungen privatrechtlicher Natur" wird die Angabe " § 101a Umweltverträglichkeitsprüfung" eingefügt.
g) Im Zweiten Abschnitt des Neunten Teils werden nach der Angabe "Zweiter Titel" die Worte "Verfahren für die Planfeststellung, für die Bewilligung und für die Erlaubnis nach § 20" durch die Worte "Besondere Bestimmungen" ersetzt.
h) Nach der Angabe " § 108 Zusammentreffen mehrerer Verfahren" wird die Angabe " § 108a Koordinierung von Verfahren, besondere Anforderungen" eingefügt.
i) Die Angabe " § 126a Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaften" wird ersetzt durch die Angabe " § 126a Umsetzung von internationalem und supranationalem Recht".
j) Die Angabe " § 128 Fährregalien, Fährtarife und Fährfahrpläne" wird aufgehoben.
k) Die Angabe " § 130 Inkrafttreten des Gesetzes" wird ersetzt durch die Angabe " § 130 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten".
2. § 15 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
(1) Die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes über die Benutzung der Gewässer gelten auch für
Die Erteilung einer Bewilligung für diese Benutzungen ist ausgeschlossen. |
"(1) Die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes über die Benutzung der Gewässer gelten auch für das Einleiten oder Einbringen von Abwasser, für das in einer Rechtsverordnung nach § 7a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes Anforderungen für den Ort seines Anfalls oder vor seiner Vermischung festgelegt sind, und das Einleiten oder Einbringen von Grundwasser, das Stoffe enthält, die durch diese Anforderungen begrenzt sind, in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung). Die Erteilung einer Bewilligung für diese Benutzungen ist ausgeschlossen. Für bestehende Benutzungen nach Satz 1, die erstmals der wasserrechtlichen Erlaubnis bedürfen, ist der Erlaubnisantrag innerhalb von zwei Jahren ab Entstehung der Erlaubnispflicht zu stellen. Die Einleitung gilt bis zur Entscheidung über den Erlaubnisantrag als zugelassen, sofern die zuständige Behörde nichts anderes bestimmt." |
3. § 26 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die oberirdischen Gewässer sind so zu bewirtschaften, daß der Zustand mäßiger Belastung nicht überschritten wird. | "Die oberirdischen Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass der Zustand mäßiger Belastung nicht überschritten und die in anderen Rechtsvorschriften festgelegten Qualitätsanforderungen an die Gewässer eingehalten werden." |
4. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "auf Antrag oder von Amts wegen" gestrichen.
b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
"Die für die Festsetzung des Wasserschutzgebietes erforderlichen Pläne und Gutachten sind von dem durch die Festsetzung des Wasserschutzgebietes Begünstigten vorzulegen. Kommt der Begünstigte dieser Verpflichtung nicht nach, hat er die für die Erstellung der Unterlagen erforderlichen Kosten zu erstatten."
c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.
5. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
(Stand: 08.09.2023)
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