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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Einleiten von Grundwasser und Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen
- Hessen -

Vom 7. November 2019
(GVBl. Nr. 24 vom 29.11.2019 S. 337)



Aufgrund des § 38 Abs. 3 und des § 68, jeweils in Verbindung mit § 76 Abs. 1, des Hessischen Wassergesetzes vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 2018 (GVBl. S. 366), verordnet die Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Verordnung über das Einleiten von Grundwasser und Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen vom 18. Juni 2012 (GVBl. S. 172), geändert durch Verordnung vom 9. November 2017 (GVBl. S. 327), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Nr. 1 wird die Angabe "Gesetz vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)" durch die Angabe "Verordnung vom 22. August 2018 (BGBl. I S. 1327)" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird die Angabe "4. Juni 2012 (StAnz. S. 641)," durch die Angabe "15. Oktober 2019 (StAnz. S. 1109)" ersetzt.

bb) Nr. 11 wie folgt gefasst:

alt neu
11. bei denen nach eigenverantwortlicher Prüfung des Einleiters kein Stoff in das Abwasser gelangen kann, der in den Teilen D oder E des jeweils maßgeblichen Anhangs der Abwasserverordnung begrenzt ist, wenn die in Nr. 2.4.11 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten werden. "bei denen nach eigenverantwortlicher Prüfung des Einleiters keiner der in den Teilen D und E des jeweils maßgeblichen Anhangs der Abwasserverordnung begrenzten Stoffe in das Abwasser gelangen kann und bei denen die in Nr. 2.4.11 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten werden."

b) In Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe "Satz 1" durch "Satz 2" ersetzt.

3. In § 8 Satz 2 wird die Angabe "2019" durch "2021" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 192348

ENDE

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