Änderungstext

Fuenfte Verordnung zur Änderung der Anlagenverordnung1

Vom 5. Februar 2004
(GVBl. Hessen I Nr. 4 vom 13.02.2004 S. 62)



Aufgrund des § 31 Abs. 3 und des § 99a des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 18. Dezember 2002 (GVBl. 2003 I S. 10) wird verordnet:

Artikel 1

Die Anlagenverordnung vom 16. September 1993 (GVBl. I S. 409), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. März 2000 (GVBl. I S. 269), wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der Verordnung erhält folgende Fußnote:

2. Vor § 1 werden die Überschriften "Erster Teil" und "Allgemeine Vorschriften" gestrichen.

3. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften und für Anlagen zur Lagerung von Festmist gelten nur die §§ 2 bis 5, 7, 8, 10 sowie die §§ 27 bis 30.  "Für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften und für Anlagen zur Lagerung von Festmist gelten nur die §§ 2 bis 5, 7, § 8 Abs. 2, §§ 10, 12 und 27 bis 30. "

b) Satz 3

Für Anlagen zum Umgang mit Lebens- und Futtermitteln gelten nur die §§ 2 bis 5, 7, 8, 10, 13, 14, 23, 24 sowie die §§ 27 bis 30.

wird aufgehoben.

4. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt: "Die Anlagen werden jeweils vom Betreiber in eigener Verantwortlichkeit abgegrenzt und dokumentiert. Die Möglichkeit der Wasserbehörde, die Abgrenzung zu überprüfen und eine Korrektur zu verlangen, bleibt unberührt. "

b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:

gefasst:

alt neu
Gasförmig sind Stoffe, deren kritische Temperatur unter 50 ° Celsius liegt oder deren Dampfdruck bei 50 ° Celsius mehr als 3 bar beträgt. Feste Stoffe sind Stoffe, die nach dem Verfahren zur Abgrenzung brennbarer Flüssigkeiten gegen brennbare feste oder salbenförmige Stoffe in Nr. 3 der vom Bundesminister für Arbeit und Soziales veröffentlichten Technischen Regel für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) 003 (Bundesarbeitsblatt, Heft 3/81, S. 55) als fest oder salbenförmig gelten. Flüssig sind Stoffe, die weder gasförmig noch fest sind. Feste Stoffe, denen flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften, sind wie wassergefährdende Flüssigkeiten zu behandeln. Bei der Beurteilung der Gewässergefährdung ist der Flüssigkeitsanteil maßgebend.  "(2) Gasförmig sind Stoffe, deren kritische Temperatur unter 50 Grad Celsius liegt oder deren Dampfdruck bei 50 Grad Celsius mehr als 300 Kilopascal beträgt. Als flüssige Stoffe gelten Stoffe mit einem Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn von 20 Grad Celsius oder darunter bei einem Druck von 101,3 Kilopascal. Zur Bewertung eines viskosen Stoffes, für den ein Schmelzpunkt nicht bestimmt werden kann, sind entsprechend dem Gefahrgutrecht folgende Verfahren einzusetzen:

1. Untersuchungsverfahren nach der Norm D 4359-90 der Amerikanischen Gesellschaft für Untersuchungsverfahren und Materialien (American Society for Testing and Materials (ASTM); 100 Barr Harbor Drive, PO Box C700, West Conshohocken, Pennsylvania, USa 19428-2959) oder

2. Penetrometerverfahren nach der Norm 2137 der Internationalen Organisation für Normung (International Organization for Standardization (ISO), 1, rue de Varembe, Case postale 56, CH-1211 Genf 20, Schweiz).

Alle sonstigen Stoffe gelten als fest. "

c) Abs. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Unterirdisch sind Anlagen, die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind. Alle anderen Anlagen, wie Anlagen in begehbaren unterirdischen Räumen und Rohrleitungen, die in einem begehbaren unterirdischen Schutzrohr oder Schutzkanal verlegt oder in einem nicht begehbaren Schutzrohr oder Schutzkanal von allen Seiten leicht einsehbar sind, gelten als oberirdisch.  "(3) Unterirdisch sind Anlagen, die vollständig oder teilweise im Erdreich oder in Bauteilen, die unmittelbar mit dem Erdreich in Berührung stehen, nicht vollständig einsehbar eingebettet sind. Alle anderen Anlagen gelten als oberirdisch. Oberirdisch sind auch Anlagen, deren Auffangvorrichtungen teilweise im Erdreich eingebettet sind. "

d) Abs. 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "feste" durch "starre" ersetzt.

bb) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

"Befüll- und Entleerleitungen sind Rohrleitungen, die der zeitweisen Befüllung und Entleerung von Anlagen dienen und die sonst entleert sind."

e) In Abs. 8 Nr. 2 wird die Zahl "450" durch die Zahl "1000" ersetzt.

f) Abs. 10 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Aufstellen und Einbauen ist das Errichten von Anlagen oder das Einfügen von vorgefertigten Anlagenteilen.  "Aufstellen und Einbauen ist das Errichten oder das Einfügen von vorgefertigten Anlagen und Anlagenteilen."

g) Abs. 11 wird wie folgt geändert: aa) Nr. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
2. Heilquellenschutzgebiete nach § 47 des Hessischen Wassergesetzes; ist die weitere Zone unterteilt, so gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich  "2. die qualitativen Schutzzonen von Heilquellenschutzgebieten nach § 47 des Hessischen Wassergesetzes; ist die weitere Zone unterteilt, so gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich,"

bb) In Nr. 3 wird die Angabe " § 70" durch " § 69" ersetzt.

h) Abs. 13 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 werden die Worte "am Tankfahrzeug" durch "am Transportmittel" ersetzt.

bb) Nr. 2 Satz 3

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