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Regelwerk

Änderungstext

Siebente Verordnung zur Änderung der Anlagenverordnung *

Vom 25. Februar 2008
(GVBl. I Nr. 5 vom 17.03.2008 S. 648)



Aufgrund des § 47 Abs. 3 in Verbindung mit § 91 des Hessischen Wassergesetzes vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305), geändert durch Gesetz vom 19. November 2007 (GVBl. I S. 792), wird verordnet:

Artikel 1

Die Anlagenverordnung vom 16. September 1993 (GVBl. I S. 409), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. April 2006 (GVBl. I S. 103), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Der Angabe zu § 7 werden ein Komma und das Wort "Ausnahmen" angefügt.

b) In der Angabe zu § 29 wird die Angabe " § 31" durch die Angabe " § 47" ersetzt.

c) Die Angabe "Anhang 3.3: Abfüllanlagen einfacher oder herkömmlicher Art Abfüllplätze bei Tankstellen für Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff oder vergleichbare Kraftstoffe mit Ausnahme von Tankstellen zur Versorgung von Luft-, Wasser- und Schienenfahrzeugen sowie Eigenverbrauchstankstellen untergeordneter Art" wird gestrichen.

2. § 2 Abs. 11 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 2 wird die Angabe " § 47" durch die Angabe " § 34" ersetzt.

b) In Nr. 3 wird die Angabe " § 69" durch die Angabe " § 13 Abs. 2 und 3" ersetzt.

c) In Nr. 4 wird die Angabe " § 104" durch die Angabe " § 83 Abs. 1" ersetzt.

3. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Die oberste Wasserbehörde kann bestimmte technische Regeln durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen verbindlich einführen. "(1) Soweit sich aus dieser Verordnung keine abweichenden Anforderungen ergeben, wird die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vermutet, wenn die Anforderungen der Technischen Regeln wassergefährdender Stoffe der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. oder des ehemaligen Deutschen Verbandes für Wasserwirtschaft und Kulturbau e.V. beachtet worden sind. Die in Satz 1 genannten Technischen Regeln sind bei der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V., Theodor-Heuss-Allee 17, D-53773 Hennef, erhältlich."

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden ein Komma und das Wort "Ausnahmen" angefügt.

b) Als neuer Abs. 2 wird eingefügt:

"(2) Die Wasserbehörde kann von den Anforderungen nach dieser Verordnung an Anlagen Ausnahmen zulassen, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles die Anforderungen des § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes dennoch erfüllt sind."

d) Die bisherigen Abs. 2 und 3 werden Abs. 3 und 4.

e) Der neue Abs. 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
2. Einwandige Behälter müssen in Auffangräumen angeordnet sein, die § 13 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c entsprechen. "2. Einwandige Behälter müssen in Auffangräumen angeordnet sein, deren Rauminhalt Anhang 1 Nr. 9.1 Abs. 3 Buchst. d Satz 1 und 2 entspricht."

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "Die Wasserbehörde kann durch Verordnung nach § 29" durch die Angabe "Die Wasserbehörde kann in den Rechtsverordnungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 und § 34 Abs. 4 Satz 1" ersetzt.

b) Abs. 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
(4) Soweit Anlagen in Überschwemmungsgebieten zulässig sind, müssen sie beim höchstmöglichen Wasserstand entsprechend einem Hochwasserereignis nach § 69 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Wassergesetzes folgende Anforderungen erfüllen:
  1. Auffangräume und Anlagen außerhalb von Auffangräumen dürfen im entleerten Zustand nicht überflutet werden oder aufschwimmen.
  2. Die Anlagen sind so zu sichern, dass kein Wasser in Entlüftungs- oder Befüllöffnungen oder sonstige Öffnungen eindringen kann.
  3. Eine Beschädigung durch Treibgut muss ausgeschlossen sein.

Bei Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Gebieten, die bei Versagen eines Deiches überschwemmt werden, gilt Satz 1 für bautechnische Maßnahmen nach § 69 Abs. 4 Satz 2 des Hessischen Wassergesetzes. Anlagen zum Lagern von Festmist sind in Überschwemmungsgebieten unzulässig.

"(4) Soweit Anlagen in Überschwemmungsgebieten zulässig sind, müssen sie beim höchstmöglichen Wasserstand entsprechend einem Hochwasserereignis nach § 13 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Wassergesetzes folgende Anforderungen erfüllen:
  1. Auffangräume und Anlagen außerhalb von Auffangräumen dürfen im entleerten Zustand nicht überflutet werden oder aufschwimmen;
  2. die Anlagen sind so zu sichern, dass kein Wasser in Entlüftungs- oder Befüllöffnungen oder sonstige Öffnungen eindringen kann;
  3. eine Beschädigung durch Treibgut muss ausgeschlossen sein.

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