Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Wasser

OGewGebO - Oberflächengewässergebührenordnung
- Hamburg -

Vom 2. November 2021
(HmbGVBl. Nr. 71 vom 09.11.2021 S. 728); 06.12.2022 S. 627 22; 05.12.2023 S. 402 23; 03.12.2024 S. 675 24)
Gl.-Nr.: 753-11-1



Siehe auch ObflGebG

§ 1

(1) Für die Benutzung von oberirdischen Gewässern werden Gebühren nach der Anlage erhoben.

(2) Die Gebührensätze sind abhängig von der Art der Benutzung oberirdischer Gewässer.

§ 2

Für Spülwassereinleitungen aus dem Versorgungsnetz der Hamburger Wasserwerke GmbH werden keine Gebühren erhoben.

.

Gebührentatbestand Anlage 22 23 24


Nummer Gebührentatbestand Gebühren-
satz in Euro
1 Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern
1.1 für gewerbliche Zwecke, jedoch nicht für Feuerlöschzwecke, je Kubikmeter 0,0062
je Entnahmestelle jährlich mindestens 1090
1.2 für landwirtschaftliche, klein- oder erwerbsgärtnerische Zwecke, je Entnahmestelle jährlich 293
2 Einbringen und Einleiten in oberirdische Gewässer
2.1 Einbringen fester Stoffe wie Sand Kies, Steine, je angefangenen Kubikmeter 6,20
mindestens 95
2.2 Einleiten von Abwasser
2.2.1 Verschmutztes, auch mechanisch, biologisch oder chemischphysikalisch behandeltes Abwasser, je Kubikmeter 0,0124
je Einleitstelle aus gewerblicher Nutzung jährlich mindestens 1090
je Einleitstelle aus privater Nutzung jährlich mindestens 148
2.2.2 von temperaturverändertem Wasser, nicht verschmutzt (zum Beispiel Kühl- oder Kondenswasser), je Kubikmeter 0,0062
je Einleitstelle jährlich mindestens 1090
2.2.3 Niederschlags- und Drainwassereinleitungen, die über den Gemeingebrauch nach § 9 Absatz 1 des Hamburgischen Wassergesetzes in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 519), in der jeweils geltenden Fassung hinausgehen einschließlich entsprechender Einleitungen in Straßengräben
2.2.3.1 je Einleitstelle jährlich 148
2.2.3.2 beim Anschluss mehrerer Grundstücke an eine Einleitstelle, je Grundstück jährlich 82
2.2.3.3 bei der Einleitung von Niederschlagswasser von Dachflächen für die Inanspruchnahme je Gebäude, jährlich 92
2.2.4 Zeitlich befristetes Einleiten (zum Beispiel von Baugrubenwasser) bis zu 250 m3 170
jeder weitere Kubikmeter 0,12
ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 15.01.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion