Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Wasser

OGewGebO - Oberflächengewässergebührenordnung
- Hamburg -

Vom 2. November 2021
(HmbGVBl. Nr. 71 vom 09.11.2021 S. 728); 06.12.2022 S. 627 22; 05.12.2023 S. 402 23; 03.12.2024 S. 675 24; 02.12.2025 S. 754 25)
Gl.-Nr.: 753-11-1



Siehe auch ObflGebG

§ 1

(1) Für die Benutzung von oberirdischen Gewässern werden Gebühren nach der Anlage erhoben.

(2) Die Gebührensätze sind abhängig von der Art der Benutzung oberirdischer Gewässer.

§ 2

Für Spülwassereinleitungen aus dem Versorgungsnetz der Hamburger Wasserwerke GmbH werden keine Gebühren erhoben.

.

Gebührentatbestand Anlage 22 23 24 25


Nummer Gebührentatbestand Gebühren-
satz in Euro
1 Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern
1.1 für gewerbliche Zwecke, jedoch nicht für Feuerlöschzwecke, je Kubikmeter 0,0064
je Entnahmestelle jährlich mindestens 1120
1.2 für landwirtschaftliche, klein- oder erwerbsgärtnerische Zwecke, je Entnahmestelle jährlich 300
2 Einbringen und Einleiten in oberirdische Gewässer
2.1 Einbringen fester Stoffe wie Sand Kies, Steine, je angefangenen Kubikmeter 6,40
mindestens 97
2.2 Einleiten von Abwasser
2.2.1 Verschmutztes, auch mechanisch, biologisch oder chemischphysikalisch behandeltes Abwasser, je Kubikmeter 0,0127
je Einleitstelle aus gewerblicher Nutzung jährlich mindestens 1120
je Einleitstelle aus privater Nutzung jährlich mindestens 152
2.2.2 von temperaturverändertem Wasser, nicht verschmutzt (zum Beispiel Kühl- oder Kondenswasser), je Kubikmeter 0,0064
je Einleitstelle jährlich mindestens 1120
2.2.3 Niederschlags- und Drainwassereinleitungen, die über den Gemeingebrauch nach § 9 Absatz 1 des Hamburgischen Wassergesetzes in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 519), in der jeweils geltenden Fassung hinausgehen einschließlich entsprechender Einleitungen in Straßengräben
2.2.3.1 je Einleitstelle jährlich 152
2.2.3.2 beim Anschluss mehrerer Grundstücke an eine Einleitstelle, je Grundstück jährlich 84
2.2.3.3 bei der Einleitung von Niederschlagswasser von Dachflächen für die Inanspruchnahme je Gebäude, jährlich 94
2.2.4 Zeitlich befristetes Einleiten (zum Beispiel von Baugrubenwasser) bis zu 250 m3 175
jeder weitere Kubikmeter 0,123
ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 10.02.2026)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion